Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.12

- S.9

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Amtsblatt Nr. 12.
Die Stagma ist von Gesetzes wegen berechtigt, für unbefugte Darbietungen das Doppelte des tarifmäßigen Entgeltes fowie den Erfatz aller jener Spesen und Kosten (Erhebungsspesen, Kontrollkosten usw.) zu begehren, die ihr
aus dem Verschulden des Veranstalters erwachsen sind. Es liegt daher im eigenen Interesse jedes Veranstalters, rechtzeitig das Aufführungsrecht zu erwerben, denn nur auf diese Weise kann er sich unnötige Mehrspesen ersparen,
Zumal das Gesetz in gewissen Fallen auch die Berechtigung gewährt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
Über Verlangen der Stagma kann jenen Musikveranstaltern, welche den Nachweis über die Erwerbung der Aufführungsrechte nicht erbringen, die Aufführung von der Polizei oder Gendarmerie untersagt werden. Die Musikveranstalter haben die Bestätigung über die erworbene Aufführungsbewilligung vorzuweisen.
Wissentlich unberechtigt durchgeführte Aufführungen oder Darbietungen stellen gemäß § 91 Urheberrechtsgesetz
ein Vergehen nach dem Urheberrecht dar. das mit empfindlichen Geldstrafen oder mit Arrest bestraft wird.

Was hat ein Musikveranstalter zu tun?
2) Wer öfter Musik hat (täglich, wöchentlich, mehrmals im Jahre), setzt sich mit der zuständigen Vertretungsstelle der
Etagma in Verbindung und schließt einen Vertrag ab. Einfachste und billigste Erwerbung des Aufführungsrechtes.)
bj Einzelveranstaltungen (Konzerte, Unterhaltungen, Tanzmusiken, Vereinsfeste, ferner jede Art Musizierens, bei
welchem ein unmittelbarer oder mittelbarer Erwerbszweck vorliegt) müssen vom Veranstalter bei der zuständigen
Vertretungsstelle der Stagma vorher angemeldet und das Aufführungsentgelt hiefür rechtzeitig bezahlt werden.
Ist die persönliche Anmeldung durch den Veranstalter nicht möglich, kann diese schriftlich, a b e r n u r m i t
e i n e r v o r g e s c h r i e b e n e n A n m e l d e k a r t e , erfolgen, welche auf Verlangen von jeder Vertretungsstelle
der Etagma unentgeltlich beigestellt wird. Diese Anmeldekarte ist in allen Teilen wahrheitsgetreu und vollständig
auszufüllen, eigenhändig zu unterschreiben und fo frühzeitig einzufenden, daß diese spätestens d r e i T a g e v o r
0 e r V e r a n s t a l t u n g in den Besitz der zuständigen Vertretungsstelle der Stagma gelangt, denn sonst könnte
diese nicht mehr verhindern, daß die Veranstaltung kontrolliert wird. Hiedurch würden dem Veranstalter bedeutende Kontrollkosten erwachsen.
Irgendwelche Abmachungen mit den ausführenden Sängern oder Musikern, wodurch diefe die Bezahlung des
Aufführungsentgeltes zu übernehmen haben, entheben den Veranstalter nicht von der Verpflichtung, das Aufführungsrecht zu erwerben, und fchützen ihn auch nicht von den Folgen einer unberechtigten Aufführung.

.Zahl: VI3014/1938.

