Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.5

- S.10

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10.

.Amtsblatt Nr. 5

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Wer öarfVrieftauben halten/ züchten/ schulen?
Nach dem mit 1. M a i d. I . in Kraft getretenen Brieftaubengesetze ( V G V l . Nr. 123/1937) ist das Züchten,
Halten und Schulen von Brieftauben nur den auf
Grund des Vereinsgesetzes errichteten und satzungsgemä"ß darauf eingestellten Vereinen und ihren Mitgliedern gestattet, wenn sowohl diese wie jene eine vom
Vundesminister für Landesverteidigung zu erteilende
besondere Befugnis erhalten.
Den bezeichneten Vereinen dürfen Personen, die nicht
österreichische Bundesbürger sind, nur mit Zustimmung
des Vundesministers für Landesverteidigung angehören.
Für Vereine, physische und nicht auf Grund des Ver-

einsgesetzes bestehende juristische Personen, die zur
Zeit des Inkrafttretens des Brieftaubengesetzes Brieftauben gezüchtet, gehalten oder geschult haben, sind,
wenn sie diese Tätigkeit fortsetzen wollen, zur Erlangung der erwähnten besonderen Befugnis, bzw. bei
Nichterteilung derselben besondere Vorschriften maßgebend.
Wer zum Züchten, Halten und Schulen von Brieftauben befugt ist, erscheint verpflichtet, seine Brieftauben zu kennzeichnen, fortlaufende Aufzeichnungen über
seine gesamte Gebarung mit den Brieftauben zu führen
und den mit der Ueberwachung der Einhaltung der vor
erwähnten Verpflichtungen betrauten Organen alle
verlangten Auskünfte zu erteilen.
I n bezug auf das Hochlassen, die Ein-, Aus- und
Durchfuhr sowie das Töten und Fangen von Brieftauben hat das Brieftaubengesetz bestimmte Anordnungen
getroffen. Hervorzuheben ist, daß der Handel mit Brieftauben auf Märkten verboten ist. Außerhalb derselben
ist er nur den nach dem genannten Gesetze Befugten i m
Rahmen der sonst hiefür geltenden Vorschriften gestattet.
Uebertretungen des Brieftaubengesetzes werden, soferne die Tat nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
strafbar ist, i m Verwaltungswege an Geld bis Zu Schilling 2000.— oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar. Auch kann auf den Verfall der
den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Sachen erkannt werden, gleichgültig, wem sie gehören.
Besteht der Verdacht einer nach der vorstehenden Bestimmung mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung, so kann bei dem Verdächtigen eine Haus- oder
Personendurchsuchung vorgenommen werden.
Der wesentliche I n h a l t des mehrzit. Gesetzes findet
auf den Bund keine Anwendung.

Kieferungsausschreiben!
Für den Stadtmagistrat Innsbruck kommt die Lieferung von 150N Raummeter Buchen- und 50N Raummeter Fichtenscheiterholz öffentlich zur Vergebung. Die
Ausschreibungsunterlagen sind im Rathaus, Zimmer 79,
erhältlich. Die Anbote sind bis spätestens 1. Juni 1937.
11 Uhr vormittags, im Stadtbauamt, Zimmer 79, einzureichen.
Stadtmagistrat
Innsbruck
Der Bürgermeister: Franz Fischer, e. h.

Brandstätter Eduard
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