Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1934

/ Nr.12

- S.8

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1934_Amtsblatt_12
Ausgaben dieses Jahres – 1934
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Amtsblatt Nr. 1

Die Gewerbeanmeldung nach dem 1. Dezember 1934
Es ist zu erwarten, daß nach Außerkrafttreten der
sogenannten Gewerbesperrverordnung vom 1. Dezember 1934 diejenigen Personen, die durch die Sperre verhindert waren, ein Gewerbe anzumelden, die erste Gelegenheit benützen werden, ihrer selbständigen wirtschaftlichen Betätigung die erforderliche gesetzliche
Grundlage zu geben. Die Zahl derer, die insbesondere
in den letztverflossenen Monaten in Erwartung des
AufHörens der Sperre es als überflüssig angesehen ha
ben, ein Ausnahmegesuch einzubringen, ist sehr groß;
dazu werden noch alle diejenigen stoßen, die keine „besonders wichtigen" Gründe für die Erteilung einer folchen Ausnahmebewilligung geltend machen konnten.
Schließlich werden auch die Personen, deren Ausnahmeansuchen vom Bundesministerium für Handel und Verkehr abgewiesen worden waren, die Gewerbeanmeldung erstatten.
Diese Anmeldungen, die bisher ziemlich formlos vorgebracht wurden, muffen nunmehr nach Artikel 14 der
Gewerbenovelle 1934 bestimmten formalen Vorschriften
entsprechen, anderenfalls sie von der Gewerbebehörde,
d. i. in Innsbruck vom Stadtmagistrate, zurückgewiesen
werden müssen.
Es ist daher notwendig, daß die Bewerber über diese
Vorschriften Kenntnis erlangen, um vor Schaden bewahrt zu werden.
Die Meldung hat, gleichviel ob es sich um ein freies,
gebundenes, handwerksmäßiges oder konzessioniertes
Gewerbe handelt, zu enthalten:
1. Den Namen,
2. den Wohnort,
3. den genauest zu bezeichnenden Gegenstand des Betriebes,
4. den Standort der Ausübung des Gewerbes.
Bei juristischen Personen, wie offenen Handelsgesellschaften, Vereinen usw. wird der Sitz der juristischen
Person und Wohnort des Geschäftsführers anzugeben
sein, um Punkt 2 zu erfüllen.
Es empfiehlt sich selbstverständlich, bei Anmeldung anderer als freier Gewerbe den „Gegenstand des Betriebes" mit den Worten zu bestimmen, die die Gewerbeordnung selbst benützt, da sonst Ungenauigkeiten, die
zur Zurückweisung führen, entstehen können. Ein Verzeichnis der gebundenen, handwerksmäßigen und konzessionierten Gewerbe enthält jede gebräuchliche Ausgabe der Gewerbeordnung, außerdem wird im Anhang
ein auf den letzten Stand richtiggestelltes angeschlossen.
Außer der Erfüllung dieser Bedingungen aber müssen
die Angaben noch durch folgende Belege ergänzt werdeni
1. Ueber das Alter, wie Geburts- und Taufschein:
2. über die Staatsangehörigkeit, wie Heimatschein,
bei Ausländern Paß;
3. über die Zahlung der Einverleibungsgebühr;
(wenn k^ine Genossenschaft besteht, entfällt sie
naturgemäß) :
4. mit einem behördlichen Sittenzeugnis, das nicht
älter als 3 Monate sein darf. Es ist beim Stadtpolizeiamt erhältlich.

Bei konzessionierten Gewerben ist dieser Beleg
nicht notwendig, weil hiebei ohnedies ein noch
strengerer Maßstab, nämlich „Verläßlichkeit" gefordert wird.
Bei juristischen Personen gilt dasselbe für den Geschäftsführer.
Schließlich haben diejenigen Personen, die ein gebundenes, handwerksmäßiges oder konzessioniertes Gewerbe anmelden wollen, noch Gutachten der Genossenschaft beizubringen, und Zwar:
1. Ueber den Befähigungsnachweis:
a) bei gebundenen Gewerben;
d) bei handwerksmäßigen Gewerben das Meisterprüfungszeugnis ;
c) bei konzessionierten Gewerben, wenn für das
Gewerbe eine besondere Befähigung vorgeschrieben ist.
Das Meisterprüfungszeugnis dann, wenn zum
Nachweis der Befähigung die Ablegung der
handwerksmäßigen Meisterprüfung vorgeschrieben ist.
Bewerber um die Konzession für das Gast- und
Schankgewerbe haben auch die Betriebsform
anzugeben, in der sie das Gewerbe betreiben
wollen.
2. Ob der Gewerbeanmeldung Bedenken hinsichtlich
der Wettbewerbverhältnisse entgegenstehen.
Diese Gutachten sind gemeinsam zu erstatten und können der Gewerbebehörde von der Genossenschaft unmittelbar erstattet werden. I n diesem Fall hat sie den
Bewerber hievon schriftlich zu verständigen, der dann
seiner Gewerbeanmeldung dieses Schreiben der Genossenschaft anzuschließen hat.
Für juristische Personen gilt das Gesagte hinsichtlich
des Punktes 1 für den Geschäftsführer, hinsichtlich des
Punktes 2 für die juristische Person selbst.
Bei freien Gewerben entfallen diese Gutachten.

Anhang
Gebundene Gewerbe
Gewerbe, deren Antritt nach dem Gesetze einen Vefähigungs-(Verwendungs-)nachweis voraussetzt, ohne daß sie begrifflich unter die
handwerksmäßigen eingereiht werden können, sind gebundene. Als
solche werden die folgenden erklärt:
a) Handel mit Eisen- und Metallwaren, Textilwaren, Kolonialund Epezereiwaren, Material- und Farbwaren, gebrannten geistigen Getränken (auch Likören) in verschlossenen Gefäßen
und Flaschenbier, soweit er nicht an eine Konzession gebunden
ist und mit Ausnahme des Verkaufes von Betriebsstoffen an
Kraftfahrer im Betrieb von Zapfstellen;
b) 1. Wäschewarenerzeugung:
2. Krawattenerzeugung:
3. Strick- und Wirkwarenerzeugung:
4. Weber und Tevvichknüvfer:
5. Sticker (mit Ausnahme der Gold-, Silber- und Perlensticker):
6. Kunststopfer:
7. Wäscher und Wäschebügler:
8. Wäfcheverleiher:
9. Erzeugung von Lederkonservierungsmitteln, Schuhcreme,
Futzbodenpflegemitteln, technischen Schmiermitteln und Metalputzmitteln: