Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1991

/ Nr.4

- S.26

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Diese Ausgabe – 1991_Innsbrucker_Stadtnachrichten_04
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Breuer KG!", Gutshofweg 2, Handelsgewerbe, beschränkt auf den
Einzelhandel
„Reichenauer-Apotheke, Dr.Mr. Gert
Breuer KG!", Gutshofweg 2, Drogistengewerbe
„Rathner Schuhcouture Handelsgesellschaft m.b.H", Museumstraße
38 (weitere Betriebsstätte von
Vöcklabruck, Stadtplatz 7), Handelsgewerbe, beschränkt auf den
Einzelhandel
„ÖFA — Akkumulatoren Gesellschaft m.b.H!", Neuhauserstraße
10 (weitere Betriebsstätte von Wien
23, Siebenhirtenstraße 12), Handelsgewerbe

Alfred Rumer, Dreiheiligenstraße 33,
Uhrmacher, zeitlich befristet bis
30.6.91
Bernhard Brunner, Anichstraße 29,
Handelsgewerbe, beschränkt auf
den Einzelhandel
„Baumeister Ing. Anton Appier Gesellschaft m.b.H!", Patscher Straße
18, Güterbeförderung mit Kfz. für
den Güterfernverkehr beschränkt
auf die Ausübung mit 1 Lkw
Mag. Harry Anderwald, Arzler Straße 33, Technisches Büro auf dem
Fachgebiet Elektrotechnik
Charlotte Sengthaler, Museumstraße
5/III (Standortverlegung von
Wörgl, Steinbacherstr. 2), Han-

Wenn Sie als Wirtschaftstreibender die Hilfe der Stadtverwaltung benötigen:

Amt für Wirtschaftsförderung
Rathaus, Maria-Theresien-Straße 18, 3. Stock, Zimmer 178, Tel.
53 60 Kl. 178 (Durchwahl).

Öffentliche Ausschreibung
Ausschreibende Stelle:
Stadtwerke Innsbruck, Elektrizitätswerk, Salurner Straße 11, 6010 Innsbruck
Gegenstand:
Lieferung von Drehstromschützen
Ausschreibungsunterlagen können ab sofort bei den Stadtwerken Innsbruck,
Salurner Straße 11, 1. Stock, Zimmer 110, gegen einen Unkostenbeitrag von
S 300,— behoben oder als Nachnahmesendung angefordert werden. (TelefonNr. 0 51 2/59 07 Klappe 201 DW).
Abgabetermin:
Die Angebote sind bis spätestens Montag, den 29. April 1991,11 Uhr in der Generaldirektion der Stadtwerke Innsbruck, Salurner Straße 11, 2. Stock, Zimmer 209, abzugeben oder zeitgerecht an diese einzusenden. Anbote, die nicht
bis zu diesem Zeitpunkt eingelangt sind, können, auch wenn das Datum des
Poststempels vor diesem Termin liegt, nicht mehr berücksichtigt werden.
Anbotöffnung:
Diese findet am Montag, den 29. April 1991, 11 Uhr bei den Stadtwerken Innsbruck, Salurner Straße 11, 6. Stock, Sitzungszimmer, statt. Den Offertstellern
steht es frei, der Anbotöffnung beizuwohnen.
GENERALDIREKTION

StaDttDCrteJnnsbcucft
Öffentliche Ausschreibung
Im Hallenbad Amraser Straße 3,6020 Innsbruck, wird das Buffet samt Nebenräumlichkeiten ab 5. August 1991 neu verpachtet.
Bewerbungen sind unter Beibringung der entsprechenden Nachweise (Lebenslauf, Leumund und Zeugnisse) bis längstens Montag, den 13. Mai 1991 einlangend, an die Stadtwerke Innsbruck, Bereichsleitung Bäderbetriebe, Salurner
Straße 6, 6020 Innsbruck, zu richten.
Die näheren Bedingungen können ab sofort in der Bereichsleitung Bäderbetriebe, im 1. Stock des Dampfbades, Salurner Straße 6, behoben und Besichtigungstermine unter der Tel. Nr. 42 5 85-DW 10 vereinbart werden.
GENERALDIREKTION

