Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1938

/ Nr.1

- S.7

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Amtsblatt Nr. 1.
Grenze des Ansitzes Weiherburg liegenden städtischen
Wald Grundparzellen zum Anbau von Erdäpfeln auf
Wohlgefallen und Wiederrufen auszustecken", ab. Darin
heißt es (Konzept im Weiherburg-Archiv):
„Der Grund, welcher zum Erdäpfelbau bestimmt wurde, besteht
in einer Steinfchutte, welche auf einem tonigen Boden ruht." Da
man beim Kartoffelbau besonders tief graben müsse, bestehe wegen der starken Neigung des Bodens die Gefahr des Abrutschen«
bis auf den Fahrweg herunter. „Die bei großen Regengüssen über
den Steinbruch hereinfallenden Gewässer" hätten eine solche Gewalt, daß sie diese Aecker zerstören würden. Ohne Dünger fei es
undenkbar, „diese öden Gründe zu einem die Arbeit und Ansaat
verlohnenden Ertrag zu bringen". Die Inhaber dieser Parzellen
hätten aber „keine Gelegenheit, einen Dünger zu erzeugen" und
wären daher genötigt, „Streu teils aus der Stadtwaldung selbst,
teils aus dem benachbarten, fremden Eigenwm zu nehmen". Es
bestünde auch die Gefahr, daß „der Magistrat von den benachbarten Eigentümern mit unausgesetzten Beschädigungsklagen überlofsen würde". Bezüglich des Viehtriebes müßte eine Uebereinkunft
getroffen werden. Schließlich würden die „zum Verkauf in Antrag
gebrachten Waldungsparzellen dieser Gegend, wenn sie als Ackergründe einmal bearbeitet und ganz ausgestockt wurden, ihre diesfällige Wesenheit und Lizitationsvreise verlieren".

Diese durchaus ungünstig und ablehnend lautende
Darstellung, bei deren Abfassung den Schreiber auch
mehr die Rücksicht auf die eigene Person und den eigenen Grund als auf die notleidenden Mitbürger geleitet
haben dürfte, hat offenbar ihren Zweck nicht verfehlt,
denn die Gesuche wurden Zurückgestellt, „bis Zum Verkauf der Waldungen geschritten wird", dann seien sie
wieder in Vorschlag Zu bringen. Ueber dieses „dann"
ließ sich aber bisher leider nichts finden.

Line Innsbruck« lthafts-Offnung öes
s4. Iahrhunöerts
Dr. K a r l Schadelbauer

(1.Fortsetzung)

I n dem Abschnitt über den „Sakken" wird in der
Oeffnung ein Brief erwähnt, den der Propst Theodoricus
vom Markgrafen Berchtold über den „Krieg" des Stiftes mit den Innsbrucker Bürgern des „Sakkens" wegen
erhalten habe. Es ist dies der Urteilspruch vom Jahre
1187, der noch im Original im Stiftsarchiv erhalten
und ebenfalls in der genannten Arbeit Röggels abgedruckt ist. Ebenso findet sich dort das in der Ordnung
anschließend behandelte Uebereinkommen des Grafen
Meinhard mit Abt Witmar vom Jahre 1281 bezüglich
der Abtretung des Gebietes der „Neustadt". Die Bestimmungen über die Zehente und Zinse gehen auf spätere
Abmachungen und Urteile wie jene vom 20. Dezember
1320 lOrig. im Stadtarchiv Nr. 28) oder 4. Juni 1328
(ebendort Nr. 38) zurück. Die in letzterer Urkunde enthaltene Entscheidung über den Zehent ist beinahe wieder dem Texte der Oeffnung gleich; sie lautet: „Wir
haben auch gesprochen vmb den zehenten von den garten bei der vorgenanten stat, were der ist, der garten hat
ainen oder mer, daz der von demselben garten all jar
gebe seinen chrautzehent nah dem stangen mazz, ie diu
zehent stange, waz daz bringen mach vnd schol auch daz
auf dem acher ligen lazzen
" usw. Der Schluhab-

