Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.12

- S.12

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1938_Amtsblatt_12
Ausgaben dieses Jahres – 1938
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Amtsblatt Nr. 12
§5.
Sondergebühren.
1. Die „Städtische Stratzenreinigung" übernimmt nach ihrer
Wahl auch in jenen Stadtteilen, die nicht dem Anschlutzzwang unterworfen sind, die nach den orts- und
stratzenpolizeilichen Vorschriften durch die Eigentümer von
Gebäuden und Grundstücken Zu versehende Reinigung der
öffentlichen Gehwegflächen. Sie wird hiebei im allgemeinen
die im § 3 festgefetzten Gebühren einHeben, behält sich
aber je nach der besonderen Lage eine Änderung der
Gebühren vor.
2. I n Fällen, in denen Eigentümer von Gebäuden und
Grundstücken nach den orts- und stratzenpolizeilichen Vorschriften von der Behörde zu Erfatzausführungen verhalten werden und die „Städtische Reinigungsanstalt"
hiebei tätig wird, werden hiefür sofort zahlbare Gebühren in der Höhe des tatsächlichen Kostenaufwandes
erhoben. Angefangene Arbeitsstunden werden dabei voll
berechnet.
3. Für das Abführen der Schnee- und Eismengen, die von
Dächern abgeschöpft oder aoaerutscht und auf die Straßenfahrbahn abgelagert sind (ß 2), werden sofort zahlbare
Gebühren in der Höhe der tatsächlichen Kosten berechnet.
§6.
Haftung für die Gebühren.
1. Alle auf Grund dieser Satzung entfallenden Gebühren sind
öffentliche Abgaben und von dem jeweiligen Eigentümer
der an öffentliche Gehwege angrenzenden Gebäude und
Grundstücke zu entrichten.
2. Der jeweilige Eigentümer haftet für Rückstände des
Eigentumsvorgängers, Miteigentümer haften als Gesamtschuldner.
§7.
Haushaltsgebarung.
Die „Städtische Stratzenreinigung" weist die Ausgaben
und Einnahmen im städtischen Haushalte besonders aus. Die
für die Reinigung vorzuschreibenden Gebühren dürfen nur
in dem Ausmatze eingehoben werden, daß die Kosten der
„Städtischen Stratzenreinigung" gedeckt werden. Zu den
Kosten Zählen auch die Anschaffung und Erhaltung der für
die Tätigkeit erforderlichen Geräte und Maschinen sowie die
Kosten der Verwaltung.
§8.
Diese Satzung tritt mit dem 10. Dezember 1938 in Kraft.
I n n s b r u c k , am 10. Dezember 1938.
Der Oberbürgermeister: Dr. Egon Denz e. h.
Genehmigt mit Erlatz des Landeshauvtmanes für Tirol
vom 7. Dezember 1938. I I . VI3393/1.
<-" ..,.,

sonen beim zuständigen Polizeirevier (Wachzimmer) zu holen.
Bewohner von Amras haben sich zu diesem Zweck an das
Wachzimmer Pradl zu wenden. Der Antragsteller hat den
Antragsvordruck selbst gut leserlich auszufüllen — wobei er
die Hilfe des Reuierbeamten in Anspruch nehmen kann —,
und nach Ausfüllung mit den erforderlichen Perfonaldokumenten, die im Vordrucke angegeben find, mit vier Lichtbildern (Juden fünf) beim Revier abzugeben. Von dort wird
der Antrag dem Patzamt der Polizeidirektion Innsbruck,
Eüdtirolerplatz, zugeleitet. Die Ausstellung der Kennkarte
erfolgt sodann bei dieser Stelle.
Die Lichtbilder müssen aus neuer Zeit stammen und die
Gleichheit der dargestellten Person mit dem Kennkartenwerber zweifelsfrei erkennen lassen. Jedes Lichtbild mutz
52 Millimeter breit und 74 Millimeter hoch sein, die Kovfgrötze mutz 30 bis 35 Millimeter betragen. Es mutz die dargestellte Person ohne Kopfbedeckung im Halbprofil nach
rechts zeigen, fo daß das linke Ohr mit feinen Erkennungsmerkmalen sichtbar ist. Das Lichtbild darf weder retuschiert
sein, noch einen Stempel oder Teile eines Stempels tragen.
I n n s b r u c k , den 8. Dezember 1938.
Der Polizeidirektor: Dr. Franzelin e. h.

