Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1939

/ Nr.1

- S.5

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Amtsblatt Nr. 1
die Stühle im untern Chore mit schwarzen Tüchern bedeckt und
die Civil Behörden erschienen in der Trauer. Bei dem Tedeum
jedoch wurde, wie bisher üblich, zusammengeläutet und geschossen.
29. November: Heute starb Franz Ignaz v. Sterzinger I.K.Maj.
Gub. Rat und Landes Protomedicus. IW. Sein Leichnam wurde
nach der Pfarrkirche in Münster abgeführt.
I.K.Maj. hat in die Pfarrkirche ein ewiges Licht vor dem Gnadenbilde Mariahilf zur dankbaren Erinnerung an die glücklich vollzogene Vermählung hö. ihres Sohnes Erzh. Leopold und in der
Franziskaner Kirche einen Iahrtag für weil. Franz I. gestiftet.
8. Dezember: Damit in der vorerwähnten Hofburgkapelle die
christl. Gedächtnis ihres gel. Gemahls auf ewige We"ltzeiten alltäglich begangen und dadurch zugleich hiesiger Stadt und dem
Lande insbesondere dessen hohen Adel eine neue große Wohltat
zugehe, hat auch I.K.Maj. in Innsbruck ein K. K. weltliches Fräulein Stift von einer Dechantin, Unterdechantin und zehn Damen,
deren jede die Maltheser mäßige Ahnenprobe machen mutz, reichlich
gestiftet und solches Damenstift mit solchen Vorzügen begnadigt,
daß demselben auch Prinzessinen aus dem dl. Erzhause vorstehen
können. Diese Damen sollen daselbst einmal des Tages ihre Gebete
verrichten, um V2I0 Uhr aber, als in der Todesstunde des Kaisers
zum Trost seiner abgeschiedenen Seele das Totenofficium beten.
Damit aber auch das Andenken des alh. Geburtstages ihres verewigten dl. Gemahls durch die feierliche Eröffnung des neuen Stifts
und die Einführung der ersten Stiftsfräulein in dasselbe an eben
diesem Tage erewigt werde, hat unsere große Kaiserin diesen Vorgang auf heute bestimmt und ist solcher nach alh. Vorschrift folgendermaßen geschehen.
(Die folgende, etwa vier Seiten lange Beschreibung dieser Eröffnungsfeier wird hier übergangen, da sie bereits F. C. Zoller im
IX. Abschnitt des zweiten Teiles seiner „Geschichte und Denkwürdigkeiten der Stadt Innsbruck" ausführlich mitgeteilt hat.)
11. Dezember: I n der Pfarrkirche wurde heute von Seite der
Universität das Fest der unbefleckten Empfängnis Mariens mit
gewöhnlicher Erneuerung des Eides gefeiert, zu welcher Feierlichkeit diesmal auch das Gubernium erschien.
14. Dezember: Das Gubernium hat laut anliegender Bekanntmachung eröffnet, daß für das neue Jahr die Musiken wieder
erlaubt"sind. (Beilage Nr. 12.)
3U. Dezember: Mit dem Schluß dieses Jahres nahm der landschaftliche Congreß feinen Anfang.

familienkundlickes aus Innsbruck
V o n Dr. K a r l S c h a d e l b a u e r

(6. Veitrag)

