Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.11

- S.9

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Amtsblatt Nr. 11
VII. Strafen.
Jede Verletzung der Vorschriften dieser Kundmachung
sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Polizeidirektion und der Etraßenaufsichtsorgane wird, insofern
nicht die allgemeinen Strafgesetze Anwendung finden, als
Verwaltungsübertretung von der Polizeidirektion Innsbruck mit Geld bis zu 150 ^ ^ oder Arrest bis zu zwei
Wochen bestraft.
VIII. Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Die vorstehenden ortspolizeilichen Vorschriften treten
am Tage nach der öffentlichen Verkündung in Kraft.
Vom gleichen Tage an erlifcht die Gültigkeit der
Magistratskundmachungen vom 21. Dezember 1899,
21. März 1904 und 22. November 1924.
Der Polizeidirektori
Dr. Franzelin e. H.

Der Oberbürgermeister:
Dr. E. Denz e. h.

Wirklamwerden von Vorschriften kür
die an Innsbruck angegliederten Gebiete der ehemaligen Gemeinden
dotting, IVlülilau und T^mras
I m Sinne des § 6 der Vdg. des Landeshauptmannes
vom 29. September 1938 über die Vereinigung der Ortsgemeinden Hötting, Mühlau und Amras mit der Stadtgemeinde Innsbruck, VVl. für den Amtsbereich des Landeshauptmannes für Tirol, Nr. 14/1938, gelten alle bisher
in Innsbruck in Geltung gestandenen sondergesetzlichen
Vorschriften vom Tage der Vereinigung von Hötting,
Mühlau und Amras mit dem alten Stadtgebiet an ohne
weiteres für das ganze neugebildete Stadtgebiet.
Hiezu gehören insbesondere:
Der Schlachthauszwang nach § 35 GO.
Die Vorschriften über Sonntagsruhe und Ladenschluß
in gewerblichen Betrieben in der derzeit"geltenden Fassung (LGBl. Nr. 46/1921, LGBl. Nr. 44, 49 und 53/1936,
LGBl. Nr. 18/1937 und VBl. Nr. 12/1938, bzw. LGBl.
Nr. 70/1919).
Das Hausierverbot in Innsbruck.
Das Feilbieten von Waren im Umherziehen unter Verwendung von bespannten Fuhrwerken oder Hilfskräften
(LGBl. Nr. 63/1933).
Die Regelung des Privatzimmervermietens in Innsbruck (LGBl. Nr. 60/1937).
Die Innsbrucker Bauordnung.
Die Feuerbeschau in Innsbruck lLGBl. Nr. 54/1933).

15 bis 19 Uhr und für die Tage Mittwoch und Samstag
von 1/28 bis 12 Uhr.
Diese Regelung gilt nicht für jene städt. Dienststellen,
deren Aufgabenbereich (wie Gefällswachedienst, Friedhofsaufsicht, Dienst in den städt. Bädern) zwangsläufig
eine andere Einteilung der Amtszeit erfordert.

Xundmacliung
betreffend die Hintanhaltung der Verbreitung der Maulund Klauenseuche im Stadtgebiete Innsbruck durch
Karrnerzüge
Durch Erhebung der veterinärpolizeilichen Organe steht
fest, daß die Züge der durch das Stadtgebiet von Innsbruck ziehenden Karrner als Verschlepper und Verbreiter
der in bestimmten Stadtbezirken von Innsbruck festgestellten Maul- und Klauenseuche geeignet erscheinen.
Es wird daher im Sinne der §§ 22 und 24 des Tierseuchengesetzes als notwendige Schutzmaßregel erkannt
wie folgt:
1. Das Einbringen, bzw. der Aufenthalt von Tieren
im Stadtgebiete von Innsbruck, die sich im Eigentume,
Befitze oder in der Verfügungsgewalt von Karrnern befinden, ist bis auf weiteres untersagt.
2. Das Betreten des Stadtgebietes von Innsbruck
durch Karrner in der Absicht, wenn auch nur kurze Zeit
zu verweilen, wird mit Rücksicht darauf, daß die bezeichneten Personen Anlaß zur Verschleppung der Seuche
geben können, gleichfalls bis auf weiteres untersagt.
3. Zuwiderhandelnde werden nach den Bestimmungen
des Tierseuchengesetzes strengstens bestraft.

l>leukeMetzung der ^mtsieit beim
8tadtmagl5trat
Auf Anordnung des Herrn Oberbürgermeisters gelten
vom 2. November 1938 an für die Ämter und Dienststellen des Stadtmagistrates folgende Amtsstunden i
2) in den Wintermonaten, d. i. vom 1. Oktober bis
30. April, für die Tage Montag, Dienstag, Donnerstag
und Freitag von 8 bis 12z2 Uhr und von 15 bis
19 Uhr, und für die Tage Mittwoch und Samstag von
8 bis 12V2 Uhr;
K) in den Sommermonaten, d. i. vom 1. Mai bis
30. September, für die Tage Montag, Dienstag,
Donnerstag und Freitag von M bis 12 Uhr und von

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