Innsbruck (Amtsblatt)

Jg.1978

/ Nr.8

- S.2

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Gesamter Text dieser Seite:
Rücksichtslosigkeiten im Alltag
Rücksicht auf den Mitmenschen! Lärm ist meistens vermeidbar. Appell auch an Hundebesitzer
(We). Wird man auch Lärm niemals völlig unterdrücken können,
so kann doch jeder in seinem täglichen Leben durch lärmbewußtes
Verhalten überflüssige Lärmerzeugung vermeiden.
Trotzdem gibt es jede Woche, jeden Tag wegen Geräuschbelästigung mit Nachbarn oder fremden Mitbürgern oft erhebliche Schwierigkeiten. Kann man nun zwar aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht
immer alles für die mannigfaltigen und oft verwickelten Fälle des
alltäglichen Lebens ableiten, so gibt es doch bestimmte Richtlinien,
an denen man sich orientieren kann; deshalb wollen wir diesmal
auf die Lärmschutzbestimmungen im Landespolizeigesetz und auf
die Baulärmverordnung, die am 1. Jänner 1978 in Kraft getreten
ist, näher eingehen.
„Es ist verboten, ungebührlicherweise störenden Lärm zu erregen." Lärm ist dann als ungebührlich zu bezeichnen, wenn
die Störungen, die durch diesen
Lärm hervorgerufen werden, unnötig und daher auch vermeidbar sind und wenn der berechtigte Anspruch auf Ruhe und auf
Gesundheit besonders unserer
Kinder und unserer betagten
Mitbürger dadurch in Frage gestellt wird.
So ist das Laufenlassen von
Kraftfahrzeugen bei stehendem
Fahrzeug, das laute Schließen
von Fahrzeugtüren, das unnötige Hupen bei etwas Rücksichtnahme gegenüber den Mitmenschen auf jeden Fall vermeidbar
und besonders auf Verkehrsflächen, die nicht Straßen mit öffentlichem Verkehr sind - wie
zum Beispiel Privatgrundflächen,
Zufahrten zu Wohnanlagen - ,
generell verboten. Weiters 1st
das Befahren von Toreinfahrten,
Hausvorplätzen und Höfen von
Wohnhäusern, soweit dadurch
ungebührlicherweise
störender
Lärm erregt wird, mit Motorrädern und Mopeds bei laufendem
Motor verboten. In diesem Zusammenhang sei auch das Mopedfahrverbot ab 23 Uhr in Er-

innerung gebracht. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur
jene Personen, die durch eine
Bestätigung des Arbeitgebers
nachweisen können, daß sie das
Fahrzeug auf dem direkten W e g
von oder zur Arbeitsstätte benötigen. Ungebührlichen Lärm
erzeugt auch das hintereinander
mehrmalige Befahren ein und
derselben Straße ohne zwingenden Grund mit Motorrädern
oder Mopeds und das sinnlose
Rundendrehen mit Mopeds um
Häuserblocks. Die Behörde kann,
wenn gütliches Zureden nichts
nützt, um störenden Lärm zu beenden, Personen von einem öffentlichen Platz verweisen, Sachen außer Betrieb setzen, abnehmen oder sicherstellen und
mit einer Geldstrafe bis zu
10.000 Schilling oder mit Arrest
bis zu vier Wochen bestrafen.
Wegen
Geräuschbelästigung
durch Tiere kann auch die G e duld noch so tierliebender Nachbarn über Gebühr strapaziert
werden, wie zum Beispiel durch
anhaltendes Hundegebell, jaulende Katzen oder kreischende
Papageien. Bei entsprechender
Obsorge und Betreuung der Tiere durch den Tierhalter läßt sich

