Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.10

- S.7

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Amtsblatt Nr. 10.
etwa vermöge des Anfliegens des Gebäudes durch Tauben das Nisten und Ablegen der Eier verhindernde Maßnahmen zu treffen sind.
Zur Errichtung von Taubenschlägen ist die Genehmigung des Stadtmagistrates Innsbruck notwendig, die
dieser nach Anhörung des Tierschutzvereines und der Anrainer erteilen kann.
Das Füttern der Tauben ist nur in Taubenschlägen und,
sofern es der Hausherr gestattet, in den Höfen der Häuser erlaubt.
Wer den Vorschriften dieser Kundmachung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird
mit Geld bis zu ^ ^ 100.— oder Arrest bis Zu einer

Woche bestraft.
Das bisher geltende, mit Magistratskundmachung vom
14. Oktober 1904 verlautbarte Verbot des Taubenfütterns
tritt außer Kraft.
Stadtmassistrat Innsbruck
Der Oberbürgermeister: i. A.: Dr. H e r b e r t , e. H.

Kundmackung
betreffend die Milchausgabe im Handelsgewerbe an Sonnund Feiertagen im Stadtgebiete Innsbruck

Mitteilungen des 8tadtpliyllkates
Stand der Infektionskrankheiten im September 1938
Scharlach: 6 Erkrankungsfälle, kein Todesfall
Diphtherie: 6 Erkrankungsfälle, kein Todesfall
Paratyphus: 1 Erkrankungsfall, kein Todesfall
Zahl der Geborenen im September 1938
Gesamtzahl: 51, davon 1 Totgeburt
35 männlich, keine Totgeburt
16 weiblich, 1 Totgeburt
Todesfälle im September 1938
Gesamtzahl
76
Davon auswärts . . . 29
47 (26 männlich, 21 weiblich)

8tra6enumbenennung
Herr Oberbürgermeister Dr. Egon Denz hat mit Entschließung vom 16. August 1938 die Umbenennung der
Zamenhofstraße in Helblingstraße verfügt. Helbling war
ein altes Innsbrucker Familiengeschlecht, das in der
Stadtgeschichte eine bedeutsame Rolle spielte.

Auf Grund des Art. I (3) der Verordnung des Landeshauptmannes vom 6. März 1937, LGBl. Nr. 18/1937, wird
als Verkaufszeit für Milch an Sonn- und Feiertagen ein
Höchstausmaß von zwei Stunden, und zwar von 7 bis
9 Uhr früh, gestattet.
Zuwiderhandelnde werden nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung bestraft.
Stadtmagistrat Innsbruck
Der Oberbürgermeister: i. A.: Dr. H e r b e r t , e. H.

betreffend den Verkauf von Ansichtskarten u. a. an Sonnund Feiertagen
Auf Grund des § 7 der Verordnung des Landeshauptmannes für Tirol vom 3. September 1938, Vdg.-Bl.
Nr. 12/1938, wird der vom Gewerbeinhaber selbst in Verkaufshütten (Kiosken), in offenen Vuden und auf Ständen betriebene Verschleiß von Ansichtskarten, Gebäck,
Obst, Naturblumen, Südfrüchten und Zuckerwaren an
Sonn- und Feiertagen durch acht Stunden, und zwar in
der Zeit von 10 bis 18 Uhr, gestattet.
Zuwiderhandelnde werden nach den Bestimmungen der
Gewerbeordnung bestraft.
Stadtmagiftrat Innsbruck
Der Oberbürgermeister: i. A.: Dr. H e r b e r t , e. H.

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