Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.4

- S.7

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Amtsblatt Nr. 5
Die Tiroler Landeshauptmannschaft hat nun erfreulicherweise von diesem Recht das erste Mal bei der Friseurgenossenschaft Innsbruck Gebrauch gemacht. Allerdings betrifft der Vefcheid der Landeshauptmannschaft
nur die Verhinderung des unlauteren Wettbewerbes.
Anschließend nun der Bescheid der Landeshauptmannschaft:
An die
Friseurgenossenschaft des Bezirkes Innsbruck-Stadt und -Land,
Imst, Landeck, Reutte und Lienz mit dem Sitze in Innsbruck,
zu Händen des Vorstehers Herrn Jakob Ferschl
I n n s b r u c k , V o z n e r Platz.
Die in der Genossenfchaftsoerfammlung vom 3. Dezember 19^!4
gefaßten Beschlüsse hinsichtlich der Beseitigung, bzw. Verhütung
verschiedener Erscheinungen des unlauteren Wettbewerbes werden
hiemit gemäß § 114a (1) Punkt 2 G.-O. nach Einvernahme des
Landeshauptverbandes der Gen?erbeverbände und Gewerbegenossenschaften für Tirol und der Kammer für Handel, Gewerbe und
Industrie in Innsbruck im nachfolgenden Wortlaut und mit
Wirksamkeit bis auf Widerruf genehmigt.
1. Den Genosfenfchaftsmitgliedern ist die öffentliche Bekanntgabe von Bedienpreisen verboten. Als öffentliche Bekanntgabe
im Sinne dieser Vorschriften gelten alle schriftlichen oder mündlichen Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen
bestimmt find und Bedienpreise enthalten, so z. V. Verlautbarungen in Zeitungen, das Verteilen und Anbringen von Flugblättern
und -Zetteln, die Zusendung solcher durch Post, gleichgültig, ob
hiebet der Adressat namentlich angeführt wird oder nicht, der
Aushang im Schaufenster, an den Türen eigener Betriebsräume,
in Gaststätten, Warenhäusern, kurz, in allen öffentlich zugänglichen Lokalen, an Anschlagsäulen, auch am sogenannten „schwarzen Brett" von Schulen und Anstalten, die Vorführung von Bildstreifen in Theatern, Kinos und dgl. m.
2. Desgleichen find verboten öffentliche Bekanntmachungen und
Verlautbarungen, die zwar keine Bedienpreise enthalten, jedoch
in anderer Weise geeignet sind, den mit obigem Verbot beabsichtigten Zweck — d. i. Hintanhaltung jeder Schmutzkonkurrenz,
bzw. Schmutzreklame — zu vereiteln. Unter dieses Verbot fällt
insbesondere jede Reklame, wie z. B. „zu billigsten Preisen",
„billiger als überall", die öffentliche Bekanntgabe eines erfolgten
Gefchäftswechsels des gewerblichen Personals, kurzum jede Reklame, die geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen
Angebotes hervorzurufen. Unter dieses Verbot fallen insbesondere
auch z. B. die Ankündigungen wie auch offene oder versteckte
Gewährung von Gratiszugaben, die Ankündigung wie auch Veranstaltung von billigen Wochentagen oder Tagesstunden, die Gewährung von Rabatt auf Bedienpreisen, die unentgeltliche Gewährung friseurhandwerklicher Leistungen, die sonst allgemein nur
gegen Entgelt dargeboten werden usw.
3. Alle öffentlichen Bekanntmachungen, Plakate und dergleichen,
deren Inhalt den vorstehenden Beschlüssen zuwiderläuft, sind
innerhalb 14 Tagen nach Verlautbarung dieses Versammlungsbefchlusses zu entfernen.
4. Alle der Genossenschaft angehörenden Friseurgeschäfte dürfen
nicht vor 7.30 Uhr zur Kundenbedienung geöffnet werden, das
Offenhalten der Geschäfte ist nur bis 19 Uhr, an Samstagen oder
an Vortagen von gesetzlich anerkannten Feiertagen bis längstens
21 Uhr gestattet.
Es ist daher verboten, nach diesen uorangeführten Sperrstunden
Kunden Einlaß in das Geschäft zu gewähren und ist die derart
eingetretene Gefchäftssperre unbedingt durch Herablassen der Rollbalken, durch Absperren des Geschäftseinganges und dergleichen
ersichtlich zu machen. Nach den vorangeführten Sperrstunden dürfen somit nur solche Kunden bedient werden, welche das Gefchäftslokal noch vor dieser Sperrstunde betreten und dortselbst
auf Bedienung gewartet haben.
5. I n Orten, für welche die Sonntagsarbeit im Frifeurgewerbe
gestattet ist, haben alle Friseurgeschäfte an Montagen ganztägig
geschlossen zu halten.
6. An den Doppelfeiertagen. Ostern, Pfingsten und Weihnachten haben sämtliche Friseurgefchäfte in Innsbruck und Hötting
geschlossen zu halten. Dasselbe gilt hinsichtlich des 1. Jänner, soferne dieser nicht unmittelbar vor oder nach einem Sonntag fällt.
Der Genossenschaft steht es frei, h. a. um die Genehmigung der
am 3. Dezember 1934 gefaßten und mit vorstehendem Bescheide
genehmigten Beschlüsse als Ergänzung des § 25 als Punkt 19

und ff. des Genossenschaftsstatutes in der vorgeschriebenen Art
einzukommen.
Die Friseurgenossenschaft wird angewiesen, von der erfolgten Genehmigung des Beschlusses n a c h w e i s b a r a l l e Mitglieder im
Sinne des § 114a, Abs. 1, Punkt 3, in Kenntnis zu setzen.

