Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1989

/ Nr.1

- S.27

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Die Stadtrechtsbestätigungsurkunde von 1239
Manche von jenen Innsbruckern,
welche dem Stadt Jubiläum 1180
— 1980 ablehnend gegenüberstanden, werden sich gerade zu
Beginn dieses Jahres daran erinnern, daß sie einst in der Schule
gelernt haben, Innsbruck habe
im Jahre 1239 von Herzog Otto
II. von Andechs-Meranien das
Stadtrecht erhalten und sei damals — also erst vor 750 Jahren
— zur Stadt erhoben worden.

ben bzw. mit (Stadtrechts-)Privilegien begabt habe. Auch die 1842
vom damaligen Magistrat aus der
Taufe gehobene „Herzog-OttoStraße" ist ein Relikt aus dieser
überholten Gründungsgeschichte unserer Stadt; — die Ehre eines
Straßennamens hätte eigentlich
Markgraf Berchtold verdient.
Ebenso wie sich in allen Wissenschaften erfreulicherweise ein
Trend zu besserer und neuerlicher
Erforschung auch von vermeintlich bereits geklärten Problemen
beobachten läßt, gilt dies auch
für die Geschichtswissenschaft,
wo man sich heute verstärkt bemüht, Geschichtsschreibung nur
noch auf der Basis intensiver und
kritischer Geschichtsforschung
zu betreiben. Dabei zeigt sich,
daß manche Urkunden früher
entweder ungenau oder gar irrig
gelesen oder unrichtig verstanden
und interpretiert worden sind.
Ein Beispiel dafür ist die Innsbrucker Stadtrechtsbestätigungsurkunde von 1239. Bei dieser begnügte sich die ältere Geschichtsschreibung mit der Feststellung
des Ausstellers — Herzog Otto"s
II. von Andechs-Meranien —,
der Datierung (9. Juni 1239) und
der Feststellung der der Stadt darin eingeräumten Rechte; — die

Von Stadtarchivdirektor Sen.-Rat
Univ.-Doz. Dr. F.-H. Hye

Diese Lehrmeinung beruhte auf
der älteren, unkritischen Innsbrucker
Geschichtsschreibung
und wurde uns von unseren Lehrern mit der besten Absicht weitergegeben. Zur Untermauerung
dieser irrigen Geschichtsdarstellung berief man sich zudem gerne
auf den — verdienstvollerweise
schon 1913 von Karl Klaar in den
Bereich der Geschichtsklitterung
verwiesenen — Namen „Ottoburg" sowie auf eine von einem
Anonymus erfundene und noch
1924 von Anton Lanser neuerlich
zum Gebrauch im Unterricht publizierte Inschrift, wonach Herzog Otto I. von AndechsMeranien Innsbruck 1234 mit
Stadtmauer und Graben umge-

einleitenden Bemerkungen im ersten Satz dieser Urkunde aber
wurden als unwesentlich übergangen. Doch gerade in diesem
Satz bekundet Herzog Otto II.,
daß das hiemit von ihm seiner
Stadt und ihren darin ansässigen
Bürgern („civitati nostre Insbruke et universis civibus in ea
manentibus") bestätigte Recht
auf seinen Großvater und dessen
Vater bzw. auf seine „VorGroßväter" zurückgehe und daher von den Innsbruckern bereits
erbrechtlich innegehabt werde
(„ius subscriptum a proavis
nostris iure hereditario ad tempora nostra deductum"), wobei die
Formulierung „a proavis" in besonderer Weise zum Ausdruck
bringt, daß die hierauf angeführten Stadtrechte nicht auf einmal,
sondern durch mehrere Privilegien u. zw. ausschließlich von
Otto"s II. Urgroßvater Markgraf
Berchtold (V.) von AndechsIstrien und seinem Großvater,
Herzog Berchtold (VI., gest.
1204) von " Andechs-Meranien
ausgestellt worden sind und keines dieser Rechte auf Otto"s
gleichnamigen Vater zurückgehe.

