Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1935

/ Nr.4

- S.6

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.Amtsblatt Nr. 5
Dadurch trat der einem Schilderhäuschen ähnliche
Charakter Zutage, der eine Umdeutung des ganzen
Wappenbildes Zur Folge hatte, so, daß man die Brücke
nicht mehr aus der Vogelschau, sondern von der Seite
sah, den Boden der Brücke daher als Geländer deu.
tete. Diese irrige Anschauung spuckt heute noch in vielen Köpfen herum. Nicht uninteressant mag hier noch
die Erwähnung sein, daß der Wappenengel aus dem
Bürgerbuche völlig übereinstimmend, nur mit abgebogenen Flügeln, die sich dem Rund der Komposition einordnen, auf einem Nürnberger Vronzeevithavh von
„Augustin Eckebreechlt und Barbara seiner Ehewirtin
und irer beiden Erben Vegrebnis 1592" erscheint.
(Katalog der Sammlung Figdor.) Es liegt hier die Vermutung nahe, daß beide Kompositionen auf ein unbekanntes, verlorengegangenes Original Zurückgehen.
* Während bei den Behörden des Bundes und des Landes die
Verwaltungsabgaben ausschließlich mittels der hiezu bestimmten
besonderen Marken einzuheben sind, steht es den Gemeinden frei,
die Verwaltungsabgaben mit oder ohne Verwendung von Marken "einzuheben. Da ursprünglich bei der Stadtgemeinde Innsbruck verschiedene Meinungen über die Zweckmäßigkeit des Markensystems bestanden und sich erst im Laufe der Jahre die Ansicht durchrang, daß die EinHebung der Verwaltungsabgaben mit
tels Marken der in Bargeld vorzuziehen sei, wurde erst vor
einem halben Jahre mit den Vorarbeiten zur Auflage von Verwaltungsabgabenmarken für den Stadtmagistrat Innsbruck begonnen. Für den zur Auflage bestimmten Markenfatz von 10 ß,
50 5, 1 8, 3 8, 5 8 und 10 8 gedachte man zunächst Aufnahmen
des Lichtbildners Dr. Defner zu verwerten. Es wurde eine Auswahl aus den besten, für Innsbruck besonders kennzeichnenden
Aufnahmen Defners (so unter anderen Aufnahmen der MariaTheresien-Straße, des Etadtturmes, der Franziskanerkirche) getroffen. Revroduktionsverfuche zeigten jedoch, daß die Feinheiten
der Aufnahme bei der für die Marken nötigen Verkleinerung

Gewerbe!
Disziplinarrecht der Genossenschaft
Es ist entschieden als ein wichtiger gewerblicher Fort"
schritt zu bezeichnen, daß den Genossenschaften das
Recht, über ihre Mitglieder und Angehörigen bei Verletzung der Genossenschaftsvorschriften angemessene
Ordnungsstrafen zu verhängen (§ 125 G.-O.), eingeräumt wurde, was bisher in zweifacher Hinsicht beschränkt war: einerseits dadurch, daß jeder derartige
Fall in den Satzungen (die der behördlichen Genehmigung unterliegen) aufgeführt werden mußte, andererseits durch die geringe Höhe der zulässigen Geldstrafe
(8 20.—). I n beiden Beziehungen tritt durch die Novelle (Art. 67) eine wesentliche Aenderung zugunsten
der Genossenschaften ein, soweit es sich um die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes handelt.
Außerdem gewinnt die Neuregelung durch die Erweiterung des strafbaren Tatbestandes vermehrte Bedeutung.
Bis nun fiel nur die „Beschlußfassung behufs B e s e i t i g u n g von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, die dem reellen Wettbewerb unter den Genossenschaftsmitgliedern im Wege stehen", in den Wirkungskreis der Genossenschaften. Durch Art. 54 der
Novelle (und zwar durch die Einschaltung des Wortes
„Verhütung" nach „Beseitigung") wird diese Befugnis
auch auf die rechtzeitige vorbeugende Bekämpfung der
Einbürgerung schädlicher Gewohnheiten im geschäftlichen Wettbewerb ausgedehnt. Sie kann sich beispielsweise auf das Verbot der Rabattgewährung beziehen,

verloren gehen. Man machte sich daher mit dem Gedanken vertraut, die Entwürfe von einem Graphiker herstellen zu lassen.
Dr. Josef Ringler, Direktor des Innsbrucker Volkskunstmuseums,
mit dem wegen der Auswahl eines Graphikers Fühlung genommen wurde, regte an, dem Markenfatz eine Darstellung einzelner
Formen des Innsbrucker Stadtwappens zugrunde zu legen, die
die allmähliche Gestaltung des Wappens im Laufe der Jahrhunderte wiedergibt. Dieser Anregung folgend, wurden für die höheren Werte des Markensatzes die vier, im vorstehenden Auffatz
eingehend besprochenen Siegelabdrücke, für die beiden niedersten
Werte eine modern stilisierte Ausführung des Stadtwappens zum
Vorwurf gewählt.
Der nachstehende Abdruck gibt die vom Maler und Graphiker
Spielmann gelieferten Entwürfe in der für die Marken bestimmten Größe wieder. Die Marken werden in nächster Zeit in Verwendung genommen.

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auf marktschreierische Reklame, verschleierte Ausverkäufe oder Eonderverkäufe, irreführende Ankündigungen in Zeitungen, Plakaten, Flugzetteln, auf Schildern
oder durch unberechtigte Führung von Innungszeichen
(Uhr, blauer Zwicker u. dgl.).
Art. 53 der Novelle fetzt eine Reihe von Bedingun
gen für die Gültigkeit folcher Genossenschaftsbeschlüsse
fest, die der Unterdrückung unlauterer Methoden des
geschäftlichen Wettbewerbes unter den Mitgliedern dienen sollen. Hiefür wird verlangt:
1. Die bezüglichen Anträge sind unter Angabe ihres wesentlichen Inhaltes auf die Tagesordnung einer Genossenschaftsuersammlung zu setzen:
2. die Tagesordnung ist mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern bekanntzugeben:
3. die Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen:
4. die Beschlüsse müssen vom Landeshauptmann genehmigt
werden. (Der Landeshauptmann hat vor seiner Entscheidung die
Handelskammer und die zuständigen territorialen und fachlichen
Plichtverbände höherer Ordnung zu hören.)
5. binnen 2 Wochen nach der Beschlußfassung kann jedes Genossenschaftsmitglied bei der Aufsichtsbehörde schriftlich Einwendungen gegen den Beschluß vorbringen: erst nach Ablauf dieses
Zeitraumes (2 Wochen nach der Beschlußfassung) darf die Genehmigung des Landeshauptmannes erfolgen:
6. die Genossenfchaftsvorstehung hat dafür zu sorgen, daß alle
Mitglieder von der Genehmigung des Beschlusses Kenntnis erhalten:
7. wenn die Beschlüsse die Festsetzung von Höchst- oder Mindestpreisen zum Gegenstande haben, darf der Landeshauptmann
die Genehmigung nur dann erteilen, wenn die den gesamten
Stand umfassenden Verufsständischen Landesorganifationen für
Gewerbe, Handel und Verkehr, Industrie oder Bergbau, sowie
Land- und Forstwirtschaft zugestimmt haben. (Entnommen aus
der „Systematischen Darstellung und Erläuterung der Gewerbeordnungsnovelle 1934 und Untersagungsgefetz" von Dr. Leopold
Vermann, Leitender Sekretär der Kammer für Handel, Gewerbe
und Industrie in Wien).