Die Innsbrucker Inwohneraufnahmen von 15U8 bis 1567
Für das 16. Jahrhundert besitzt Innsbruck eine wertvolle, familienkundliche Quelle in dem Inwohneraufnahmeoerzeichnis, das seit
1508 mit Fleiß und Genauigkeit geführt wurde. Die Inwohner
unterschieden sich von den Vollbürgern — nach K. Fischnaler „Das
Innsbrucker Vürgerbuch" — hauptsächlich dadurch, daß sie an der
Wahl der städtischen Obrigkeit weder aktiv noch passiv teilnehmen
durften, während sie aber die bürgerlichen Lasten und Pflichten
mit diesen teilen mußten. I n ihren Berufen genossen die Inwohner
den Schutz der Stadt. Zugewanderte hatten bei der Inwohneraufnahme ihre eheliche Geburt (z. B. durch einen Sippsalsbrief) und
ihre Freiheit von Leibeigenschaft nachzuweisen. Für die Aufnahme
war eine verschieden hohe Taxe (oft zwei Gulden) zu erlegen. Am
1. September 1514 (Bürgerbuch I, 12) beschloß der Rat, daß künftig
jeder, „der unter ainmal zu Bürger aufgenomen wirt und nit vor
Inwoner gewesen ist", d. h. der Vollbürger wird ohne „das Larvenstadium der Inwohnerschaft" — wie K. Fischnaler sagt — durchgemacht zu haben, nicht unter zehn Gulden aufgenommen werden
soll. Nach dem Ratsbefchluß vom 12. Oktober 1520 hatte der Stadtschreiber von jedem neuaufgenommenen Inwohner ein Einschreibegeld von sechs Kreuzern einzuheben. Gegen die Mitte des 16. Jahrhunderts werden die Inwohneraufnahmen auch in den Ratsprotokollen, die um diese Zeit ausführlicher werden, eingetragen, denn
der Rat hatte ja darüber zu entscheiden. So wurde 3. B. am
8. Jänner 1548 über die Aufnahme des Hans Schlierer beraten und
darüber folgender Beschluß aufgezeichnet: „Hans Tchlierer, I n woner, ist auf sein vorigs Suppliciern, am 26. Nov. 1547 peschehen,
heut dato zu Inwoner aufgenommen worden und geb 1 f l . " I m
Inwohneraufnahmeverzeichnis wird dann die vollzogene Aufnahme
genauer vermerkt: „Hans Schlierer von Ratemberg des Tonig
Reinhart Aidem ist zu Inwoner auf sein furgelegten Geburtsbrief
aufgenommen worden adi 20. Jan. 1548 und soll geben 1 fl." I n
der gleichen Ratssitzung kam auch ein Fall einer sofortigen Aufnahme in den Bürgerstand, um die Hans Teutfchnkeller. „so des
Secklers Dochter genomen hat", angesucht hatte, zur Behandlung.
Es wurde folgender Ratfchlag gefällt: „Am Rat will in aufnemen,
doch feiner Geburt halben soll er in ainer I a i t (die Nachweife) dar-

