Stadtnachrichten

Jg.1992

/ Nr.1

- S.26

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Diese Ausgabe – 1992_Innsbrucker_Stadtnachrichten_01
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Neufestsetzung von Gebühren
Der Budget-Gemeinderat, der vom 16. bis 18. Dezember tagte,
setzte folgende Gebühren neu fest:
A. Kanalbenützungsgebühr .
Die Kanalbenützungsgebühr wird 1. nach der Menge der eingeleiteten Abwässer und 2. nach ihrem Verschmutzungsgrad bemessen. Wird stark verschmutztes Abwasser eingeleitet, so erhöht
sich die Gebühr um 40 Prozent, wenn eine Konzentration an
chemisch-oxydierbaren Stoffen, gemessen am chemischen Sauerstoffbedarf von 1.000 mg/1 überschritten wird. Ab 1.500 mg/1
wird für jede weitere angefangenen 500 mg/1 ein lOprozentiger
Zuschlag berechnet. Etwa 30 Betriebe in Innsbruck werden von
Starkverschmutzer-Zuschlägen betroffen sein.
Gebührensätze pro Kubikmeter Abwasser
S 8,15
Zu diesem Tarif tritt die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.
B. Kanalanschlußgebühren
Gemäß § 2 Abs. 10 Kanalanschlußgebührenordnung hat der Gemeinderat jährlich den für die Bemessung der Kanalanschlußgebühr maßgeblichen Einheitssatz festzusetzen. Dieser errechnet
sich aus ortsüblichen Baukosten für einen Laufmeter Mischwasserkanal und darf V900 dieser Kosten nicht übersteigen. Nach
dem Bericht des Amtes für Stadtentwässerung und Abfallbeseitigung betragen die derzeitigen Durchschnittskosten für die Kanalherstellung S 20.473. Das bedeutet gegenüber den Vorjahren eine
Preissteigerung um 89 %. Eine Erhöhung des Einheitssatzes auf
S 15,60 ist daher dringend notwendig und erscheint als angemessen. Zum Abgabenbetrag ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
G Müllabfuhrgebühren
Hier gibt es infolge geänderter Rechtslage (Tiroler Abfallgebührengesetz) und der damit zusammenhängenden Erlassung einer
Abfallgebührenordnung der Landeshauptstadt Innsbruck eine
grundlegende Neuordnung des Tarifgefüges. Die Abfallgebühren
werden a) als „Grundgebühr" (nach Wohnraum- und Nutzflächeneinheiten) und b) als „Weitere Gebühr" (nach dem Volumen
der beanspruchten bzw. zwingend vorgesehenen Müllbehälter)
erhoben. Die Grundgebühr beträgt S 88,92 je Wohn- und Nutzflächeneinheit, die Weitere Gebühr S 0,14 je Liter. Das ergibt folgende Jahresgebühren bei den einzelnen Müllgefäßarten:
120-Liter-Mülltonne
S
874,—
240-Liter-Mülltonne
S 1.747 —
800-Liter-Container
S 5.824,—
3-Kubikmeter-Großraumbehälter
S 21.840,—
5-Kubikmeter-Großraumbehälter
S 36.400 —
Ein 60-Liter-Müllsack für fallweisen Übermüll kostet (Einheitssatz + 50 % Zuschlag für Manipulation und andere
Grundkosten)
S
13,—
Die Gebührensätze für die Müllabfuhrgebühr werden für das
Haushaltsjahr 1992 wie folgt festgesetzt:
1. Grundgebühr pro Wohnraum- und
Nutzflächeneinheit, je Woche: S 1,71 Jahr: S 88,92
2. Weitere Gebühr, je Liter
(Einheitssatz)
S 0,14
3. Müllsack (60 1 je Abfuhr)
S 13,—
Bei der Vorschreibung der Gebühr ist die jeweilige gesetzliche
Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
D. Gehwegreinigungsgebühren
für bebaute
für unbebaute
Grundstücke
Grundstücke
je m2
je m2
neu
bisher
neu
bisher
21,40
72,50
Klasse I
76 —
22,—
47,80
12,30
Klasse II
50 —
1333,30
9,60
Klasse III
35 —
10 —
E. Friedhofsgebühren
Die Friedhofsgebühren für städtische Friedhöfe in Innsbruck
werden mit Wirkung 1. 1. 1992 wie folgt neu festgesetzt:
Grabbenützungsgebühren (§ 4)
bisher
1. Erdgräber
a) Kindergräber
756 —
870 —
10 Jahre
1.897,—
1.649 —
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
14

neu
b) Reihengräber
1.897 —
10 Jahre
5.167 —
25 Jahre
2.593 —
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
c) Randgräber
10 Jahre
2.593 —
7.756 —
25 Jahre
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
3.448 —
d) Wandgräber
10 Jahre
4.312 —
25 Jahre
11.197 —
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
5.661 —
e) Arkadengräber (Erdarkaden)
10 Jahre
10.802 —
25 Jahre
26.998 —
14.854 —
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
2. Grüfte
a) Familiengrüfte und sonstige
Grüfte — 100 Jahre
172.105 —
Erneuerungsgebühr nach jeweils 50 Jahren
5.165 —
b) Sammelgrüfte
50 Jahre, je Gruftplatz
17.214 —
3. Urnengräber
a) Wandnischen
I. Kategorie (f. 2 Aschenkapseln)
10 Jahre
3.204 —
9.134,—
25 Jahre
5.247,—
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
Ia. Kategorie (f. 3 Aschenkapseln)
10 Jahre
4.311,—
25 Jahre
11.654,—
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
6.154,—
II. Kategorie (f. 4 Aschenkapseln)
10 Jahre
5.414,—
14.121,—
25 Jahre
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
7061,—
III. Kategorie (f. 6 Aschenkapseln)
10 Jahre
5.657,—
25 Jahre
16.238,—
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
9.279,—
b) Urnenblöcke für 2 Personen
10 Jahre
1.579,—
25 Jahre
4.248 —
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
2.125 —
c) Urnenerdgräber
aa) Randgräber
10 Jahre
2.415 —
25 Jahre
6.588 —
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
3.303 —
bb) Reihengräber
10 Jahre
1.743 —
25 Jahre
4.758,—
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
2.415 —
d) Kombinierte Urnenwand- und
Urnenerdgräber
10 Jahre
7.156,—
25 Jahre
20.728,—
Verlängerungsgebühr f. 10 J.
10.399,—
Beisetzungsgebühr (§ 5)
I. Tarif
1.152,—
IL Tarif
846,—
III. Tarif
565,—
Sozialtarif
33 —
Beisetzung einer Urne in einer
Sammelgrabs tätte
1.085,—
Graböffnungsgebühr (§ 6)
1. Erdgräber
a) bei Kindergräbern
1.325 —
b) bei den sonstigen Erdgräbern
2.637,—
1.017,—
c) bei Frei- und Anatomiegräbern

SERVICEBEILAGE - STADTNACHRICHTEN -JÄNNER

1992

bisher
1.649 —
4.493 —
2.254 —
2.254,—
6.744 —
2.998 —
3.749,—
9.736 —
4.922 —
9.393,—
23.476 —
12.916 —

149.656 —
4.491,—
14.968 —

2.786,
9.134,
5.247,
3.748,
11.654,
6.154,
4.707,
14.121,
7.061,
4.919,
16.238,
9.279,
1.263,
3.398,
1.700,

2.100,
5.728,
2.872,
1.515,
4.137,
2.100,
6.222,
18.024,
9.042,
1.097.
805,
538,

27,
1.033,—

1.204,
2.397,
847,