Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.5

- S.5

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Diese Ausgabe – 1938_Amtsblatt_05
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A m t s b l a t t N r . 5.
lichen Hof Sumuliers an sich gebrachten Kiechlisch oder Grassischen
Garten und Anger, ybendhalben an weil. H. Bartlmee Khetelaths
in Leben gewesten erzf. Stuck- und Gloggen-Gietzers nachgelaßnes
Gärtl und Mitternacht an die gemaine Landstraßen", wie sie ihr
Vater laut Kaufbrief ddo. Innsbruck, 1652, August 15. erworben
hatte. Weiters verkauft sie jene „Bixenhauferische oder Biennerifche
Wisen, Stuck, Grund und Aecker im Ried, Landgerichts Sonnenburg gelegen", welche ihr Vater vermöge Immissionsbrief ddo.
Innsbruck, 1652, Juni 3. an sich gebracht und ihr vererbt hatte.
Diese grenzen „morgenthalben an die Gemain und Stickhlwis oder
derzeit des Carl Tchröfferles, Hofmaurers, Neurauth oder Leiten,
Mittentag an die gemaine Landstrassen, Mitternacht an die —
sogen. Weinleuthen mit Zaun umfangen, abendhalben aber —
von der gemain Gassen hinter dem großen Stadi herauf schrögsweis
gegen den Nußpaumben den Grad des Pichls Hinaufwerts bis an
den Zaun gegen Mitternacht ordenlichen und mit geschlagnen
Markstecken damals ausgezaigt worden". Die Kaufsumme betrug
2000 Gulden samt 20 Reichstaler Verehrung und 6 Taler Leitkauf.
Die Urkunde besiegelte die Verkäuferin mit dem Tiegel ihres
verst. Mannes („weilen ich mit aignem nit verfechen") und der
Anweiser.
Zeugen waren Ioh. Gänßler, Reg.Canzleiverwohnter, und Ioh.
Anthoni Egger, Reg.Tolicitator.
3 Orig.Pg.Vlätter eines Libells. Das Schlutzblatt und die Siegel
fehlen.
10) 1698. Oktober 31.
Paris Gf. Lodron verleiht und bestätigt als Oberst-Jägermeister
dem OL.Regim.Secretär Cyriac Jacob Lachemayr die durch den
Tod Sigmund Klaws heimfällig gewordene „Voglhütten und
Leimbstatt ob dem Puechschrofen" unter Anführung älterer Verleihungen.
Orig.Pg.Urk. mit einem Siegel.
(Schluß folgt.)

Melöetvesen
. Die Polizeidirektion Innsbruck verlautbart folgende
Kundmachung
Auf Grund der Bestimmungen des § 3 der Verordnung
vom 28. Dezember 1935, VGBl. 514, und im Sinne der
Verlautbarung vom 27. Dezember 1937, Zl. A.B.
15.881/6/37, nach welcher in die Evidenzführung des
Meldewefens auch das gefamte Gemeindegebiet von Hotting und Mühlau von der Polizeidirektion übernommen
wurde, ordne ich an:
Alle Hotelmeldungen (An- und Abmeldungen) sind ab
1. Mai 1938 täglich zweimal, und zwar in der Zeit von
V222 Uhr bis 22 M r und von V22 Uhr bis 2 M r früh
mit dem vorgeschriebenen Hotelbuch auf dem zuständigen
Wachzimmer, im Bereiche des Gendarmeriepostens Hungerburg auf dem zuständigen Gendarmeriepostenkommando Hunaerburg, pünktlich abzuführen.
Auf den Wachzimmern, bzw. auf dem Gendarmeriepostenkommando Hunaerburg, werden die Eintragungen
im Hotelbuch gleichzeitig überprüft, die Uebervrüfung
ersichtlich gemacht und das Hotelbuch sogleich wieder ausgefolgt.
Die Hotelmeldezettel selbst werden um 22 Uhr und
um 2 Uhr früh von einer motorisierten Schupostreife
von den einzelnen Wachzimmern, bzw. Gendarmeriepostenkommando Hunqerbura abgeholt und sogleich dem
Falmdungsamte der Poligeidirektion übergeben.
Der bisherige Vorgang der Vorlage des vorgeschriebenen Hotelbuches samt den Meldezetteln am Meldeamte
der Polizeidirektion in den Morgenstunden von 8 bis
10 M r entfällt hiermit.
Auf dem Meldezettel ist auch die voraussichtliche Dauer
des Aufenthaltes des Gastes ersichtlich zu machen. Nach
Ablauf der im Meldezettel angegebenen Aufenthalts-