Uniformen
sind Waren im Sinne des § 59 G. O.
Gegen ein Straferkenntnis des Ttadtmagistrates Innsbruck, womit ein Kaufmann wegen Beihilfe zum unbefugten Aussuchen von
Bestellungen auf Uniformen bei Privaten verurteilt worden war,
wurde u. a. eingewendet, daß es sich beim Aufsuchen von Bestellungen auf Uniformen lediglich um das Aufsuchen von Bestellungen auf Arbeit handle, welche Tätigkeit fich nicht als Uebertretung
des § 59 G.-O. darstelle, sondern im Sinne des § 41 G.-O. erlaubt
sei. Dem war entgegenzuhalten, daß das Recht des Gewerbsmannes,
Bestellungen-auf Arbeit aufzusuchen, von der Natur und dem Wesen des Gewerbes abhängig ist und sich nur auf jene Gewerbe bezieht, deren Betätigung in keinem Erzeugungsprozeß, fondern in
einem Arbeitsprozeß verläuft (wie z. V. das Malergewerbe), also
auf Gewerbe, deren gewerbliche Betätigung keine selbständig greifbare Ware hervorbringt. Mit anderen Worten: Die Bestimmungen
des § 59 G.-O. finden Anwendung, wenn Bestellungen auf Lieferung von Verkehrsgegenständen (Erzeugnisse, Waren) aufgesucht
werden, wobei der Gewerbetreibende das Rohmaterial, Zubehör
und so weiter beistellt und dieses zu einem Fertigprodukt verarbeitet, demnach also keinen Werkvertrag abschließt, bei dem sich
die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt gegenüberstehen, sondern,
wie im gegenständlichen Falle, einen Kaufvertrag über ein Erzeugnis, mithin über eine Ware, gegen Bezahlung ihres Preises.

Verzeichnis
über die im Monat Februar 1935 ausgestellten Gewerbescheine, bzw. Konzessionsdekrete
Vuscic Othmar, Agenturgewerbe, Innsbruck, Maria-TheresienStraße 11/111. — Feichtinger Josef, Herstellung von Rundfunkempfangsgeräten aus fertiggekauften Bestandteilen un"d Reparatur von
Rundfunkgeräten, Innsbruck, Maximilianstraße 1. — Flunger Aloisia, Kleidermachergewerbe, Innsbruck, Fischergasse 43. — Trenkwalder Anna, Erzeugung von Trachten- und Charakterpuppen,
Innsbruck, Neuhauserstraße 12. — Zoller Hermann, Bäckergewerbe,
Innsbruck, Leopoldstraße 47. — Kastner Tiegmund, Herstellung von
Radioapparaten aus fertiggekauften Bestandteilen und Reparatur
von Radioapparaten, Innsbruck, Pra>dler Straße 45. — Pichl Antonia, geb. Klammer, Handel mit Gold- und Silberwaren, Dubleeund Metallwaren, Kleinuhren, Rohmaterial und Edelmetallen und
Edelmetall-Legierungen, Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 20. —
Prämonstratenser Ehorherrenstift Wilten, Handel ohne Beschränkung auf bestimmte Waren, Innsbruck, Innrain 20. — Putsche!
Anton, Schuhmachergewerbe, Innsbruck, Mentlgasse 8, Ttöckl. —
Schenke Ad., Hutmachergewerbe, Innsbruck, Karl-Schönherr-Ttraßc
Nc. 1. — „Leopold Hepperger" (off. Handelsgefellsch.), Wäscheerzeugung, Innsbruck, Museumstraße 9—11. — Keßler Franz, Tischlergewerbe, Innsbruck, Innrain 54. — Knofler Anna, Handel mit Seilerwaren, Bürsten und Toiletteartikel, Innsbruck, Innrain 3. —
Höllthaler Karl, Agenturgewerbe, Innsbruck, Pfarrgasse 8/1. —
Höllthaler Karl, Kommissionswarenhandel, Innsbruck, Pfarrgasse
Nr. 8/1. — Neuwirth Karl, Agenturgewerbe, Innsbruck, MariaTheresien-Straße 1. — TreibI, geb. Landauer Maloina, Agentur,
Innsbruck, Innstraße 25. — Ondracek Rudolf, Kleibermachergewerbe, Innsbruck, Welfergaffe ?. — Riegelbauer Johann, Agenturgewerbe, Innsbruck, Innrain 42. — Tollinger Paul, Handel mit
Geschirrwaren, Rahmen, Leisten, Spiegel usw., Innsbruck, Hofgasse 3. — „Meinhard Garage, Wiedner u. Menardi" (off. Handelsgesellfchaft), Handel mit Betriebsstoffen für Kraftfahrer im Betriebe
von Zapfstellen, Innsbruck, Meinhardstraße 1. — Knirsch Herta,
Modistengewerbe. Innsbruck, Erzherzog-Eugen-"Straße 18/111. —
Schmid Rudolf, Tchuhputzergewerbe gem. § 15, Pkt. 4 G. O.. Innsbruck, Hauptbahnhof. — Nagele Franz, Handel mit Kraftfahrzeugen, Fahrrädern und deren Bestandteilen. Innsbruck, Michael-Gaismayr-Stratze 8. — Dr. Schmid Johann, Agenturgewevbe, Innsbruck,
Cclingasse 10/11. — Draxl Paul, Erzeugung von Schuhstreckern, insoweit dies nicht in den Umfang eines handwerksmäßigen Gewerbes fällt, Innsbruck, Innstraße 13. — Reinifch Rudolf, DamenfilzHutmacher- und Ttrohhuterzeugergewerde, Innsbruck, Anichstraße