Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1989

/ Nr.8

- S.18

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1989_Innsbrucker_Stadtnachrichten_08
Ausgaben dieses Jahres – 1989
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Hauptwahlbehörde Innsbruck-Stadt
Zahl: 1-10.189/1989

Hauptwahlbehörde
Innsbruck-Stadt

KUNDMACHUNG
Zur Durchführung der Wahl des Gemeinderates
der Landeshauptstadt Innsbruck

I.

WAHLPFLICHT:

Am Sonntag, dem 24. September 1989
findet in Innsbruck die Gemeinderatswahl statt. Hiezu besteht gemäß §
5 der Innsbrucker Wahlordnung 1975 (IWO 1975), LGB1. Nr. 54/1975
i.d.g.E, WAHLPFLICHT. Es sind daher die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Landeshauptstadt Innsbruck eingetragenen wahlberechtigten Personen verpflichtet, am Wahltag innerhalb der Wahlzeit vor der
jeweils zuständigen Sprengelwahlbehörde zu erscheinen und ihre Stimme
abzugeben.
Wer seiner Wahlpflicht ungerechtfertigt nicht nachkommt (als Rechtfertigungsgründe gelten Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige triftige
Verhinderungsgründe), begeht eine Verwaltungsübertretung und wird
vom Stadtmagistrat Innsbruck gemäß § 64 Abs. 1 lit. e) leg. cit. mit einer
Geldstrafe bis zu 1.000,— Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Wähler, denen es am Wahltag voraussichtlich nicht möglich sein wird, ihr
Wahlrecht im zuständigen Wahllokal auszuüben, weil sie aus Krankheitsoder Altersgründen oder aus sonstigen Gründen bettlägerig sind, können
beantragen, ihre Stimme vor der zuständigen Sonderwahlbehörde abzugeben. Wähler, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, haben darum spätestens bis zum dritten Tag vor dem Wahltag bei der Stadtgemeinde schriftlich anzusuchen. Dieses Ansuchen hat den ausdrücklichen Antrag, von einer Sonderwahlbehörde aufgesucht zu werden, und
die genaue Angabe des Aufenthaltsortes (Wohnung, Krankenzimmer
und dergleichen) des Antragstellers am Wahltag sowie eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit zu enthalten. Von der Vorlage
einer ärztlichen Bestätigung kann abgesehen werden, wenn die Bettlägerigkeit des Antragstellers amtsbekannt ist.

II.

WAHLORT, WAHLZEIT,
VERBOTE:

Die Wahlhandlung findet in den mit gesonderter Kundmachung bekanntgegebenen Wahllokalen in der Zeit von
07.00 Uhr bis 17.00 Uhr
durchgehend statt.
Im Gebäude des Wahllokales und in einem Umkreis von 20 m vom Eingang des Gebäudes, in dem sich ein Wahllokal befindet, ist am Wahltag
jede Art der Wahlwerbung, wie Ansprachen an die Wähler, Verteilung
von Wahlaufrufen usw., sowie jede Ansammlung von Menschen und das
Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen (§ 34 leg. cit.).
Übertretungen dieser Verbote werden vom Stadtmagistrat Innsbruck mit
einer Geldstrafe bis zu 1.000,— Schilling, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft (§ 64 Abs. 1 lit. d) leg. cit.).
Innsbruck, im August 1989
Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde:
Dr. Hetzenauer, Senatsrat
chard und Margit Heinzl, Schneeburggasse 71
Ölfeuerungsanlage, Karl-SchönherrStraße 10, CIVITAS Wohnungseigentumsges.m.b.H.,
AntonRauch-Straße 8c
Ölfeuerungsanlage, wasserrechtliche
Bewilligung, Eggenwaldweg 57,
Walter Plattner
Ölfeuerungsanlage, Römer Straße 64,
Arthur Belutti, Anichstraße 44
Ölfeuerungsanlage,
Grauer-SteinWeg 26, Wilhelm Hatzi
Ölfeuerungsanlage, Scheuchenstuelgasse 14, ALAG Delta Grundstücksverwaltung,
Kundmann-

