Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1990

/ Nr.9

- S.12

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Stadtgemeinde Innsbruck — ZI. St-89/1990

Stadtgemeinde Innsbruck
Zahl: I— 19.920/1990

KUNDMACHUNG

KUNDMACHUNG
zur Durchführung der Wahl zum Nationalrat am Sonntag,
dem 7. Oktober 1990
I. Wahlpflicht:
Für die Wahl zum Nationalrat besteht gemäß 109 Abs. 1 der NationalratsWahlordnung 1971, BGB1. Nr. 391/1970 i. d. g. F., in Verbindung mit 1 des
Wahlpflichtgesetzes, LGB1. Nr. 79/1985, Wahlpflicht.
Es sind daher die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Innsbruck eingetragenen wahlberechtigten Personen verpflichtet, am
Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der jeweils zuständigen Sprengelwahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme abzugeben.
Wer sich dieser Verpflichtung ohne gerechtfertigte Entschuldigung entzieht (als Entschuldigungsgründe gelten Krankheit, Gebrechlichkeit oder
sonstige triftige Verhinderungsgründe), begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß 109 Abs. 3 der
Nationalrats-Wahlordnung 1971 mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,—, im
Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
II. Wahlort, Wahlzeit, Verbote:
Die Wahlhandlung findet in den mit gesonderter Kundmachung bekanntgegebenen Wahllokalen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr durchgehend statt.
Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 20 m vom Eingang
des Gebäudes, in dem sich ein Wahllokal befindet, ist am Wahltage jede
Art der Wahlwerbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten u. dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen
jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich nicht
auf jene Waffen, die am Wahltage von öffentlichen, im betreffenden
Umkreis im Dienste befindlichen Sicherheitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften getragen werden müssen (61 Abs. 1 und 2 NationalratsWahlordnung 1971).
Übertretungen dieser Verbote werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,—, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu zwei Wochen geahndet (61 Abs. 3 Nationalrats-Wahlordnung
1971).
III. Einrichtung von besonderen Wahlbehörden
Für Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokales am Wahltag
zur Ausübung ihres Wahlrechtes infolge Bettlägerigkeit — sei es aus
Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen - nicht möglich ist, wurden
drei besondere Wahlbehörden eingerichtet. Sofern die aus den bezeichneten Gründen bettlägerigen Personen die Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen, haben sie sich rechtzeitig
eine Wahlkarte zu besorgen (ein solches Ansuchen kann bis zum dritten
Tag vor dem Wahltag beim städt. Einwohneramt, Innrain 10, eingebracht
werden) und können dann von der für sie zuständigen besonderen Wahlbehörde während der festgesetzten Wahlzeit zur Stimmabgabe aufgesucht
werden.
Innsbruck, im September 1990

Der Bürgermeister:
Romuald Niescher

Stadtmagistrat Innsbruck
Abteilung I — Zahl: 1-10.908/1990
Betreff: Nationalratswahl am 7. 10. 1990;
Zusammensetzung der Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen
Wahlbehörden für bettlägerige Wahlkartenwähler

KUNDMACHUNG
Gemäß 15 Abs. 5 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGB1. Nr. 391/1970
i. d. g. F., wird kundgemacht, daß das Namensverzeichnis der Mitglieder
der Innsbrucker Sprengelwahlbehörden sowie der besonderen Wahlbehörden für bettlägerige Wahlkartenwähler im Amtsgebäude in Innsbruck,
Haspingerstraße 5, 3. Stock, Zimmer 617, während der Amtsstunden zur
Einsicht aufliegt.
Für den Bürgermeister:
Innsbruck, am 30.8.1990
Der Abteilungsleiter:
i. V. OR Dr. Woditschka