STADTMACISTRAT INNSBRUCK

Kundmachung
Ordentliche Volkszählung; Häuser- und
Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung
am 15. Mai 1991
Aufgrund des Bundesgesetzes vom 16. April 1980 (BGB1. Nr. 199/1980),
in der Fassung der Novelle vom 28. Februar 1990 (BGB1. Nr. 149/1990),
über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz), der Verordnung der Bundesregierung vom 15. Mai 1990 (BGB1. Nr. 311/1990),
über die Bestimmung des Zähltages und der Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 19. Feber 1991 (BGB1. Nr. 73/1991) über die zur Verwendung gelangenden Drucksorten, ist mit Stichtag 15. Mai 1991 eine ordentliche Volkszählung durchzuführen.
Die Drucksorten für die Volkszählung (Zählungslisten und Personenblätter) werden den Haushalten mittels Zählorganen ab 6. Mai 1991 zugestellt
und nach ordnungsgemäßer Ausfüllung auch wieder abgeholt werden. Zur
Ausfüllung der Zählungsliste und der Personenblätter ist der Haushaltsvorstand verpflichtet. Ist der Haushaltsvorstand verhindert, so sind die
Volkszählungsdrucksorten, soweit als möglich, von den Angehörigen,
Mitbewohnern oder vom Hauseigentümer, allenfalls durch Bevollmächtigte, auszufüllen.
Die mit einem Volkszählungsausweis versehenen Zählorgane werden die
Haushalte entsprechend beraten, nötigenfalls werden sie bei der Ausfüllung helfen.
Den zur Ausfüllung verpflichteten Personen steht es frei, die ausgefüllten
Drucksorten auch unmittelbar bei der für die Durchführung der Volkszählung, Häuser- und Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung eingerichteten Volkszählungsstelle im Kleinen Stadtsaal, Universitätsstraße I,
die täglich von 7 bis 19 Uhr geöffnet ist, gegen Empfangsbestätigung bis
spätestens 26. Mai 1991 abzugeben. In dieser Volkszählungsstelle werden
auch Auskünfte erteilt und können allenfalls fehlende Drucksorten behoben werden.
Aufgrund des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik vom 1. April 1965
(BGB1. Nr. 91/1965) und der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Jänner 1991 (BGB1. Nr. 19/1991), mit
der statistische Erhebungen über bestehende Häuser und die darin befindlichen Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten angeordnet werden, ist
gleichzeitig mit der Volkszählung auch eine Häuser- und Wohnungszählung durchzuführen. Die Erhebungsbogen für die Häuserzählung werden
den Hauseigentümern oder deren Bevollmächtigten zugestellt. Die Erhebungsbogen zur Wohnungszählung sind von den Haushaltsvorständen
auszufüllen und werden diesen gemeinsam mit den Fragebogen zur Volkszählung von den Zählorganen ausgehändigt. Die Hauseigentümer oder deren Bevollmächtigte und die Haushaltsvorstände sind verpflichtet, die Erhebungsbogen zur Häuser- und Wohnungszählung vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen.
Außerdem wird aufgrund des Arbeitsstättenzählungsgesetzes vom 14. Februar 1973 (BGB1. Nr. 119/1973) und der Verordnung der Bundesregierung
vom 10. Jänner 1991 (BGB1. Nr. 7/1991), zum selben Stichtag eine Arbeitsstättenzählung angeordnet. Zählorgane werden den Inhabern nichtlandwirtschaftlicher Arbeitsstätten, bzw. deren Vertretern die dafür vorgesehenen Zählblätter aushändigen und nach Ausfüllung auch wieder einsammeln.
Alle Angaben, die bei der Volkszählung, Häuser- und Wohnungszählung
und Arbeitsstättenzählung gemacht werden, werden geheimgehalten und
nur für die Statistik, keinesfalls zu Besteuerungszwecken, verwendet. Die
mit den statistischen Großzählungen befaßten Organe haben über die Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Volkszählung, Häuser- und Wohnungszählung und Arbeitsstättenzählung zur Kenntnis gelangen, gegenüber jedermann strengstes Stillschweigen zu bewahren.
Wer seiner Verpflichtung nach dem Volkszählungsgesetz, dem Bundesgesetz über die Bundesstatistik bzw. den anderen oben zitierten Gesetzen
nicht nachkommt, insbesondere wissentlich unwahre und unvollständige
Angaben macht, oder sonst durch Handlungen oder Unterlassungen die
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Zählung sowie ihre Durchführung
überhaupt gefährdet oder die Geheimhaltungspflicht verletzt, begeht,
wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und kann von der Bezirksverwaltungsbehörde bestraft werden.
Innsbruck, am 17. April 1991.

Innsbrucker Stadtnachrichten — Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt. Jahrgang 1991, Nr. 4

Der Bürgermeister:
Romuald Niescher

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