dauer oder wenn diefe überhaupt nicht feststeht, ist der
Gast weiterhin täglich anzumelden.
Bei diesem Anlasse bringe ich die Bestimmungen der
Verordnung des Sicherheitsdirektors vom 20. Dezember 1937, LGBl. Nr. 65/37 in Erinnerung, die wie folgt
lauten:
„Die gemeinsam mit ihren Eltern eingemieteten, bzw.
einlogierten Kinder sind vom vollendeten 18. Lebensjahr an abgesondert zu melden. Dies gilt auch für sogenannte Hotelmeldungen.
Bei Hotelmeldungen sind bezüglich der in die Meldung
zu notierenden Ausweispapiere (Reisedokumente) außer
dem Namen der ausstellenden Behörde sowie des Datums der Ausfertigung auch noch die Zahl der Ausfertigung anzuführen."
Weiters bringe ich in Erinnerung, daß der Gastwirt
die Verantwortung dafür trägt, daß die Meldezettel genau und gut leserlich ausgefüllt werden. Unleserlich oder
mangelhaft ausgestellte Meldezettel sind vom Gastwirt,
bzw. dessen Vertreter sofort zu beanständen und deren
einwandfreie Ausstellung zu veranlassen.
Uebertretungen dieser Verordnung werden gemäß
Art. 3 des Bundesgesetzes vom 2. August 1932, VGBl.
241, mit Geldstrafen bis zu 200 8, beziehungsweise mit
dem Gleichwert in Reichsmark oder mit Arrest bis zu
2 Wochen bestraft. Diese Kundmachung tritt am 1. Mai
1938 in Kraft.
Der Polizeidirektor: D r . F r a n 3 e l i n , e. H.

Auflegung öes Iahrgangsregisters unö öer
Htammblatter öes Geburtsjahrgangesi?i?
zwecks Vorbereitung zur Stellung
Kunömachung!
Zur Vorbereitung der Stellung (Musterung) des Geburtsjahrganges 1919 werden in der Einwohnermeldestelle des Stadtmagistrates Innsbruck, Burggraben
Nr. 3. ebenerdig, in der Zeit vom 13. Mai bis 24. Mai
d. I» werktags von 8 bis ^12 Uhr und von 15 bis 17 Uhr
(Samstagnachmittag geschlossen) das „Iahrgangsregister
und die Stammblätter" der im Jahre 1919 geborenen, in
Innsbruck wohnhaften Oesterreicher zur erforderlichen
Einsichtnahme für sie sowie ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter aufliegen.
Zum Zwecke der Ueberprüfung und allfälligen Richtigstellung der Eintragungen sind sämtliche Personalurkunden des Dienstpflichtigen, einschließlich des Meldezettels, mitzubringen.
Allenfalls ist auch der Nachweis über eine Dienstleistung bei der bewaffneten Macht (z. B. als Einj.Freiw.), bei der Polizei oder Gendarmerie, Zoll-, Finanzoder Iustizwache vorzulegen.
Auf die gleichzeitig gegebene Möglichkeit einer Neuausstellung oder Ergänzung von Erkennungskarten für
Dienstpflichtige wird hingewiesen.
Stadtmagistrat Innsbruck,
Einwohnermeldestelle:
I . A.: Dr. H e r b e r t .