bringen, und wiewol es nit preuchig, daß man ain gleich zu Bürger
aufnemen soll, aber in Ansehung, das man siht das schwer HausHaben, so nit aufgeschoben werden mag, will in ain Rat aufnemen zu Bürger und soll geben 14 fl."
Über die Rechte und Pflichten der Inwohner gibt ein zehn
Blätter starkes Fragment eines Inwohnerbuches von 1608, das aus
dem Besitze des Herrn H. Hörtnagl an das Ferdinandeum kam,
genauen Aufschluß. Eingangs wird darin ausgesprochen, daß nach
dem uralten Herkommen der Stadt Innsbruck Bürgermeister und
Rat nach ihrem Gefallen Inwohner an- und aufnehmen und ihnen
vorschreiben können, „was sie zu Einkaufung ihrer Inwoner Recht
geben, auch wie sie zu der Stat Kriegsmusterung bewährt sein
sollen". Dann werden die einzelnen Punkte der Ordnung, die im
Jahre 1600 beschlossen worden war. angeführt; diese lauten auszugsweise:
1. Jeder Gesuchsteller „mueß zuvorderist der wahrn catholischen
Religion zuegetan und keiner Eecten anhengig sein":
2. muß er „durch genuegsame briefliche Urkunden" oder mit lebenden Zeugen beweisen, daß er von ehrlichen Eltern ehelich geboren wurde;
3. darf er keinem Herrn leibeigen fein;
4. hat er, wenn er Handwerker ist, feine Lernbriefe vorzuweisen;
5. muß er nach der Stadt Handwerksfreiheiten feine Zeit ersessen
haben und darf das Handwerk keine erheblichen Einreden
wegen seines Einkommens machen;
6. muß er angeben, ob ihm das Meisterstück zu machen bewilligt
worden sei;
7. ob und mit wem er verheiratet sei und wo er Hochzeit gehalten
habe, da kein lediger Geselle aufgenommen werde;
8. ob er außer feinem Einkaufsgeld und dem Vermögen seiner
Frau 50 fl. eigenes Gut habe;
9. begehrt ein Inwohner, außer feinem Handwerk „Cramerei oder
Gwerb zu treiben", kann ihm dies nur für die zwei Wochenmärkte bewilligt werden;
10. wird jemand als Inwohner aufgenommen, so soll er in Monatsfrist mit der „Ristung oder Uberwöhr, so ime von rathswegen
auferlegt, unfelbar besäst sein, damit Zu den Musterungen an
ime kam Mangl erscheine";
11. soll der Neuaufgenommene in den folgenden „vfingst- oder
weinnechtlichen Ferien, wann die deputierten Herren aines
erfamen Rats an der Steur fitzen", er werde vorgeladen ooer
nicht, im Rathaus erscheinen und die ihm auferlegten Steuern
pünktlich zahlen;
12. foll niemand als Inwohner aufgenommen werden, „der nit in
der Stadt Burgfriden angesessen oder mit Herbirg darin wohnen
will". Wird einmal ausnahmsweise jemand aufgenommen, der
außerhalb des Burgfriedens wohnt, so hat er in längstens
einem halben Jahr im Burgfrieden Wohnung zu nehmen.
I m übrigen bleibt es bezüglich der Schuldigkeiten. Rechte und
Strafen „bei der Etat löblichen, alten Herkamen, confürmierten
Freiheiten und aines ersamen Rats Gehaimbnusen". Zum Schluß
wird der Text des Gelöbnisses angeführt, das jeder neuaufgenommene Inwohner bei feiner Mannesehre in der Ratsnerfammlung
dem Bürgermeister „mit Mund und Händen anloben, zuesagen und
versprechen" mußte. Er sollte danach der kaiserlichen Majestät,
dem Landesfürsten, der oberösterreichischen Regierung, dem Bürgermeister, Richter und Rat der Stadt jederzeit getreu und gehorsam
dienen, ihren Nutzen fördern und Schaden abwehren, ihren Geund Verboten bei Tag und Nacht nachkommen, sich als ehrbarer
Unteran aufführen und sein Einkaufsgeld alsbald bezahlen, dessen
Höhe jedoch „niemant weder Weib, Kind, Freunten noch jemant
andern nit offenbaren, fonder bis in eurn Tod verschwaigen".
Das vorliegende Inwohneroerzeichnis, das im Stadtarchiv unter
den Häuser- und Einwohnerlisten ausgestellt ist, umfaßt zwei dicke
Papierhefte (31 cm hoch — 11 cm breit), von denen das erste von
1508 bis 1567, das zweite von 1567 bis 1608 reicht. Die Eintragungen wurden von verschiedenen Händen besorgt und sind stellenweise schwer leserlich. Die einzelnen Eintragungen find fast immer
nach folgendem Schema abgefaßt: Datum (steht oft auch am Schluß)
— Name des Neuaufgenommenen — dessen Beruf — Herkunftsort und die Aufnahmegebühr. Zu diesen Angaben kommt dann
noch häufig ein Vermerk über die eheliche Geburt, die Vorlage
eines Tippfalbriefes und die Freiheit von Leibeigenschaft.
Um die folgende Herausgabe dieser Inwohneraufnahmen möglichst zu vereinfachen, werden nachstehende Abkürzungen angewendet:
aufg. ^ aufgenommen, eh. ^ ehelich, geb. ^ geboren oder gebürtig. Gl. - Gulden (Rheinisch). I w . ^ Inwohner, Lbg. ^ Leibeigenschaft, Mr. ^ Mark, Sip. -- Sippsalsbrief. Alle Datumsangaben, wie 3. B. am Mittwoch vor Natioitatis Maria, wurden in
Jahr, Monat und Tag aufgelöst. Unsichere Lesungen sind durch