Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.6

- S.14

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14
147. P i l l o t t i Dominikus, Bestellung zum Pächter beim Betriebe
der dem Einquartierungs-Turnusverein zustehenden Gast- und
Schankgewerbekonzession mit den Berechtigungen des § 16
G.-O. lit. b) bis g) im Standorte Innsbruck, Innstraße 2.
148. W e i ß Otto, Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes
der Auslagenarrangierung und des Reklameburos von der
Müllerstraße 1 in die Pradler Straße 24.
149. W o h l g e m u t h Aloisia, Verlegung des Standortes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch
mit Ausschluß der im § 38, Abs. 5 G.-O. aufgeführten Artikel
von der Hofgasse (Stand bei Haus Nr. 2) in die HerzogFriedrich-Straße (Stand bei Haus Nr. 3.)
150. W o p f n e r Frieda, Verlegung des Standortes des Kleidermachergewerbes von Mnriahilf 32 in die Kaiferjägerftraße
Nr. 32/11.
151. I e h e n t e r Olga, Verlegung des Standortes des Handels
mit allen im freien Verkehre gestatteten Waren, jedoch mit
Ausschluß der im § 38. Abs. 5 G.-O. aufgeführten Artikel vom
Kiosk Karmelitergasfe nach dem Bozner Platz 5/II.

Unbefugtes Aufsuchen von Kosbestellungen
M i t dem vom Landeshauptmann für Tirol bestätigten
Straferkenntnis des Stadtmagistrates Innsbruck wurde
über den Inhaber eines Bankhauses in Wien wegen Uebertretung nach § 1 des Bankagentengesetzes im Zusammenhalte
mit § 7 des VerwaltungVstrafoer"fllhrensgosetzes (Beihilfe)
eine Geldstrafe von 8 1000.— (20 Tage Ersatzarreststrase) verhängt, weil er die von seiner Agentin PH. N. bei Privatpersonen in der weniger als 5000 Einwohner zählenden Gemeinde Thiersee aufgesuchten Bestellungen auf Lose derOesterreichischen Trefseranleihe ausgeführt hat. Der Bundesgerichtshof hat die vom Bestraften gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol eingebrachte Beschwerde abgewiesen und in Begründung dieser Abweisung insbesondere
hervorgehoben, daß nach § 1 des Bankagentengesetzes beim
Betriebe von Bank- und Kreditgeschäften aller Art (Bankierund Wechselgeschäfte gemäß Art. 272 (2) des Handelsgesetzbuches einschließlich des Effekten- und Losratenhandels) das
Aussuchen von physischen und juristischen Personen mit Ausnahme der im Handelsregister eingetragenen Firmen gum
Zwecke der Beschaffung von Aufträgen, zum Abschlüsse von
Geschäften oder auch nur zum Zwecke der Werbung (Einladung zu Geschäften) in Orten mit weniger als 5000 Einwohner verboten ist. Diese Bestimmungen finden jedoch zufolge
§ 3, 1 «, des zitierten Gesetzes dann keine Anwendung, wenn
die Kunde über deren ausdrückliche Einladung aufgesucht
wird. Nach § 5 (2) des Bankagentengesetzes treffen die Strafen (bis zu 12.000 8 oder drei Monate Arrest) auch die Bankgewerbetreibenden und ihre Angestellten sowie die Funktionäre und Angestellten der im § 1 (2) des Bankagentengesetzes angeführten- Unternehmungen (Bankgewerbetreibende
i. S. der BankkonzessionsVerovdnung und ihre Angestellten,
Handelsagenten, welche nicht im Dienste eines Gewerbetreibenden stehen) insoferne die angeführten Personen die strafbare Handlung ihrer Agenten nicht gehindert haben. I m Gegenstandssalle habe der Beschwerdeführer nicht nur nichts unternommen, um das Aufsuchen der Bestellungen auf Lose
durch die Agentin PH. N. zu verhindern, sondern habe die
PH. N. in Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen vielmehr
dazu verhalten, daß sie die von ihr ohne Ausforderung aufgesuchten Kunden zu mner BesluchHaufforderung bestimmte und
hiebei ein Schriftstück unterschreiben ließ, das eine ausdrückliche Einladung von Seite der Kunde an die Agentin zu einem
Besuch vortäuschen sollte. Hiemit seien aber die Voraussetzungen für die Erfüllung des Tatbestandes nach § 1, 1 e,
des Bankagentengesetzes gegeben und daher die Bestrafung
des Beschwerdeführers gerechtfertigt.

