Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.12

- S.13

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Amtsblatt Nr. 12.

e) sich in polizeilichem Gewahrsam, Schutzhaft oder in
einem Konzentrationslager befinden, der Ort der I n haftierung;
l) Insassen von Gefängnissen und Strafanstalten sind,
die Gemeinde, in deren Gebiet die Anstalt gelegen ist.
Ist ein Dienstpflichtiger von dem Ort der Erfassungsstelle, bei der er sich anzumelden hat, vorübergehend abwesend, so hat er sich bei ihr zunächst schriftlich und nach
Rückkehr unverzüglich persönlich anzumelden.
I n Strafhaft, Iwangshaft oder Schutzhaft befindliche
Dienstpflichtige und diejenigen in Untersuchungshaft befindlichen Dienstpflichtigen, deren Vorführung durch den
Richter als Zulässig bezeichnet wird, werden durch einen
Polizeibeamten, den die Polizeibehörde zu bestimmen hat,
zur Anmeldung vorgeführt.
2. Meldeplan.
Die Dienstpflichtigen, die am 27. November 1938 ihren
dauernden Aufenthalt in Innsbruck (einschließlich der
eingemeindeten Orte Hötting, Mühlau und Amras) gehabt
haben, haben sich bei der Einwohnermeldestelle Innsbruck,
Vurggraben 3» nach folgendem Plan anzumelden:
Die Dienstpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben:
A — G vom 9. bis 12. Dezember
H — L vom 13. bis 15. Dezember
M — R vom 16. bis 19. Dezember
S ^ Z vom 20. bis 22. Dezember
Die Einwohnermeldestelle ist an diesen Tagen (ausgenommen an Sonntagen) von 8 bis 11.30 Uhr und von
15 bis 18.30 Uhr geöffnet. Mittwoch und Samstag nachmittags ist das Amt geschlossen.
Eine besondere Aufforderung an die Meldepflichtigen,
zur Anmeldung zu erscheinen, erfolgt nicht.
Die Anmeldung kann bei Vorliegen b e s o n d e r e r
G r ü n d e auch an einem anderen Tage der Meldefrist
erfolgen.
3. Personalpapiere.
Der Dienstpflichtige hat zur Anmeldung folgende Personalpapiere mitzubringen, soweit sie sich in seinem Besitze
befinden:
») den Geburtsschein (Taufschein);
K) Nachweise über seine Abstammung, soweit sie in seinem oder
seiner Angehörigen Besitz sind (Ahnenpaß):
e) die Schulzeugnisse, Lehroerträge und Nachweise über feine
Berufsausbildung (Lehrlings- und Gesellenprüfung);
6) das Arbeitsbuch, soweit für ihn schon ausgestellt; dieses hat der
Unternehmer dem Dienstpflichtigen zu diesem Zweck auszuhändigen;
e) Ausweise oder Bescheinigungen über Zugehörigkeit zur H I .
(Marine-HI., Fliegereinheiten der HJ.), zur SA. (Marine-TA.),
zur U, zum NSKK., zum NS.-Reiterkorps, zum Deutschen
Tegleroerband, zum NSFK. (Nationalsozialistisches Fliegerkorps) und über die Ausbildung in diesem, zum RLB. (Reichsluftschutzbund), zum FWGM. (Freiwilliger Wehrfunk-Gruppe,
Marine), zum DASD. (Deutscher Amateurfende- und Empfangsdienst), zur TN. (Technische Nothilfe), zu einer Gliederung des
Deutschen Roten Kreuzes, zur Feuerwehr, zu einem Radfahroerein;
l) den Nachweis über den Besitz des Reichssportabzeichens oder des
SA.-Tportabzeichens:
8) Freischwimmergeugnis,
Rettungsschwimmerzeugnis, Grundschein, Leistungsfchein, Lehrschein der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft (DLGR.);
K) den Nachweis über fliegerische Betätigung für Angehörige des
fliegerischen Zwilpersonals der Luftwaffe, der Luftverkehrsgesellschaften und der Reichsluftfahrtverwaltung, die Beschei. nigung des Dienststellenleiters über fliegerisch-fachliche Verwendung und Art der Tätigkeit;

