Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.12

- S.4

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1938_Amtsblatt_12
Ausgaben dieses Jahres – 1938
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Amtsblatt Nr. 12
Zum Schlüsse wird bestimmt, daß alle demütigenden und den
Geist niederschlagenden Iwangsgesetze, welche den Juden einen
Unterschied der Kleidung und Tracht oder besondere äußerliche
Zeichen vorschreiben, künftig zu beseitigen sind.
I m Herbste desselben Jahres erschienen noch einige erläuternde
Resolutionen zu dem vorstehenden Dekret. Eine solche für Österreich unter der Enns beginnt mit den Worten: „Meine Absicht
geht keineswegs dahin, die jüdische Nation in den Erblanden mehr
auszubreiten oder da, wo sie nicht toleriert ist, neu einzuführen,
sondern nur da, wo sie ist und in der Maaß, wie sie als toleriert
besteht, dem Staat nützlich zu machen." Weiter wird darin ausgesprochen, daß die Leibmaut aufzuheben, das Toleranzgeld aber als
eine wahre Steuer auch künftighin jeder Familie nach ihren
Kräften zuzuteilen fei. Die Erlernung aller Handwerke sei den
Juden auch bei christlichen Meistern gestattet. Andere Resolutionen
galten den besonderen Verhältnissen in Mähren, Schlesien,
Galizien usw. Erwähnenswert scheint darin nur die Bestimmung,
daß der unnötige Torsteher beim Görzer Ghetto abzuschaffen sei,
die Juden aber noch weiter in der Iudenstadt wohnen sollten.
Will sich eine fremde, reiche Iudenfamilie dort ansässig machen, so
kann ihr auch eine Wohnung außer der Iudenstadt erlaubt werden.
I n den Gegenden, wo die Juden nur ganz vereinzelt lebten,
konnten die Kinder zum Lesen, Schreiben und Rechnen in die
christlichen Schulen geschickt werden.
Anfangs November 1781 wurde der Innsbrucker Stadtmagistrat
aufgefordert genau „anzuzeigen, an welchen Orten und wie viele
Juden in dem Lande sich befinden und worin derselben dermaliges
Gewerbe bestehe".
Nur ein paar Worte über das die Einführung der Vor- und
Geschlechternamen betreffende Patent vom 23. " Juli 1787. Es
beginnt wie folgt: „Zu Vermeidung aller Unordnungen, die bei
einer Klasse Menschen im politischen und gerichtlichen Verfahren
und in ihrem Privatleben entstehen müssen, wenn die Familien
keinen bestimmten Geschlechtsnamen und die einzelnen Personen
keinen sonst bekannten Vornamen haben, wird für gesamte Erbländer allgemein verordnet:
§ 1. Die Iudenschaft in allen Provinzen zu verhalten, daß ein
jeder Hausvater für seine Familie, der Vormund für seine
Waisen und eine jede ledige — — — Mannsperson vom
1. Jänner 1788 einen bestimmten Geschlechtsnamen führen,
^ — — jede einzelne Person aber ohne Ausnahme einen
deutschen Vornamen sich beilegen und solchen Zeit Lebens nicht
abändern soll.
8 2. Alle bisher in der jüdischen Sprache oder nach dem Orte, wo
sich einer entweder für beständig oder auch nur auf eine Zeit
aufgehalten z. V. Schaulem Töplitz, Iochem Kollin etc. üblich
gewesten Benennungen haben gänzlich aufzuhören.
Laut Z 3 waren die neu angenommenen Namen bis 30. November 1787 der Ortsobrigkeit schriftlich in deutscher Sprache anzuzeigen. Der Anzeige hatte ein von den KrSisdevutierten und dem
Oberrabiner unterfertigter Zeugniszettel beigefügt zu fein, aus
dem die Abstammung und der frühere Name zu ersehen war.
