Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.7

- S.5

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Amtsblatt Nr. 7
12. Kundmachung für den Beginn des Schuljahres 1937/38:
1. Das Schuljahr 1937/38 beginnt Mit dem 16. September
1937.
2. Nouaufzunehmende Schülerinnen können in der Ieit
vom 5. bis 15. I M und vom 6. bis 11. September täglich,
während der Ferien jeden Mittwoch, unter Vorweisung der
vorgeschriebenen Belege (Tauf- oder Geburtsschein. Heimatschein und letztes Schulzeugnis) zwischen 10 und 12 Uhr in
der Direktionskanzlei angemeldet werden.
3. Die Einschreibung der Etammschülerinnen erfolgt am
16. September von 9 bis 11 Uhr. Näheres am Schwarzen
Brett.
4. 17. und 18. September, 8 Uhr. finden die Aufnahmsprüfungen in die erste und höhere Klassen, Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen statt.
5. Am 20. September, 8 Uhr, ist das Heiliggeiftamt für die
katholischen Schülerinnen, hierauf versammeln sich alle Schülerinnen in ihren Klassen zur Entgegennahme der Weisungen
und des Stundenplanes.
6. Der regelmäßige Unterricht beginnt am 21. September
1937.
13. Aufnahmsbedingungen:
Die Aufnahmsbedingungen in die erste und alle höheren
Klassen des Städtischen Mädchen-Realgymnasiums in Innsbruck sind die gleichen wie an Bundesmittelschulen.
a) I n d i e erste K l a s s e :
Der Nachweis über die Beendigung der vierten Klasse der
Volksschule. Die Ablegung einer Aufnahmsprüfung. Dieselbe
besteht aus einem freien Aufsatze, einer Nacherzählung oder
Bildbeschreibung, ferner aus einer Nechenardeit mit vier angewandten Rechenaufgaben mit ganzen Zahlen aus den vier
Grundrechnungsarten. Bei der Beurteilung der schriftlichen
Arbeiten ist auf die Beherrschung der Rechtschreibung im
Ausmatze der bezüglichen Volksschullehrvläne besonders zu

achten.

Bei der mündlichen Prüfung sind sowohl Denk-, als Kenntnisfragen zu stellen, insbesondere ist bei der Prüfung im
Deutschen an der Hand der Zergliederung des einfachen
Satzes auch festzustellen, ob der Aufnahmswerder die wichtigsten Wortarten zu unterscheiden, sie zu biegen, abzuwandeln
und zu steigern vermag. Bei der Prüfung im Rechnen "ist auch
eine gewisse Sicherheit und Geläufigkeit im mechanischen
Rechnen zu verlangen.
Empfehlenswert ist das Büchlein: „Neue Schule der Vorbereitung zur Aufnahmsprüfung für alle Arten der österreichischen Mittelschulen", verfaßt von E. Eh. Weiß, Verlag von
M. Perles, Wien, I., Seilergasse 4.
An Dokumenten sind vorzulegen (gelegentlich der Anmeldung): Der Tauf- oder Geburtsschein (nicht Extrakt!), der
Heimatschein und das Impfzeugnis.
Die Leitung der Volksschule hat der Direktion eine Schülerdefchreibung gu übersenden, um welche sich die Eltern
selbst zu bemühen halben.
d) I n h ö h e r e K l a s s e n :
Das entsprechende Alter.
Der Nachweis der Kenntnisse der vorhergehenden Klassen
einer gleichartigen Anstalt durch ein mit der Abgangsklaufel
versehenes Mgana^zeugnis — oder durch eine Aufnahmsprüfung aus den nicht gleichartigen Gegenständen.
Vorlegen des Tauf- oder Geburtsscheines, des Heimatfcheines, des Abgangszeugnisses.
Schülerinnen des
ersten K l a f s e n z u g e s
der
H a u p t s c h u l e , deren Iahreszeugnis einen mindestens guten Gesamterfolg nachweist (ein guter Gesamterfolg ist dann
gegeben, wenn das Iahreszeugnis in allen verbindlichen Gegegenständen mindestens die Note „gut" aufweist, nur in den
Gegenständen Zeichnen, Schriftpflege, Handarbeit, Gesang
und körperliche Uebungen kann eine genügende Leistung
durch „sehr gut" in einem, anderen verbindlichen Gegenstand

