Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.7

- S.9

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Amtsblatt Nr. 7

Mitteilungen öes Künstlerbunöes

Ausschreibung
öes Wettbewerbes für öen großen österreichischen Maatspreis für bilöenöe Kunst 7557
9) Allgemeine Bestimmungen
Zum Wettbewerb um den großen österreichischen Staatspreis
für bildende Kunst im Jahre 1937 find a) Werke der Architektur,
d) Werke der Graphik (einschließlich verwandter Techniken) und
Aquarellkunst, dann c) Werke der Medailleurkunst zugelassen.
Für diesen Wettbewerb werden neben dem großen österreichischen Staatspreis im Betrage von 2000 8 noch zwei weitere Preise
von je 1000 8 gewidmet.
Die Preise werden vom Vundesminister für Unterricht auf
Grund eines Vorschlages des von ihm ernannten Preisrichterkollegiums verliehen. Die Zusammensetzung dieses Kollegiums
wird abgesondert verlautbart werden.
Die Anmeldung zum Wettbewerb steht allen in Oesterreich
wohnhaften bildenden Künstlern (Architekten) österreichischer
Staatsbürgerschaft, ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit oder
Nichtzugehörigkeit zu einer Künstlervereinigung, offen. Insbesondere können sich auch Künstler, die in öffentlichen Diensten angestellt sind, am Wettbewerb beteiligen, sind jedoch von den Geldpreisen ausgeschlossen. Falls einem solchen Künstler der große
österreichische Staatspreis zuerkannt wird, tritt an die Stelle
des Geldbetrages eine goldene Staatspreismedaille, an die Stelle
eines Geldpreises von 10 8 eine silberne Staatspreismedaille.
I m Falle der Zuerkennung einer goldenen Staatspreismedaille an
einen öffentlichen Angestellten fällt der mit dem großen Staatspreis verbundene Geldbetrag nach Antrag des Preisgerichtes
einem der beiden anderen Kunstzweige zu und wird dadurch noch
ein weiterer Preis von 1000 8 verfügbar, welcher über Antrag
des Preisgerichtes vergeben wird. I m Falle etwa sich ergebender
Zuerkennung einer silbernen Staatspreismedaille kann der freigewordene Geldbetrag von 1000 8 über Antrag des Preisgerichtes
anderweitig vergeben werden.
Es ist in Aussicht genommen, den Wettbewerb in Form einer
Wettbewerbsausstellung in der Akademie der bildenden Künste im
Oktober d. I . durchzuführen. Die zur Wettbewerbsausstellung angemeldeten, bzw. eingesendeten Werke unterliegen bezüglich ihrer
Zulassung zur Ausstellung einer Vorjurierung durch das Preisrichterkollegium.
D i e E i n s e n d u n g d e r W e r k e f ü r den W e t t b e w e r b
h a t an d a s R e k t o r a t der A k a d e m i e d e r b i l d e n d e n
K ü n s t e , W i e n , I., S c h i l l e r p l a t z 3, i n d e r Z e i t v o m
1. b i s A). S e p t e m b e r d. I . i n B e g l e i t u n g e i n e s a u s g e f ü l l t e n A n m e l d e s c h e i n e s nach dem a m t l i c h a u f g e l e g t e n F o r m u l a r zu e r f o l g e n . Die amtlichen Anmeldescheine stehen für die Architekten bei der Zentralvereinigung
der Architekten Österreichs, Wien, I., Hofburg-Schweizerhof, für
die Einsendung der Werke der graphischen Künste, Aquarellkunst
und der Medailleurkunst im Rektorat der Akademie der bildenden
Künste zur Verfügung. Die Einsendung ist unfrankiert (als Postpaket) durchzuführen und erfolgt auf Gefahr des Künstlers. Einsendungen ohne ordnungsmäßig ausgefüllte und unterzeichnete
Anmeldescheine werden in den Wettbewerb nicht einbezogen. Die
einzusendenden Werke sind rückseitig (an der Montage, bzw.
Mappe usw.) mit einer Bezeichnung zu versehen, die Name und
Wohnort des Künstlers sowie Titel, Technik und eventuellen
Verkaufspreis des Werkes enthält.

b) Sonderbestimmungen für Architekten
Für die Anmeldung kommen in erster Linie ausgeführte Arbeiten ab 1920 in Betracht, es sind jedoch in Anbetracht der allgemeinen Wirtschaftslage auch unausgeführte Projekte zugelassen.
Jeder Teilnehmer ist berechtigt, bis zu d r e i A r b e i t e n einzusenden, wobei die Vorlage von gewöhnlichen Photographien,
Perspektiven, Schaubildern und Grundrissen genügt. Die Einsendung von Modellen ist nicht gestattet.
e) Sonderbestimmungen für die graphischen Künste und
Aquarellkunst
Grundsätzlich können nur Werke, welche seit 1. Jänner 1935
entstanden sind, angemeldet werden.
Als weitere Regel gilt, daß j e d e r K ü n s t l e r n u r
drei
W e r k e einsenden kann. Für Kleingraphik (Exlibrisblätter
u. dgl.) erhöht sich die zulässige Einsendung auf 10 Stück.
Für die Bereitstellung und Einsendung der angemeldeten Aquarelle, Graphiken usw. in die Akademie der bildenden Künste gilt
der Grundsatz, daß diese Arbeiten aus Wien und Umgebung unter
Glas und Rahmen, ausstellungsfertig adjustiert, einzusenden sind,
aus dem übrigen Bundesgebiet aber nur unter Passepartouts und
nicht gerollt.
6) Tonderbestimmungen für die Medailleurkunst
Unter die Werke der Medailleurkunst gehört sowohl die Medaille
als auch die Plakette, jedoch beide als Werke der Kleinreliefplastik nur innerhalb der üblichen Größenmaße.
Zugelassen sind nur Werke, welche feit dem 1. Jänner 1932 entstanden sind.
Die Anmeldung und Einsendung ist für Werke der Medailleurkunst mit 10 Werken begrenzt.
Die Werke der Medailleurkunst sind ausstellungsfertig adjustiert
einzusenden, wobei grelle Farben der Unterlagen zu vermeiden
sind.

Nroler Künstlerhaus
Der Wettbewerb für den Bau »des Künstlerhauses wurde
eröffnet. I n mehreren Sitzungen wurde das Einvernehmen
mit der Architektenschaft des Landes hergestellt. Als Einreichungstag für die Entwürfe ist der 26. Juli 1937 festgesetzt
worden.
I n der Zeit vom 26. bis 31. Juli werden die Herren Bauoberrat I n g . W i e s e n b e r g , Vaurat M e n a r d i unter Mitwirkung der Herren Architekten Franz B a u m a n n und Dipl.
InA. S t a n g e r die Vorprüfung der eingelaufenen Entwürfe
durchführen.
Am 2. und 3. August trifft das Preisgericht seine Entscheidungen. Es besteht aus den Herren: Sektionschef Iny. Rudolf
Schober, Vauoberrat I n g . I . Albert, Architekt I n g . I . Fetzier, Kunstmaler Professor Max v. Esterle, Landesrat Dr.
Skorvil und den Stellvertretern Prof. Ferd. Koller und
Bauob2rrat Fng. Stuefer.
Die Entwürfe zum Künstlerhaus werden nach der Preiszuerkennung in einer Ausstellung im Taxishose der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.