Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.4

- S.9

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Amtsblatt Nr. 5
Mitarbeiter schließt an und für sich ein AngestelltenVerhältnis nicht
aus. Wenn aber die Teilnahme des Mitarbeiters an dem wirtschaftlichen Gang des Unternehmens eine so überragende ist, daß er aus
den Eingängen die Vetriebsspesen zu decken hat, kann angenommen werden, daß nicht mehr ein AngestelltenVerhältnis vorliegt
(Erk. oom 2. Jänner 1935. ^ 1430/33).
Die im Art. 1. Punkt V I der Vdg.. BGBl. Nr. 467 von 1933. aufgestellte Forderung des tatsächlichen Betriebes des Unternehmens
kann nur bedeuten, daß die den Gegenstand einer schon bestehenden Gewerbeberechtigung bildende Tätigkeit auch faktisch ausgeübt
worden sein muß. Andererseits kann aber eine bis zum Geltungsgebiet der Toerrnerordnung ohne Anzeige betriebene Zweigniederlassung im rechtlichen Sinne ebensowenig als errichtet gelten, wie
eine ohne Anmeldung betriebene gewerbsmäßige Tätigkeit als ge^
mäh § 11 Gew.-O. angetreten gelten könnte (Erk. oom 10. Dezember 1934, ^ 64/34 Vw. G. H.).
I n der bloßen Anbringung der Bezeichnung „Ibro-Kleidung",
welche die Art des Gewerbes als Ergeugungs- oder Handelsgewerbe
nicht erkennen läßt, ist der Tatbestand einer Uebertretung der §§ 48
und 49 Gew.-O. zu erblicken (Erk. vom 10. Dezember 1934,
^ 110/34).
Bei Genehmigung von gewerblichen Betriebsanlagen kommt der
Behörde gegenüber nur derjenige, welcher das Gewerbe betreibt
oder zu betreiben beabsichtigt, in Betracht, weshalb die Behörde
nicht berechtigt ist, den Hauseigentümer als solchen nach den Bestimmungen des dritten Hauptstückes der Gew.-O. zu Bauherstellungen zu verhalten (Erk. vom 10. Dezember 1934, H. 288/34
Vw. G. H.).

Umbau des Hotel Sonne mit Gewerkschaftshans zur Unterbringung der Bundespolizei
Mit den Umbauarbeiten dürfte in den nächsten Wochen begonnen werden. Die Unterlagen für die Baumeister und für die Baumeister- und Professionistenarbeiten, Beheizungs- und sanitären
Anlagen können ab 25. April 1935 beim Stadtbauamte bezogen
werden.

Sozialversicherung
I n einem Streite, welche Krankenlkasse versicherungszuständig
und daher Zahlungspflichtig ist, führt das Bundesministerium für
soziale Verwaltung in einer Berusungsentfcheidung aus:
Für die zutreffende Beurteilung dieser Frage kommen vor allem
die Bestimmungen des § 13, Abs. 1, AKVG. 1929 und des § 49
KOG. in Betracht.
Zufolge des § 49, Abs. 1, KOG. sind bei der Gebietskrankenkasse
die nach lden Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Krankenoersicherungsgefetzes Versicherungspflichtiger Personen versichert, die im
Sprengel der Gebietskrankenkasse beschäftigt und bei keiner der in
den §§ 42 bis 48 erwähnten Krankenkassen versichert sind.
I m Sinne des § 13. Abs. 1. AKVG. 1929 beginnt die Mitgliedschaft Versicherungspslichtiger unabhängig von der Erstattung der
Anmeldung, bzw. unrichtigen Metdung, mit dem Tage, an welchem
sie in die die Versicherungspflicht begründende Beschäftigung eintreten.
Nach her Aktenlage steht nun unbestritten fest, daß die Verpflegte
am 1. September 1929 anläßlich der Uebersiedlung ihrer Dienstgeberin von K. nach I . ihr krankenversicherungspflichriges Beschäftigungsverhältnis im Bereiche des Sprengeis der Gebietskrankenkasse I . angetreten hat.
Sie hat dadurch im Sinne des § 49, Abs. 1, KOG. ohne Rücksicht
auf die unterlassene neue Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse I . die Versicherungszuständigkeit zu dieser Kasse erworben.
Die Dienstnehmerin besaß sohin im Zeitpunkte ihres am 22. Oktober 1929 erfolgten Spitaleintrittes lediglich gegen die Gebietskrankenkasse I., nicht aber gegen die frühere (vor dem 1. September 1929) tatsächlich und von Rechts wegen zuständig gewesene Bezirkskrankenkasse K. den Anspruch auf Kassenleistungen, insbeson-

dere das Anrecht auf freie Anstaltsvflege gemäß § 8, Abs. 1,
AKVG. 1929.
Ueber den Wechsel der Versicherungszuständigkeit (Kassenwechsel)
wird in einer letztinstanzlichen Entscheidung ausgeführt: Nach § 53,
Abs. 2, KOG. hat der Arbeitgeber, wenn er einen Kassenwechsel
beabsichtigt, dies seinen Arbeitnehmern und gleichzeitig jener Krankenkasse, aus der der Austritt erfolgen soll, ordnungsgemäß mitzuteilen. Die Arbeitnehmer sind berechtigt, innerhalb von 6 Wochen
ihre Stellungnahme dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ein Arbeitgeber,
der einen Kassenwechsel beabsichtigt, ist daher verpflichtet, nicht nur
den Arbeitnehmern, sondern auch noch rechtzeitig jener Krankenkasse, aus der der Austritt erfolgen foll, den Kassenwechsel mitzuteilen. Der fragliche Arbeitgeber hat vor der erfolgten Kündigung
weder der Arbeitnehm erschuft noch der bisher zuständigen Krankenkasse von dem beabsichtigten Kassenwechsel Mitteilung gemacht.
Auch wenn in der Arbeitnehmerschaft, wie in der Berufung ausgeführt wird, schon seit langem der Wunsch bestanden hätte, die Krankenkasse zu wechseln, so wäre der Arbeitgeber dennoch verpflichtet
gewesen, den beabsichtigten Kassenwechsel der Arbeitnehmerschaft
mitzuteilen. Gerade die zwingende Vorschrift, daß auch die Krankenkasse, aus der der Austritt erfolgen soll, gleichzeitig mit der
Arbeitnehmerschaft verständigt werden soll, läßt dieser Krankenkasse die Möglichkeit offen, auch ihrerseits bei der Arbeitnehmerschaft für die Beibehaltung der bisherigen Kasse zu werben. Die
Tatsache der Nichtverständigung der Arbeitnehmerschaft sowie der
zustand igen Krankenkasse im Sinne des § 52, Abs. 2, KOG. ist im
gegenständlichen Falle gegeben, weshalb die Kündigung schon aus
diesem Grunde als rechtsunwirksam zu erklären ist.
Weiters ist die Abstimmung unter der Arbeitnehmerschaft erst
2 Tage nach erfolgter Kündigung vor sich gegangen. Die Behauptung, daß der Betriebsrat seine Zustimmung zur Kündigung gegeben habe, genügt den zwingenden formellen Vorschriften des § 52,
Abs. 2. KOG. nicht. Nach dieser Gesetzesstelle ist der Betriebsrat nur
zur Durchführung der allfälligen Abstimmung und zur Mitteilung