Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.11

- S.8

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Reinigung der öffentlichen 6eliwege
von sclimutz/ 8cknee und kis und 8andbestreuung im (Gebiete der 8tadt
lnnsbruck
l Der Oberbürgermeister der Gauhauptstadt Innsbruck
und der Polizeidirektor von Innsbruck erlassen auf
Grund des Artikels I I . §§ 3, 4 und 5 der Angleichungsverordnung des Reichsstatthalters (Osterreichische Landesregierung) zur Deutschen Gemeindeordnung vom
1. Oktober 1938, Gesetzblatt Nr. 429/1938, sowie § 50 der
Tiroler Landesstraßenvolizeiordnung, LGVl. Nr. 21/1936,
folgende
ortspolizeiliche Vorschriften über die Reinigung der
öffentlichen Gehwege von Schmutz, Schnee und Eis und
die Sandbestreuung im Stadtgebiete von Innsbruck.
I. Pflicht zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung).
Zur Reinigung (Sandbestreuung) der öffentlichen Gehwegflächen im verbauten Stadtgebiete sind die Eigentümer (Bestandnehmer) der an sie grenzenden Gebäude
und Grundstücke oder deren gesetzliche Vertreter, bei
juristischen Personen deren Organe, verpflichtet. Die genannten Personen bleiben der Behörde gegenüber auch
dann verpflichtet, wenn diese Arbeiten dritten Personen
übertragen werden.
Öffentliche Gehwegflächen sind alle dem öffentlichen
Gehverkehr dienenden Flächen. Als angrenzend im
Sinne dieser Verordnung gelten auch Grundstücke, die
von öffentlichen Gehwegflächen durch der Stadtgemeinde
gehörende Stützmauern, Böschungen, Straßengräben,
Rasen- oder Anlageflächen, eigenes Straßenplanum,
künftigen Straßengrund, getrennt sind.
II. Räumliche Ausdehnung der Pflicht zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung).
Räumlich erstreckt sich die Pflicht der Anlieger (Pkt. I,
Abs. 1) zur Gehwegreinigung (Sandbestreuung):
1. der L ä n g e nach so weit das Grundstück an den
öffentlichen Gehweg grenzt. Bei den an zwei oder
mehreren Straßen grenzenden Grundstücken (Eckgrundstücken) erstreckt sich die Verpflichtung auch auf
die Ecken der Gehwegkreuzung;
2. d e r B r e i t e nach erstreckt sich die Verpflichtung zur
Reinigung von Staub und Schmutz (Sandbestreuung)
über die gesamte Breite des Gehweges, von der
Grundgrenze weg gerechnet, die Verpflichtung zur
Reinigung von Schnee und Eis zur Vermeidung der
Eisbildung in der Seitenmulde überdies 0.30 Meter
über den Randstein hinaus gegen die Fahrbahnfläche;
bei Fehlen eines Randsteines so weit in die Fahrbahnfläche hinaus, daß ein geregeltes Abfließen von Wasser
möglich ist.

III. Art der Reinigung.

Amtsblatt Nr. 11
Bei Schneefall ist die Gehwegfläche rafch von Schnee
und Eis zu befreien. Tritt Schneefall bei Nacht ein, so
hat diese Reinigung zeitlich früh zu geschehen und muß
bis 7 Uhr früh beendet sein.
Tritt der Schneefall bei Tag ein oder dauert er bei
Tag an, so muß die Reinigung stets bis 12 Uhr, bzw.
18 Uhr beendet sein.
Schnee und Eis können auf der Fahrbahnfläche nächst
der Seitenmulde gelagert werden. Bei der Schneesäuberung ist darauf zu achten, daß keine Schneehöcker überbleiben. Eisplatten, welche sich durch Tropfwasser unter
Gesimsen, Balkonen usw. bilden, sind sofort zu entfernen.
IV. Besandung der Gehsteige.
Die von Schnee und Eis gereinigten Gehwegflächen
sind sofort nach Beendigung der Reinigung mit geeignetem Sand, Asche oder Schlacke sorgfältig zu bestreuen.
Diese Bestreitung ist nach Notwendigkeit zu wiederholen.
Bei plötzlicher Vereisung der Gehwegflächen sind diese
sofort reichlich zu befanden. Tritt eine plötzliche Vereisung
bei Nacht ein, so hat die Besandung bis 7 Uhr früh zu
erfolgen.
Bei Tauwetter ist Sorge zu tragen, daß überschüssige
Sandmengen zur Vermeidung von Schmutzbildung entfernt werden.
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V. Schneefchöpfen von den Dächern.
Besteht nach Schneefällen die Gefahr, daß Schnee oder
Eis von den Dächern rutscht und auf die öffentlichen
Gehwege fällt, so muß der Eigentümer (Vestandnehmer)
oder dessen gesetzlicher Vertreter die Dachfläche fofort
von Schnee befreien lassen. Das Abschöpfen soll in der
Regel nur in der verkehrsarmen Zeit erfolgen und zur
Vermeidung einer Behinderung des Gehverkehres ohne
Unterbrechung durchgeführt werden. Die Anzeige über die
Vornahme dieser Arbeiten ist vorher in der nächsten
Polizeiwachstube oder bei der Polizeidirektion mündlich, bzw. fernmündlich zu erstatten.
Die Absperrung des Gehweges und des etwa gefährdeten Straßenteiles während des Schneeschövfens auf die
Gehwegfläche hat beiderseits mit rot-weiß gestrichenen
Schranken zu geschehen.
Das Schneeschöpfen von den Dächern auf die öffentlichen Gehwege darf nur bei Tage vorgenommen werden.
Jede Beschädigung von Leitungsdrähten und öffentlichen
Veleuchtungseinrichtungen ist zu vermeiden.
Der Hausbesitzer muß den abgeschöpften Schnee sofort
entweder selbst auf einen gestatteten Ablagerungsplatz
abführen lassen oder er kann diese Abfuhr zu feinen
Lasten dem Stadtbauamte übertragen.
VI. Sonderregelungen.
Der Oberbürgermeister kann im Einverständnis mit
dem Polizeidirektor Abweichungen von den bestehenden
Vorschriften zulassen und für bestimmte Gehverkehrsflächen die zur Gehwegreinigung Verpflichteten ganz
oder teilweise von der Einhaltung der vorstehenden Bedingungen befreien.

Die Gehwegflächen find stets in reinlichem Zustande
zu halten. Die Anlieger (Pkt. I, Abs. 1) sind demnach
verpflichtet, die Gehwege täglich zwischen 20 Uhr und
7 Uhr von Staub und Schmutz gründlich zu reinigen. Bei
trockener, frostfreier Witterung sind die Gehwege zur Der l^lacndruck von /wttäyen, Vericnten oder nur von
Verhütung der Staubentwicklung vorerst zu bespritzen
leilen derselben sowie die Wiedergabe von Daten und
und dann erst zu kehren.
Besonders starke Verunreinigungen sind stets sofort statMikenistnurmitgenauerQuellenangabegestattet
zu entfernen. Der Kehricht ist in die Seitenmulde zu
befördern.