linwlirung des /^nsclilukiwanges kür
Ztraßenreinigung
Seit Jahren führt die Stadtgemeinde Innsbruck für jene
Hausbesitzer, welche sich der städtischen Ttraßenreimgung bedienen, auf Grund einer freiwilligen Anmeldung die Reinigung der Gehwege im Winter von Schnee und Eis und die
Sandbestreuung durch. Sie hob hiefür im geschlossenen Wohngebiet für den Quadratmeter Gehwegfläche 50 Groschen einchließlich der Sandbestreuung und im offenen Wohngebiet
ür bloße Schneepflugreinigung und Sandbestreuung 25 Grochen für den Quadratmeter ein. Hiebei waren im vergangenen Jahr rund 56 Progent aller Gehwegflächen im bisherigen Stadtgebiet (ohne Eingemeindung von Hötting,
Mühlau und Amras) angemeldet. Diese Reinigungsgebühr
war in einem Ausmatze bemessen, dah die Stadt das Auslangen für die Eigenkosten nicht finden konnte, da nicht nur
die erforderlichen Arbeiter aufgenommen, sondern auch die
Reinigungsmittel, wie Werkzeuge usw., beschafft werden
mutzten und überdies die Stadt sich gegen die erweiterte
Möglichkeit von Schadensersatzforderungen infolge allfälliger
Unfälle sichern mutzte.
Schon im vergangenen Jahre beschäftigte man sich in der
Stadtverwaltung mit dem Gedanken, die Reinigung der
Gehwege zwangsweise seitens der Stadt vornehmen zu
lassen, allein die frühere Gesetzgebung bot keinerlei Möglichkeit hiefür. Man war gezwungen, es bei der freiwilligen
Anmeldung bewenden Zu lassen.
Die Deutsche Gemeindeordnung, die mit Wirkung vom
1. Oktober 1938 im Lande Österreich in Kraftssesetztwurde,
bietet im § 18 die erforderliche gesetzliche Grundlage, da die
Gemeinde nun bei dringendem öffentlichem Bedürfnis durch
Satzung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde für die
Grundstücke ihres Gebietes den Anschluß an Wasserleitung,
Kanalisation, Mullabfuhr, Straßenreinigung und ähnliche
der Volksgefundheit dienende Einrichtungen (Anschlußzwang)

vorschreiben kann. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anfchlußzwang Zulassen und ihn auch auf bestimmte Teile des
Gemeindegebietes und auf bestimmte Gruppen von Grundstücken oder Personen beschränken. Es steht nutzer Zweifel,
daß die neu Zu schaffende Einrichtung „Städtische Stratzenreinigung" einem dringenden öffentlichen Bedürfnis dient,
weil fchon die Haüsbesitzerorganisation und eine Reihe von
Nichtorganisierten Hausbesitzern, besonders veranlaßt durch
die Kundmachung des Oberbürgermeisters von Innsbruck und
des Polizeidirektors von Innsbruck vom 8. November 1938
über die Reinigung der öffentlichen Gehwege von Schmutz,
Schnee und Eis und die Sandbestreuung im Stadtgebiete von
Innsbruck, sich an die Stadt gewendet haben mit der Bitte,
die Gehwegreinigung durch die Stadt vornehmen zu lassen.
Außerdem dreht es sich um eine der Volksgefundheit dienende Einrichtung, da bei ordnungsgemäßer Durchführung
bestimmt die Zahl der durch Unfälle infolge vereister Gehwege zu Schaden kommenden Personen abnehmen wird.
Hiezu kommt noch der Vorteil der allgemeinen gleichmäßigen
Reinigung für den bedeutenden Innsbrucker Fremdenverkehr.
Eine lückenlofe, für ein bestimmtes Stadtgebiet vorgeschriebene, auf Zwang beruhende Gehwegreinigung setzt natürlich die Schaffung eines erheblichen Apparates seitens der
Stadt voraus. Preisberechnungen des Ttaotbauamtes haben
ergeben, daß die Stadt auf der Grundlage der vorjährigen
Ansätze, die nur für die Winterreinigung vorgesehen waren,
nicht das Auslangen finden kann. Die Kundmachung des
Oberbürgermeisters und des Polizeidirektors vom. 8. November 1938 verlangt die Reinigung der Gehwege während
des ganzen Jahres; dementsprechend mutz die Gebühr, die
die Stadt für die Reinigung verlangen wird, auch für das
ganze Jahr abgestellt fein.
Die Stadt Innsbruck sieht sich im ersten Jahre der Einführung dieser Einrichtung genötigt, gewisse Randgebiete
von dem Anschlutzzwang an die „Städtische Stratzenreimgung" auszuschließen, weil erst die erforderliche große
Organisation geschaffen werden muß, um das ganze Stadtgebiet in diefe Einrichtung einzufchttähen.