Vekanntmackung
über die Erfassung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1913 und der in der Zeit vom 1. Jänner bis
31. August 1919 geborenen Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1919 in der Stadt Innsbruck einschließlich der
eingemeindeten Orte Hötting. Mühlau und Amras.

Auf Grund des Wehrgesetzes vom 21. Mai 1935, des
Reichsarbeitsdienstgesetzes vom 26. Juni 1935, der Verordnung über die Einführung von Wehrrecht im Lande
Österreich vom 15. Juni 1938 und der Verordnung über
die Einführung des Reichsarbeitsdienstes im Lande Österreich vom 19. April 1938 werden in der Zeit vom 9. Dezember bis zum 22. Dezember 1938 die Wehrpflichtigen
des Geburtsjahrganges 1913 für den Wehrdienst und die
in der Zeit vom 1. Jänner bis einschließlich 31. August
geborenen Wehrpflichtigen des Geburtsjahrganges 1919
für den Reichsarbeitsdienst und den Wehrdienst polizeilich
erfaßt.
1. Anmeldepflicht.
Die vorgenannten Dienstpflichtigen haben sich an dem
Ort, an welchem sie am 27. November 1938 ihren dauernden Aufenthalt, d. h. eine Wohnung (Wohnraum oder
Schlafstätte), gehabt haben, bei der Erfassungsstelle zur
Anlegung des Wehrstammblattes persönlich anzumelden.
Als dauernder Aufenhalt gilt für Dienstpflichtige die
aj See- oder Binnenschiffahrt treiben und keinen dauernden Aufenthalt am Land haben, die Gemeinde, in der
Seit 1. Oktober 1938 ist, wie bereits verlautbart wurde,
sie sich am 27. November 1938 aufgehalten haben.
die Verordnung über die Kennkarten in Wirksamkeit. Derzeit haben die Ausstellung einer Kennkarte zu beantragen:
Habensiesicham 27. November 1938 in See- oder in
1. Alle männlichen deutschen Staatsangehörigen (Arier)
einem ausländischen Hafen befunden, so müssen sie sich
innerhalb der drei letzten Monate vor Vollendung ihres
bei der polizeilichen Meldebehörde des inländischen
18. Lebensjahres. Für männliche Staatsangehörige, die
Bestimmungshafens anmelden, den ihr Schiff als
mit 1. Oktober 1938 ihr 17., aber noch nicht ihr 18. Leersten nach dem 27. November 1938 anläuft. Läuft das
bensjahr vollendet haben, beginnt die Frist von drei
Schiff einen inländischen Hafen nicht an, so haben sie
Monaten mit 1. Oktober 1938.
sich beim Anlaufen des nächsten Hafens, in dem sich
2. Juden, die deutsche Staatsangehörige sind, unter Hinein deutsches Konsulat befindet, bei diesem anzuweis auf ihre Eigenschaft als Juden bis zum 31. Demelden;
zember 1938. Für neugeborene Juden ist der Antrag
innerhalb von drei Monaten nach der Geburt zu stellen. d) in einem Lager der Reichsautobahn-Unternehmungen
Personen, die zu einer der erwähnten Gruppe gehören,
oder in einem SA.-Schulungslager aufgenommen sind,
machen sich straffällig und werden mit Haft oder Geldstrafe
die Gemeinde, in deren Gebiet das Lager gelegen ist;
bis zu RM. 150.— bestraft, wenn sie sich nicht rechtzeitig c) ohne einen dauernden Aufenhalt zu haben, von Ort
die Kennkarte beschaffen. Es empfiehlt sich für die erwähnzu Ort ziehen, die Gemeinde, in der siesichgerade auften Personen, bereits einen Monat vor Ablauf der Frist den
halten;
Antrag auf Ausstellung der Kennkarte zu stellen.
Die Vordrucke für die Anträge auf Ausstellung einer Kenn- ä) in einer Kranken-, Irren-, Heil-, Bewahr- oder Fürsorgeanstalt aufgenommen sind, die Gemeinde, in
karte haben die in Innsbruck (einschließlich der eingemeinderen Gebiet die Anstalt gelegen ist;
deten Orte Hötting, Mühlau und Amras) wohnhaften Per-

Ausstellung der Xennkatten
Xundmackung