Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.7

- S.6

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Amtsblatt Nr. 7

Arbeitslosenstanö im
Htaötgebiete Innsbruck am )o. Juni
Insgesamt vorgemerkt sind:

Männer 1556
Frauen 994
Zusammen: 2550
Männer 1288

Hieoon sind unterstützt:

Frauen 711
Zusammen: 1999
Die 2550 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die
einzelnen VeiUfsKlassen wie folgt:
Männer
Frauen Zusam.
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.
11.
12.
13.
14.
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.

Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei)
Bergbau und Salinenwesen
Stein-, Ton-, Glasindustrie
Baugewerbe und dessen Nebenberufe
Wasserkraft- und Elektrizitäts-W.
Metallindustrie
Holzindustrie, Tapezierergewerbe
Leder- und Häuteindustrie
Textilindustrie
Bekleidungsindustrie
Papierindustrie
Graphische Industrie
Chemische Industrie
Nahrungs- und Genußmittelindustrie
Hotel-, Gast- und Schankgewerbe
Handel
Transport und Verkehr
Bank- und Versicherungswesen
Körperpflege und Reinigungswesen
Heilkunde und Gesundheitswesen
Lehr-, Bildungs-, Kunst- und Unterhaltungsberufe
Rechtsberatungsberufe (Advokaten,
Notare usw.)
Oeffentlicher Dienst
Haushaltungsberufe
I n verschiedenen Industriezweigen
vorkommende Berufe
Summe:

4


23
448




6
1

n

4


29
449

181
61
6
14
65
8
32
2
123
116
81
102
5
33
7

2
473
108
3

17
9

181
61
6
89
110
19
45
2
125
589
189
105
5
50
16

37

22

59

3
2


21

" 3
2
21

203

188

391

1556

994

2550

75
45
11
13

I m Vergleich zum Stande der Arbeitslosen am 31. M a i 1937
ergibt sich eine A b n a h m e u m 3 1 5 P e r s o n e n .

Wettbewerb für eine künstlerische
Geöentmappe öer staöt Innsbruck
Die Stadtgemeinde Innsbruck beabsichtigt eine Gedenkmappe mit IN bis 12 vervielfältigten Stadtbildern
(Ansichten der Stadt, bedeutender Straßen oder Plätze.
Schaubilder einzelner Gebäude) herauszugeben. Zu diesem Zwecke erläßt sie nachstehende Ausschreibung, an
der sich alle in Tirol geborenen oder ansässigen Künstler (Maler, Graphiker) österreichischer Staatsbürgerschaft beteiligen können.
Die Wahl der Ansichten sowie die Jahreszeit der
Darstellung bleibt den Künstlern freigestellt, desgleichen
die Anzahl und Gröhe der einzureichenden Bilder (Ge-

mälde, Graphiken usw.). Diese werden im ungefähren
Ausmaße von 24 zu 32 Zentimeter vervielfältigt.
Die Auswahl der eingereichten Darstellungen erfolgt
durch einen Ausschutz, der aus folgenden Herren besteht:
Dr. Alois Oberhammer, Vorsitzender des Kulturausschusses des Gemeindetages,
Professor Max Efterle.
Prof. Architekt I . V. Fritz Müller,
Dozent Dr. Vinzenz Oberhammer,
Msgr. Propst Dr. Josef Weingartner.
Die Stadtgemeinde fetzt für die Erwerbung des Rechtes auf Vervielfältigung und Verbreitung der durch den
Ausschutz ausgewählten Werke eine Summe von
8 20NN.— aus. Die Darstellungen selbst verbleiben
Eigentum der Künstler, müssen aber zum Zwecke der
Vervielfältigung zur Verfügung gestellt werden. Die
einreichenden Künstler unterwerfen sich bezüglich der
Höhe der Bewertung des Vervielfältigungsrechtes dem
Gutachten des Ausschusses. Außerdem ist der Ausschutz
ermächtigt, einen Betrag von 8 5NN.— zum Ankaufe
einzelner Werke zu verwenden. Es können auch unverkäufliche Werke eingereicht werden.
Die Arbeiten müssen ohne jegliche Signatur, jedoch
mit Kennwort und einer fünfstelligen Zahl bezeichnet,
eingereicht werden. Beigegebene verschlossene Briefumfchläge, die erst nach der Auswahl geöffnet werden und
ebenfalls durch das Kennwort sowie die fünfstellige
Zahl bezeichnet sind, haben Namen und Anschrift des
Künstlers zu enthalten. Die Einfender werden von der
Annahme oder Ablehnung ihrer Werke verständigt.
Die für den Wettbewerb bestimmten Darstellungen
sind bis 31. Mai 1938. 12 Uhr mittags, bei der Einlaufstelle des Stadtmagistrates. Innsbruck. Rathaus, einzureichen.
Innsbruck, am 7. Juli 1937.
Der Bürgermeister: Franz F i s c h e r e. h.

Kunömachung!
Die von der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck, diesfalls vertreten durch das Dekanat der Theologischen Fakultät als Eigentümerin und Verwalterin
des vor der Iesuitenkirche (Universitätskirche) befindlichen, von der Fahrbahn der Universitätsstraße zurückweichenden Platzes getroffene Verfügung, wonach das
Parken von Fahrzeugen dortselbst nur in der Zeit von
12 bis 15 Uhr gestattet, somit während der übrigen Zeit
verboten wird, wird von der Bundesoolizeidirektion
Innsbruck als Straßenaufsichtsbehörde gemäß § 62 der
Landesstraßenpolizeiordnung 1936 genehmigend zur
Kenntnis genommen.
Uebertretungen dieser Anordnung werden von der
Bundespolizeidirektion Innsbruck als Straßenaussichtsbehörde gemäß § 99 der Landes-Straßenvolizeiordnung
geahndet werden.
Der Polizeidirektor: Dr. W i n d h o f e r e. h.