satz über den „alten" oder „Feld-Sakken" bezieht sich
auf die Abmachungen vom 28. August 1339 (Original
Stadtarchiv Nr. 66).
Die Feststellung der den einzelnen Punkten der EhaftOeffnung Zugrunde liegenden Urkunden scheint eine
annähernde Bestimmung der Abfassungszeit Zu ermöglichen. Wichtig dürfte der Nachweis von Abmachungen
sein, die in die Oeffnung nicht mehr aufgenommen wurden. Diesbezüglich muß den Verhandlungen Zwischen
Stift und Stadt in der Zeit von 1357 bis 1358 Aufmerksamkeit geschenkt werden. Nachdem Ludwig der Brandenburger am 9. November 1357 „die stö"ZZ. Zwitrachte
vnd auflauffe, die sich vntz her gehandelt vnd ergangen
habent" (Orig. im Stadtarchiv, Nr. 119) beigelegt hatte,
wurde am 16. März 1358 (l. c. Nr. 120) ein großer Vertrag abgeschlossen. Darin finden sich nun Punkte, die
in der Oeffnung wieder ganz ähnlich auffcheinen, wie
3. B. „vnd wer dem obgenanten gotshaus feinen Zehenten nicht geben hiet oder noch nicht gaeb, den mugent die
Herren von Willtein darumb benoten mit geistleichen
rechten", und andere, die fehlen. So sind die Stellen
über den ViehZehent, den jeder, „wer rinder hat in der
stat oder vorsteten", Zahlen sollte (pro Rind 1 Schilling),
über das Halten von Zwei Stieren beim Stift, das Verbot der Aufnahme von Eigenleuten des Stiftes in die
Bürgerschaft und das Kornmahlen in der Oeffnung
n i c h t enthalten. Der Text der Oeffnung dürfte
demnach um 1350, möglicherweife aus Anlaß der
erwähnten Streitigkeiten, Zusammengestellt worden
sein. Da die Schrift jedoch jünger ist, muß es sich bei
dem vorliegenden Stück um eine spätere Abschrift handeln.
Anschließend an die Ehaft-Oeffnung enthält das vorliegende Copialbuch noch eine vom Notar Johann Egker
beglaubigte Abschrift des Vertrages Zwischen der Stadt
und Wilten vom 7. Jänner 1453 bezüglich der Pfarre
und des Spitales und eine ebensolche der Bestätigungsurkunde des Kardinals Nikolaus von Cusa vom
13. August 1453. Weiters folgen noch die Abschriften
folgender Urkunden in d e u t s c h e r Übersetzung:
1. 1138. April 30., Lateran: Urkunde Papst Innocenz" II. für das Kloster Wilten.
2. 1260. Juli 1., Anagni: Urkunde Papst Alexanders IV. für das Kloster Wilten.
3. 1242, Dezember 8., Anagni: Urkunde Bischof Egnos
von Brixen für die Pfannhausarbeiter von Thaur.
4. 1282. Oktober 27., Brixen: Urkunde Bischof Brunos von Vrixen für die genannten Arbeiter.
5. 1411, Dezember 5., Brixen: Urkunde Bischof Ulrichs von Vrixen für die genannten Arbeiter.
Abschließend folgt nunmehr der Wortlaut der Ehaft-Oeffnung.
Die Abschrift ist buchstabengetreu und einzig die häufigen „y"
wurden durch „ i " ersetzt:
„Item es sol auch in den selben marchen vnd zilen der pharleichen Kirchen des Münsters ze Wyltein, als weit, praid vnd als verr
di geraichen (am Rande von späterer Hand beigefügt „mag") nach
ausweifung des gotzhaws brieff mit sampt fand Jacobs Kirchen
vnd der Stat ze Inspruk. di das gotzhaus ze Wyltein dar über
hat, mit sampt andern seinen pharleichen Kirchen, die der abt vnd
daz gotzhaws von hant leihen, chain newkirch, fpital, weder chcnn
pethaws pawen oder ftifften ewichleich chainer nit sol in den yutern, steten oder gepiet des vorgenanten Münsters oder seiner pharleicher Kirchen weder Herwerg hoff oder (eingefügt „auch") chain