ausgeglichen werden), und die auch den fremdsprachlichen Unterricht mit Erfolg besucht haben, können in die nächsthöhere
Klasse der Mittelschule, an der die gleiche Fremdsprache (Englisch, bzw. Französisch) gelehrt wird, o h n e A u f n a h m s p r ü f u n g übertreten. Dies gilt auch für Schülerinnen solcher Hauptschulen, die nicht in zwei Klassenzügen geführt
werden, wenn sie von der Lehrerkonferenz als besonders leistungsfähig bezeichnet werden. I m Schuljahr 1937/38 ist für
jeden Fall bei der Aufnahme in die 2. Klasse der Mittelschule
eine Aufnahmsprüfung aus dem Lehrstoff der Fremdsprache
(Latein) abzulegen.
14. Schulgeld, Aufnahmstaxen und Beiträge für die Tchulerfordernifse:
Die Aufnahmstaxe beträgt für alle nou ausgenommenen
Schülerinnen 8 4.—. Das Schulgeld beträgt halbjährig 8 48.—,
der Lehrmittelbeitrag, der Beitrag für die körperliche Erziehung und der Beitrag für die Schulerfordernisse zusammen
8 19.20. Diese Beträge erhöhen sich für Ausländer bis zum
dreifachen Betrag, doch kann über Ansuchen die Gleichstellung mit den inlllndisHen Schülerinnen gewährt werden. I n
berucksichtligungswürdigen Fällen kann von diesen Betrügen
für das Schulgeld und die Beiträge eine Ermäßigung erfolgen, wie sie an den Bundesmittelschulen gewährt wird. Die
Einzahlung hat während der ersten vier Wochen eines jeden
Halbjahres zu erfolgen. Der Lehrkörper kann aber die Abstattung des Schulgeldes in zwei und in besonders oerücksichtigungswürdigen Fällen in vier Raten gestatten, wobei
die letzte Rate bis 20. Dezember, bzw. 20. Mai zu entrichten
ist. Für minderbemittelte Schülerinnen kann das Schulgeld
bis auf 55, ^ oder X des vollen Betrages ermäßigt werden,
in besonderen Fällen kann vom Magistratspräsidium die Befreiung auf "/« (8 6.—j gewährt werden. Die notwendigen
Auskünfte erhalten die Schülerinnen am Anfang des Schuljahres von ihren Klassenvorständen. Die Ermäßigung bleibt
so lange in Geltung, als sich die EinkommensVerhältmsse nicht
ändern und d"ie Schülerin sich durch Betragen unid Fortgang
dieser Begünstigung würdig erweist.
Minderbemittelte Schülerinnen können gegen eine geringe
Abnutzungsgebühr die L e h r b ü c h e r aus der SchülerbüHerei entlehnen.
Anmeldungen mündlich oder schriftlich. Tel. Nr. 1321.
Sprechstunde des D i r e k t o r s w ä h r e n d d e r
S o m m e r s e r i e n j e d e n M i t t w o c h v o n 10 b i s
12 U h r .
Allen Eltern wird dringendst empfohlen, ihre Kinder von
der ersten Klasse angefangen die Mittelschule besuchen zu lassen, wenn anders sie überhaupt die Absicht haben, ihnen eine
höhere Ausbildung zukommen zu lassen. Wenn auch der
Uebertritt von einer Klasse der Hauptschule in die nächsthöhere Klasse der Mittelschule bei gutem Lernerfolge möglich ist, darf doch nicht übersehen werden, daß beide Schultypen (Hauptschule und Mittelschule) verschiedene Hauptzwecke verfolgen, demnach verschiedene Unterrichtseinstellung
haben müssen. Die richtige Vorbildung für die Obermittelschule kann nur die Untermittelschule, an der vom Schuljahr 1937/38 an Latein und Englisch verpflichtend unterrichtet
werden, bieten. Alles andere sind Auswege, die von jenen
beschritten werden können und müssen, denen der normale,
direkte Weg zur Obermittelschule verschlossen war, z. B. Kindern von kleineren Landorten.
StMenrat Dr. Josef F ö h n . Direktor.

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