Ab 1. Jänner 1788 waren die Beschneidungs- und Geburtsbücher
ausnahmslos in deutscher Sprache zu führen und alle Geborenen,
Gestorbenen und Getrauten nur mit den neuen Namen einzutragen.
Zur Auswahl der Vornamen wurde ein Verzeichnis von
119 Männer- und 40 Weiber-Namen ausgegeben, in dem immer
die jüdische und die deutsche Aussprache angeführt war. Einige
Beifpiele daraus sind:
Anschel — Angelus. Benesch. Chajim — Joachim, Fridman,
Gottlieb, Heoel — Abel. Izik. Iizchak — Isak, Joseph. Koggelman.
Mordchai — Markus, Mosche — Moyses. Noson — Nathan. Sakei
— Zachäus, Schmuel — Samuel, Seligman, Wolf, Chawo —
Eva. Channo — Anna. Sarai, Soro und Sari — Sara. Tabitto —
Agatha, Zolle — Sybilla.
Der Innsbrucker Jude Gabriel Uffenheimer wollte aus der
Verordnung der Namensänderung offenbar Nutzen ziehen und
richtete eine Bittschrift an das Gubernium, in der er die Kundmachung seiner Namensänderung und eine Einberufung feiner Gläubiger verlangte. Die Bittschrift kam an den Magistrat zur Berichterstattung, der jedoch beide Punkte ablehnte und fein Gutachten
mit folgendem bemerkenswertem Satze schloß: „Ueberhaupt befürchtet der Magistrat, daß unter dem Gesuch des Uffenheimer.
dessen angewohnte Umtriebe bereits bekannt, einige Übervorteilung
des Dritten oder andere Gefährde s^ Hinterlist) verborgen sein
könnte."
Die Innsbrucker Juden hatten sich am 20. Mai 1788 nachmittags
beim Magistrat einzufinden, wo dann ein genaues Verzeichnis
aller unter Angabe von Namen, Geburtsort. Wohnung, Be
schäftigung usw. angelegt werden sollte.
Zum Schlüsse noch einiges über die Ehe. Taufe und das Begraben von Juden. Zur Schließung einer gültigen Ehe war die

Bewilligung des Kreisamtes beizubringen. Die Perkündigung
hatte in der Synagoge oder dem Vethause stattzufinden, die
Trauung mußte ein Rabbiner oder Religions-Weifer vornehmen,
der sie nachher in der Landessprache in das Trauungsbuch einzutragen hatte. Die Ehe war einem Juden nur dann zu gestatten,
wenn er sich über den erhaltenen Normalunterricht ausweisen
konnte. Zufolge derselben Verordnung vom 15. April 1786 hatten
alle Juden unter dem 16. Lebensjahr die Schulen zu besuchen.
I m Februar 1790 wurde bezüglich der Erziehung der Kinder
angeordnet: „daß bei einem jüdischen Ehepaar, wo sich der Gatte
nachher zu der katholischen Religion bekennt, auch alle jene Kinder
beiderlei Geschlechts, die noch vor der Taufe des Vaters geboren
sind, jedoch die »nuos «liseretionis (^ Jahre der Mündigkeit) noch
nicht erreicht haben, ebenfalls getauft und in der katholischen
Religion erzogen werden sollen." Tritt jedoch die Mutter über,
so haben die Kinder der Religion des Vaters zu folgen, jedoch
nur solange dieser lebt. Nach dessen Tod bleibt es der Mutter,
falls kein jüdischer Großvater die Versorgung der Kinder übernimmt, unbenommen, ihre unmündigen Kinder gleichfalls katholisch erziehen zu lassen.
Erwähnenswert ist das Hofdekret vom 12. April 1787, durch das
verschiedener vorgefallener Mißbräuche wegen „von nun an allen
Geburtshelfern und Hebammen unter einer Strafe von tausend
Dukaten oder halbjährigem Gefängnis die Taufe der Judenkinder
gänzlich" untersagt wird. Auch die Nottaufe wegen Schwäche des
Kindes wird verboten, „weil die Kinder immer den Eltern gehören
und es also auch nur diesen allein zustehen kann, sie taufen zu
lassen oder nicht." Um erzwungene Taufen desto sicherer auszuschließen, soll die Anzahl jüdischer, an der Universität geprüfter
Hebammen erhöht werden.