Amtsblatt Nr. 6

8 s5O.?Lo."/ öas bisherige Ergebnis öer
baustelnanleihe
Ieichnungsfrist bis 15. J u l i 1937 verlängert
M s 31. M a i 1937 wurden auf die Vaustewanleihe der
Stadtgemeinde Innsbruck insgesamt 8 110.700.— gezeichnet. Von diesem Betrage entfallen 8 49.000.— auf
die Zeichnungen der Kreditinstitute und Versicherungsanstalten, unter denen erfreulicherweise die Sparkasse
der Stadt Innsbruck und die Landes-Brandschadenversicherungsanstalt mit je 8 20.000.— an der Spitze stehen.
Der Rest von 8 61.700.— entfällt auf Zeichnungen von
Einzelpersonen und Firmen.
Auffallend ist, daß die Bevölkerung Innsbrucks der
Vausteinanleihe ein so geringes Interesse entgegengebracht hat, obwohl früher aus allen Kreifen immer wieder der Ausbau der Doppel-Haupt- und Volksschule
dringlich gefordert und in zahlreichen Aeußerungen und
Zuschriften die Bereitwilligkeit betont worden war, zur
Aufbringung der Mittel beizutragen. I m Gegensatz zu
diesem geringen Interesse haben sich die städtischen Bediensteten in ihrer überwiegenden Mehrheit an der
Zeichnung beteiligt. Von dem von Eingelpersonen und
Firmen gezeichneten Betrag von 8 61.700.— entfallen
auf die städtischen Bediensteten allein 8 29.520.—. und
Zwar haben Beamte, Vertragsangestellte und Pensionsparteien des Stadtmagistrates 8 15.180.—, Angestellte
und Arbeiter
des städtischen Elektrizitätswerkes
8 8540.— und Arbeiter und Angestellte der übrigen
städtischen Unternehmungen 8 5800.— aufgebracht. Der
Herr Bürgermeister wertet dieses Ergebnis als ein
Zeichen besonderer und wirksamer Anteilnahme der Bediensteten der Gemeinde an den Aufgaben der Gemeindeverwaltung und schätzt diese Anteilnahme um so
höher ein, als er weiß, daß sich unter den Zeichnern
Zahlreiche Bedienstete befinden, denen die Aufbringung
des gezeichneten Betrages bei ihren kargen Bezügen
bestimmt nicht leicht gefallen ist.
Selbstverständlich reicht der bis 31. M a i gezeichnete
Betrag bei weitem nicht aus, um die ohnehin schon von
vornherein in bescheidenem Rahmen geplante Instandsetzung der Schule durchzuführen. Ob es der Gemeinde
möglich fein wird, auf andere Weife den für den Ausbau unbedingt nötigen Betrag von 8 500.000.— aufzubringen, ist sehr ungewiß; der von vielen Seiten sehnlichst erwartete Ausbau der Schule und ihre Inbetriebsetzung sind damit in Frage gestellt.
Um der Bevölkerung nochmals Gelegenheit zu geben,
den geplanten Ausbau zu sichern, wird die Frist für die
Anmeldungen zur Anleihezeichnung b i s z u m 1 5 . J u l i
1937 erstreckt.
Die Zeichnungserklärungen können auch weiterhin
entweder durch die Post an den Stadtmagistrat eingesendet oder am Schalter 2 im 1. Stock des Rathauses
während der Amtsstunden überreicht werden. Dort werden alle näheren Auskünfte erteilt und können Anmeldungen auch unmittelbar gegen Ausfüllung der aufliegenden Vordrucke erstattet werden.