Seite 18

gasse 21, 1030 Wien
Ölfeuerungsanlage, wasserrechtliche
Genehmigung, Prinz-Eugen-Str. 67,
Erich Egger
Ölfeuerungsanlage, Knappenweg 4b,
Mag. Margarethe Mühlberger,
Franz-Fischer-Straße 26
Ölfeuerungsanlage, wasserrechtliche
Genehmigung, Am Rain 8a, Neue
Heimat Tirol, Wohnungs- und
Siedlungsgesm.b.H., Gumppstr. 47
Ölfeuerungsanlage, Johannesgasse 1,
Josef Erlacher
Ölfeuerungsanlage, Andechsstr. 85,
ISPARENT II Grundverwertungs
Ges.m.b.H., Meinhardstraße 5

Innsbruck, im August 1989

Kundmachung
betreffend die Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates der Landeshauptstadt Innsbruck
Gemäß § 26 der Innsbrucker Wahlordnung 1975 (IWO 1975), LGB1. Nr.
54/1975 i.d.g.F, wird bekanntgegeben:
Für die am 24. 9. 1989 in Innsbruck stattfindende Gemeinderatswahl haben
Vereinigungen von Wählern, die sich an der Wahlwerbung beteiligen (Wählergruppen), ihre Wahlvorschläge
spätestens am 4. 9. 1989 bis 18.00 Uhr
bei der Hauptwahlbehörde einzureichen.
Gewählt werden 40 Mitglieder des Gemeinderates.
Ein Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a) eine unterscheidende Bezeichnung in Worten und eine allfällige Kurzbezeichnung in Buchstaben;
b) eine Wahlwerberliste, das ist ein Verzeichnis von höchstens 80 Wahlwerbern, in der beantragten, mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge
unter Angabe des Zu- und Vornamens, Geburtsjahres, Berufes und der
Adresse jedes Wahlwerbers;
c) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten (Zu- und Vorname,
Adresse). Fehlt die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der
jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Wahlwerber als solcher.
In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden,
wenn er hiezu seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
Der Wahl Vorschlag muß von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt
sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 1 der IWO 1975
bzw. im Sinne des § 26 Abs. 6 leg. cit. ausgefüllten Unterstützungserklärungen
anzuschließen.
Die Wahlvorschläge sind in der Kanzlei der Hauptwahlbehörde (Stadtmagistrat Innsbruck, Amtsgebäude Haspingerstraße 5, 3. Stock, Zimmer 616) einzureichen.
Stadtgemeinde Innsbruck
ZI. 1-8392/89

Kundmachung
über die Auflegung des Wählerverzeichnisses
Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Innsbrucker Gemeinderates am 24. September 1989 liegt vom 19. August bis einschließlich 28. August 1989 täglich von
7.30 bis 19.30 Uhr im städtischen Einwohneramt, Innsbruck, Innrain 10,
1. Stock, zur öffentlichen Einsicht auf.
Diese Auflegung hat den Zweck, das Wählerverzeichnis durch Mitwirkung der
Bevölkerung einer Überprüfung und allfälligen Richtigstellung zu unterziehen. Wahlberechtigte können ihr Wahlrecht bei der bevorstehenden Gemeinderatswahl nur dann ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis der Stadtgemeinde Innsbruck eingetragen sind!
In das Wählerverzeichnis ist jeder österreichische Staatsbürger aufzunehmen,
der vor dem 1. Jänner 1989 das 18. Lebensjahr vollendet hat (Jahrgang 1970
und ältere), am Tag der Wahlausschreibung (18. Juli 1989) in Innsbruck seinen
ordentlichen Wohnsitz hatte und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen war.
Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Staatsbürger, der entweder als Wähler
eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht in Anspruch nimmt, gegen das
Wählerverzeichnis wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder
mündlich Einspruch erheben.
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis sind, falls sie schriftlich eingebracht
werden, für jeden Einspruchs fall gesondert zu überreichen und müssen spätestens am letzten Tag der Einspruchsfrist (28. August 1989) bei der oben angeführten Stelle einlangen. Betrifft der Einspruch das Aufnahmebegehren eines
vermeintlich Wahlberechtigten, so sind die zu dessen Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
Wer bei der Auflegung des Wählerverzeichnisses das Einspruchsrecht offensichtlich mutwillig mißbraucht, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird
vom Stadtmagistrat mit einer Geldstrafe bis zu 1.000,— Schilling, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.
Innsbruck, im August 1989
Der Bürgermeister:
Romuald Niescher

Innsbrucker Stadtnachrichten — Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt. Jahrgang 1989, Nr. 8