Innsbrucker Stadtnachrichten

Jg.1989

/ Nr.1

- S.25

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Warum kein einheitlicher Strompreis in Österreich?
Dazu vielleicht ein kurzer Blick zunächst auf die
Organisationsstruktur der österreichischen Elektrizitätswirtschaft, wie sie 1947 im 2. Verstaatlichungsgesetz festgelegt wurde.

Stadtwerke

Verbundgesellschaft (VG), Sondergesellschaften des
Verbundkonzems wie Donaukraft, ODK, EKW u. a.

Private, genossenschaftliche und kommunale
Elektrizitätswerke

Aufgabe der VG ist die überregionale Stromverteilung im gesamten Bundesgebiet und der Stromaustausch mit dem Ausland. Die Sondergesellschaften
sind für Bau und Betrieb von Kraftwerken, z. B. entlang großer Flußsysteme (z. B. Donaukraftwerke)
bzw. in bestimmten Alpenregionen (z. B. Tauemkraftwerke) zuständig.

In ganz Österreich gibt es einige hundert private bzw.
genossenschaftliche und gemeindeeigene Elektrizitätswerke, die zum Teil eigene Kraftwerke und Versorgungsgebiete haben.

9 Landesgesellschaften und andere E-Werke
Sie beliefern die Stromkunden und andere E-Werke
im jeweiligen Bundesland und betreiben das Leitungsnetz in ihrem Versorgungsgebiet. Die meisten
erzeugen auch selbst Strom in ihren Kraftwerken.

Eine Reihe großer Städte Österreichs werden von
eigenen Stadtwerken mit Strom beliefert

Die Struktur der österreichischen Stromversorgung
ist also föderalistisch. Es gibt keine staatliche Einheitsgesellschaft wie etwa in Frankreich und Italien.
Da alle E-Werke eigene Wirtschaftskörper (z. B.
Aktiengesellschaften) bilden, gibt es auch keinen
Einheits-Strompreis. Es kann ihn auch nicht geben,
weil sich die Stromerzeugungs- und Verteilstrukturen historisch äußerst unterschiedlich entwickelt
haben. Und damit auch die Kosten.

Wer legt den Strompreis fest?
Der Strompreis ist seit Jahren ein Thema, das quer
durch alle Bevölkerungsschichten für hitzige Diskussionen sorgt. Wie kommt der Strompreis aber wirklich zustande? Wird er von den E-Werken willkürlich
festgelegt oder unterliegt er gesetzlichen Regelungen?
VORWEG, DER STROMPREIS IST GESETZLICH
GEREGELT.
Gesetzliche Grundlage ist das Preisgesetz, dem
auch der Strompreis unterliegt. Nach der Regelung
des Preisgesetzes haben E-Werke Strompreisanträge an die Preisbehörde, das Wirtschaftsministerium, zu richten, das dann nach genauen Prüfungen
darüber entscheidet. Konkret läuft ein Strompreisverfahren folgendermaßen ab:

Die Interessensvertretungen sind natürlich darauf
bedacht, im Sinne der Gruppen, die sie vertreten
(Haushalte, Wirtschaftstreibende, Landwirte) einen
möglichst niedrigen Strompreis in diesen Verhandlungen zu erreichen. Dementsprechend fundiert
müssen die Preisanträge der E-Werke begründet
sein.

[Antrag des E-Werkes um Erhöhung der Stromtarife
VORPRUFUNGSKOMMISSION
Mitglieder:
BM. f. Wirtschaftl. Angel., Energiesektion (Vorsitz)
BM. f. Wirtschaftl. Angel.,
Preissektion,
Finanzministerium,
Bundeswirtschaftskammer,
Landwirtschaftskammer
Arbeiterkammer
Antragsteller
PREISKOMMISSION
Mitglieder:
BM. für Wirtschaftl. Angel., Preissektion (Vorsitz)
BM. für Wirtschaftl. Angel., Energiesektion
BM. für Land- und Forstwirtschaft
Finanzministerium
Sozialministerium
Bundeswirtschaftskammer
Landwirtschaftskammer
Arbeiterkammer
MINISTERENTSCHEIDUNG
PREISBESCHEID

Entwicklung der Umsatzsteuer
auf Energie in Österreich:
ab 1.1.1973

Seite 26

ab 1.1.1981

ab 1.1.1984

Innsbrucker Stadtnachrichten, Jahrgang 1989, Nr. 1 — Die Stadtwerke informieren