Seite 12

über die Ausstellung der Wahlkarten
Am 7. Oktober 1990 findet die Nationalratswahl statt.
I. An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im
abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme und übt sein Wahlrecht grundsätzlich an dem Orte (Gemeinde, Wahlsprengel) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben.
II. Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag nicht am Ort (Gemeinde, Wahlsprengel) ihrer
Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhalten werden und deshalb ihr
Wahlrecht nicht ausüben könnten. Ferner haben jene Wähler Anspruch
auf Ausstellung einer Wahlkarte, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals infolge Bettlägerigkeit — sei es aus Krankheits-; Alters- oder sonstigen Gründen — unmöglich ist, und die die Möglichkeit einer Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde in Anspruch nehmen wollen.
In diesem Falle hat der diesbezügliche Antrag das ausdrückliche Ersuchen
um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde und die genaue Angabe
der Wohnung, des Krankenzimmers und dergleichen, wo der Antragsteller
liegt und dieser Besuch erfolgen soll, zu enthalten. Eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägrigkeit sowie der medizinischen Unbedenklichkeit ist beizubringen.
III. Vorgang bei der Antragstellung und Ausstellung einer Wahlkarte:
1. Antragsort: die Gemeinde, von der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde. Für das Stadtgebiet Innsbruck werden
Wahlkarten im städtischen Einwohneramt, Innrain 10, 1. Stock, Zimmer
4 und 5, während der Amtsstunden (Montag bis Donnerstrag 8 bis 12 Uhr
und 14 bis 18 Uhr, Freitag 8 bis 12 Uhr) ausgestellt.
2. Antragsfrist: vom Zeitpunkt der Wahlausschreibung bis spätestens am
dritten Tag vor dem Wahltag.
3. Beginn der Ausstellung: nach Vorliegen der amtlichen Stimmzettel des
Wahlkreises (also ungefähr ab 17. September 1990); bei Personen, gegen
deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, wird
die Beendigung des Einspruchs- bzw. auch des allfälligen Berufungsverfahrens abgewartet werden müssen.
4. Antragsform: mündlich oder schriftlich. Beim mündlichen Antrag ist
die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen
Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, etwa durch Bescheinigung des Dienstgebers, der Meldebehörde oder des Unterkunftgebers
(z. B. Hotel, Heil- und Pflegeanstalt, Kuranstalt usw.) — bei Präsenzdienern und Zivildienern durch eine Bestätigung der Dienststelle — glaubhaft gemacht werden.
IV. Die Wahlkarte und ihre Verwendung:
1. Die Wahlkarte wird als verschließbarer Briefumschlag hergestellt.
2. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so wird
von der Gemeinde, die die Wahlkarte ausstellt, in dieser Wahlkarte (verschließbarer Briefumschlag) der amtliche Stimmzettel und ein verschließbares Wahlkuvert eingelegt und die Wahlkarte hierauf unverschlossen dem
Antragstellen ausgefolgt.
3. Der Wahlkarteninhaber hat den Briefumschlag sorgfältig zu verwahren
und am Wahltag dem Wahlleiter zu überreichen. Vor der Wahlbehörde hat
sich der Wahlkartenwähler, wie alle übrigen Wähler, durch eine Urkunde
oder sonstige amtliche Bescheinigung, aus der seine Identität ersichtlich
ist, auszuweisen.
4. Wähler, die sich voraussichtlich am Wahltag im Ausland aufhalten werden, können ihr Wahlrecht, wenn sie im Besitz einer Wahlkarte sind, in der
Form ausüben, daß sie die Wahlkarte unter Beachtung der auf der Wahlkarte angeführten Bestimmungen rechtzeitig an die zuständige Kreiswahlbehörde, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln.
V. Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene
Wahlkarten oder amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht
ausgefolgt werden.
VI. Wahlkartenwähler können ihr Wahlrecht im Stadtgebiet Innsbruck nur
im Großen Stadtsaal, Universitätsstraße 1, ausüben.
Der Bürgermeister:
Innsbruck im September 1990.
Romuald Niescher

Innsbrucker Stadtnachrichten — Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt. Jahrgang 1990, Nr. 9