überflüssige Lärmerzeugung sicher vermeiden.
Das Landespolizeigesetz besagt,
daß Tiere so zu beaufsichtigen
sind, daß durch sie dritte nicht
über das zumutbare Maß hinaus
belästigt werden, und der gestörte Nachbar hat deshalb das
Recht, den Tierhalter wegen Erregung unzumutbaren Lärms anzuzeigen.
Ein Problem, das zwar nichts mit
Lärmbelästigung zu tun hat, aber
eine Gedankenlosigkeit und teils
auch eine
Rücksichtslosigkeit
mancher Hundebesitzer darstellt
und immer wieder beobachtet
werden kann, ist die Verunreinigung von Kinderspielplätzen,
auch von Sandkästen durch Hundeexkremente. Gegen uneinsichtige Mitbürger, die ihre Hunde
frei herumstreunen lassen und
nicht imstande sind oder nicht
wollen, ihre Tiere von Kinderspielplätzen fernzuhalten, muß
daher mit Bestrafung vorgegangen werden. Daher ein Appell

an alle Hundebesitzer, ihre vierbeinigen Lieblinge nicht auf Kinderspielplätzen, in Parkanlagen
oder auf Gehsteigen äußerin zu
lassen.
r-sH 1. Jänner 1978 ist in Tirol
die Baulärmverordnung in Kraft
getreten. Es häufen sich nun die
Beschwerden und immer wieder
muß die Funkstreife mit Schall-,
meßgeräten ausrücken, weil sich
Anrainer über den „unerträglichen Lärm" von der nahen Baustelle beschweren. Unangenehm
ist es ja schon, wenn nebenan
ein Haus abgerissen wird, ein
Neubau entsteht oder die Straße
gerade vor den Fenstern mit
Preßluftbohrern
aufgerissen
wird. In Tirol wurde auf Grund
der genauen Kenntnis der technischen Möglichkeiten der Lärm
von Baumaschinen auf ein Mindestmaß beschränkt. Stellt es
sich aber heraus, daß der durch
die
Bauarbeiten
verursachte
Lärm - der Dezibel-Zahlen auf
der Skala des Meßgerätes nach
- dennoch die Grenzwerte des
zulässigen Baulärms überschreitet, kann man sich erfolgreich
auch gegen den Baulärm zur
Wehr setzen.

Eigene Wege für Drahtesel
Radweg nach Kranebitten asphaltiert, Pläne für Olympi Dorf
(Th) Gute Nachricht für Wochenend- und Nach-DienstschlußRadfahrer: Der vielbenützte Radweg westlich der Universitätsbrücke, und zwar der Abschnitt
zwischen Pulverturm und Kranebitten, erhielt kürzlich eine neue
Asphaltdecke. Das „Slalomfahren" nach dem Regenwetter gehört somit der Vergangenheit
an. Der rund drei Kilometer lange, nun durchwegs staubfreie
Radweg zwischen der Universi-

tätsbrücke und Kranebitten erforderte bisher Mittel in der
Höhe von 800.000 Schilling.
Noch mehr Zuspruch dürfte
dieser W e g jedoch erfahren,
wenn der für Herbst geplante Spielplatz in der Kranebitter
Inn-Au fertiggestellt sein wird.
Das von der Stadtgemeinde gepachtete, unterhalb der Bundesstraße am Inn gelegene 8000 m*
große Grundstück, weist als A u wald vielfältigen Baum- und
Strauchbestand auf. Das Areal
wird naturbelassen bleiben, die
Ausstattung wird sich auf Spielgeräte aus Holz und Sitzgelegenheiten beschränken.
Neue Radwege sind auch im
Osten der Stadt, im Olympischen Dorf, geplant. Im Rahmen
der
Innpromenadengestaltung
soll hier an beiden Ufern auch
ein jeweils 2 bis 3 m breiter und
2 km langer Radweg angelegt
werden. W a s die Stadtgemeinde
betrifft, so dürften diese Wege
an der Stadtgrenze, dem Kugelfangweg, enden, in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsdienst
der
Tiroler
Forstinspektion
scheint eine Weiterführung bis
Hall jedoch sicher. (F.: Murauer)

I N N S B R U C K - Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt. Herausgeber,
Eigentümer und Verleger- Die Stadtgemeinde Innsbruck. Chefredakteur und
für den Inholt verantwortlich:
Paul
G r u b e r ; in der Redaktion: U l l a fhien
und W o l f g a n g Weger A l l e Innsbruck,
Rathaus,
Maria-Theresien-Straße
18.
Druck: Verlagsanstalt Tyrolia, Innsbruck,
Exlgasse 20.

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Innsbruck - Offizielles Mitteilungsblatt der Landeshauptstadt - Jahrgang 1978 / Nr. 8