Fast gleichzeitig erschien eine bemerkenswerte Verordnung
bezüglich der Bestattung der Juden. Das galizifche Landesgubernium hatte den Mißbrauch angezeigt, daß die Juden ihre
Toten noch vor der gänzlichen Erkaltung der Körper begraben.
Es wird befohlen, daß auch die Juden, ausgenommen bei einer
sehr ansteckenden Krankheit, erst zweimal 24 Stunden nach
erfolgtem Hinscheiden begraben werden dürfen.
I n der Verordnung über die Beibringung des Ehekonfenfes wird
erneut deutlich ausgesprochen, daß der Wille S.Majestät keineswegs dahin geht, die Zahl der Juden zu vermehren. Es wird als
unverbrüchliche Richtschnur festgesetzt, „daß da, wo noch keine
Juden sind, auch keine anzusiedeln, da wo deren Anzahl bestimmt
ist, diese auch nicht zu überschreiten und nur in jenem Falle eine
Ausnahme zu machen sein wird, wenn sich fremde Juden in Ländern, wo sie geduldet sind, mit einem ansehnlichen, baaren Vermögen von wenigstens 10000 fl. einfinden". Gemäß dieser Richtschnur überblickte auch der Innsbrucker Stadtmagistrat die Häupter
seiner Juden und kam zum Ergebnis, daß eigentlich ..nur allein
Lazarus Uffenheimer als toleriert anzusehen sein" dürfte. Bezüglich der übrigen, nämlich Gabriel Uffenheimer und seinen Knechten.
Moyses Weil," Abraham Weil und Jacob Joseph Abraham, die sich
ebenfalls die ganze Zeit in der Stadt aufhalten, möge das
Gubernium eine Entscheidung treffen. Jedenfalls machte der
Magistrat, der seine jüdischen „Pappenheimer" genau gekannt zu
haben scheint, auf einen Hausverkauf mit viel zu hoher Preisangabe aufmerksam, durch den sich Jacob Joseph Abraham „die
Ansässigkeit seinerzeit erschleichen" wird wollen.

famllienkundllckes aus Innsbruck
VonDr. KarlSchadelbauer
l5. Beitrag)
Die Innsbrucker Vürgermatrikel 1798—1813:
(4. Fortsetzung und Schluß)
Den 1. Mai 1807 sind zur Matrikel auf gehöriges Anmelden einverleibet worden folgende Bürgerssöhne:
1. Georg Infinger, beider Rechte Cand., Sohn des Martin I., Bierwirts, und der Maria geb. Lang.
2. Paul Franz Xao. Niderkircher, Spezereihandelsmann, Sohn des
Joseph Leo Niderkircher, gew. Spezereihandelsmannes dahier,
und der Eatharina Fuchs.
I n die Bürgerpflicht wurden genommen:
1. Joseph Schnöller, Tuchhandelsmann, von Elbigenalb im Lechtal
gebürtig. Sohn des Joh. Michael Tch., Handelsmann alldort. und
der Maria Anna geb. Markt, gegen Erlag von 200 fl.
2. Michael Schnöller, Bruder und Handlungs Compagno« des
Vorigen, gegen Erlag von 150 fl.
3. Anton Saurmein von der Aue, Landgericht Innsbruck. Vankmetzgermeister, Sohn des Georg 2., ebenfalls Bankmetzgermeister,
und der Catharina Schober, gegen Erlag von 100 fl.
Am nämlichen Tage wurde Herr Joseph Riß im Bürgermeistera m t durch Stimmenmehrheit bestätiget. Nachdem aber Wohlderfelbe