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i) den Führerschein (für Kraftfahrzeuge, Motorboote);
K) die Bescheinigung über die Kraftfahrzeugausbildung beim
NEKK.-Amt für Schulen, den Reiterschein des Reichsinspektors
für Reit- und Fahrausbildung;
I> den Nachweis über die Ausbildung bei einer Gliederung des
Deutschen Roten Kreuzes oder den Sanitätsschein des Deutschen
Roten Kreuzes (Personalausweis des DRK.);
ni) den Nachweis über Seefahrtzeiten — Seefahrtbuch —, über den
Besuch von Teefahrtschulen, Schiffsingenieurschulen, der Debegfunkfchule — Befähigungsnachweise;
n) das Sportseeschifferzeugnis, das Sporthochseeschiffahrtzeugnis,
den Führerschein des Deutschen Segleroerbandes, für Teefahrt
oder ortsnahe Küstenfahrt, den Führerschein des Hochseesportverbandes „Hansa" und das Zeugnis zum ,,<Ü"-Führer für Seesport der Marine-HI.;
o) den Nachweis über geleisteten Arbeitsdienst (Wehrpaß), Arbeits«
paß oder Arbeitsdienstpaß. Dienstzeitausweise, Pflichtenheft der
Studentenfchaft,p) den Nachweis über geleisteten aktiven Dienst in der Wehrmacht, Landespolizei oder ^-Verfügungstruppe;

Der Dienstpflichtige soll zur Anmeldung auch noch
andere als die unter e) bis q) genannten Nachweise zur
Anmeldung mitbringen und vorlegen, wenn sich aus ihnen
eine bei der Erfüllung der Wehrpflicht wichtige Sonderausbildung ergibt. Das gilt besonders auch für Nachweise,
die vor der Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich ausgestellt wurden.
Jeder Dienstpflichtige hat Zwei Paßbilder in der Größe
37 x 52 Millimeter vorzulegen, auf denen er in Brustbild, von vorne gesehen, in bürgerlicher Kleidung und
ohne Kopfbedeckung abgebildet ist.
4. Befreiung von der Anmeldepflicht.
Der Polizeidirektor in Innsbruck als Kreisvolizeibehörde kann völlig Untaugliche (Geisteskranke, Krüppel
usw.) auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses oder
eines mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes versehenen
Zeugnisses des leitenden Arztes einer öffentlichen oder
privaten Heil- und Pflegeanstalt von der Meldepflicht
befreien. I n den Zeugnissen müssen die Fehler und Leiden
so gezeichnet werden, daß eine Nachprüfung möglich ist.
Von der Meldepflicht sind ferner jene Dienstpflichtigen
befreit, die bereits Reichsarbeitsdienst leisten oder in der
Wehrmacht oder ^-Verfügungstruppe aktiv dienen.
5. Zurückstellungsanträge.
Ein Antrag auf Zurückstellung von der Ableistung des
Reichsarbeitsdienstes und des aktiven Wehrdienstes kann
von dem Dienstpflichtigen selbst, seinen Verwandten ersten
Grades und seiner Ehefrau gestellt werden. Ein solcher
Antrag ist gegebenenfalls möglichst schon bei der Anmelduna, spätestens aber bis zum 31. Dezember 1938,
schriftlich der Einwohnermeldestelle, Vurggraben 3, vorzulegen oder dort zur Niederschrift zu erklären. Für die in
einem Zurückstellungsantrag angeführten Gründe sind
Beweismittel vorzulegen.
6. Pflichten im Krankheitsfalle.
Ein Meldepflichtiger, der durch Krankheit an der Erfüllung der Meldepflicht verhindert ist, hat hierüber ein
Zeugnis des Amtsarztes oder eines anderen beamteten
Arztes oder ein mit dem Sichtvermerk des Amtsarztes
versehenes Zeugnis des behandelnden Arztes einzureichen.
Kann im letzteren Fall der Sichtvermerk des Amtsarztes
nicht rechtzeitig beschafft werden, genügt die Auskunft
der Polizeibehörde. Entstehende Gebühren müssen von
dem Dienstpflichtigen selbst getragen werden.