1889 VOR HUNDERT JAHREN

21. Jänner: „Kundmachung. Auf
Grund Erlasses der hohen k.k.
Statthalterei wird hiemit bekannt
gegeben, daß das von den Herren
Luis Hirsch, August Riedinger
und Hermann Ritter von
Schwind vorgelegte Projekt für
eine schmalspurige Dampfstraßenbahn von Innsbruck nach
Hall durch 14 Tage zu Jedermanns Einsicht aufliegt und daß
allfällige Einwendungen oder Bemerkungen
mündlich
oder
schriftlich hieramts eingebracht
werden können. Die Trassenbegehung wird am 11. und eventuell
12. Februar d. Js. stattfinden und
die hiemit betraute Commission
am 11. Februar 10 Uhr Vormittags
beim Hochquellbrunnen in Hall
zusammentreten."
22. Jänner: „Morgen seitens des
Technischen Clubs Besichtigung
der Verankerungskammern der
Mühlauer Kettenbrücke, sodann
Stadtrechtsbestätigungsurkunde Herzog Otto"s II. von Andechs- Besichtigung der elektrischen
in
der
Meranien von 1239 mit anhängendem Reitersiegel des Ausstellers. Sie Kraftübertragung
wurde falsch interpretiert. (Original: Stadtarchiv; Foto: Birbaumer) Rauch"schen Mühle in Mühlau."

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Aus den in dieser Urkunde von
1239 angeführten Rechten geht
dann überdies hervor, daß die
Privilegierungen Innsbrucks bereits in der Phase des Marktortes
(also zumindest vor 1187) bzw.
vor der Stadterhebung (zwischen
1187 und 1204) begonnen haben.
Dementsprechend wurde bei der
Zuweisung der handelspolitischen Monopolstellung Innsbrucks im Bereich der Grafschaft
zwischen Melach und Ziller Innsbruck noch als Markt („forum")
bezeichnet, welche Formulierung
auch in die Bestätigungsurkunde
von 1239 wörtlich übernommen
wurde, wie dies für die Bestätigung von Privilegien charakteristisch ist. Im Rahmen der gesamtösterreichischen Städtegeschichte nimmt daher das Innsbrucker
Stadtrecht, wie wir die Summe aller bis zum Jahre 1204 verliehenen und im Jahre 1239 bestätigten Stadtrechtsprivilegien für
Innsbruck nennen, einen Spitzenplatz ein, wenn man beachtet,
daß die älteste im Original erhaltene Stadtrechtsverleihungsurkunde, ausgestellt am 22. April
1212 durch Herzog Leopold VI.
von Österreich aus dem Hause
Babenberg für die Stadt Enns,
und das von demselben Herzoge
ausgestellte Stadtrecht für Wien
erst aus dem Jahre 1221 datieren.

23. Jänner: „Bekanntmachung.
In dem am 1. September 1889 zu
eröffnenden neuen Waisenhause
in Innsbruck werden von Seite der
Stadtgemeinde vierzig katholische Knaben und vierzig katholische Mädchen aus dem deutschen Antheile vom Lande Tirol,
welche vollkommen gesund sind
und in einem Alter von sechs bis
zehn Jahren stehen, gegen eine
monatliche Zahlung von zehn
Gulden in vollständige Verpflegung genommen. Stadtmagistrat
Innsbruck. Der Bürgermeister:
Dr. Falk."
31. Jänner: „Kronprinz Erzherzog Rudolph |. Von Mayerling
nächst Baden, wohin sich Kronprinz Erzherzog Rudolph vorgestern abends zu einem Jagdausfluge begeben hatte, kommt uns
soeben die tieferschütternde
Nachricht zu, daß Se. k. und k.
Hoheit einem plötzlichen Tode,
infolge eines Schlaganfalles, erlegen sei." — (So die erste Version
der Verlautbarung.)