Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.5

- S.7

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Amtsblatt Nr. 5
der erforderlichen Zeit zum Besuch der Fortbildungsschule; 30 8
(24 Stunden), § 2 des Hausierpatents: 50 8 (3 Tage). § 132 lit. e
GO., Auftragserteilung an einen unbefugten Malergehilfen: 5 8
(6 Stunden), § 2 Hausierpatent, unbefugtes Hausieren: 10 8 (24
Stunden), § 2a—1 der Milchvorschrij ten: 15 8 (24 Stunden),
§ 2a—1 der Milchvorfchriften: 10 8 (12 Stunden), § 13 I. 15/31.
Nichteinhaltung der Bestattungsvorfchriften: 400 8 (10 Tage),
§§ 46, 48, 49 GO., unrichtige Geschäftsbezeichnung: 40 8 (4 Tage).
§ 13b GO., unbefugte Bücherrevision: 50 8 (2 Tage), § 3 Sonntagsruhegesetz: 20 8 (2 Tage), § 59e GO-. unbefugtes Aufsuchen
von Bestellungen: 50 8 (5 Tage). § 59 GO., unbefugtes Aufsuchen
von Bestellungen: 50 8 (5 Tage), § 13a GO., unbefugtes Handelsgeirerbe: 200 8 (10 Tage), § 75 GO.. Sonntagsruheübertretung:
4 8 (12 Stunden), § 3, Eonntagsruhegesetz: 3 8 (6 Stunden). § 14
GO., unbefugtes Kleidermachergewerbe: 20 8 (2 Tage), § 2 I. 22/29,
unbefugte Sammlung: 2 Tage, § 59 GO., unbefugtes Aufsuchen
von Bestellungen: 100 8 (5 Tage), § 22 GO., unbefugte Fremdenführuna: 200 8 (48 Stunden), § 59e GO., unbefugtes Aufsuchen
von Bestellungen: 200 8 (5 Tage). § 59e GO., unbefugtes Aufsuchen von Bestellungen: 200 8 (5 Tage), § 59e GO., unbefugtes
Aufsuchen von Bestellungen: 200 8 (5 Tage). § 59 GO., unbefugtes
Aufsuchen von Bestellungen: 200 8 (5 Tage).
Acht Uebertretungen des Einwohner-Ges. 1935: 80 8 (24 Stunden), Übertretung des Einwohner-Gef. 1935: 10 8 (12 Stunden),
17 Uebertretungen des Einwohner-Ges. 1935: 170 8 (24 Stunden),
Alpenpflanzenschutzgesetz: 10 8 (Verfall der Echneerofen und 24
Stunden), Uebertretung des Weingesetzes: 20 8 (48 Stunden).
Uebertretung des Alpenpflanzenschutzgesetzes: 10 8 (24 Stunden),
Uebertretung der Milchoorschriften: 10 8 (24 Stunden). Uebertretung der Milchvorschriften: 10 8 (24 Stunden), Übertretung der
Milchvorschriften: 10 8 (24 Stunden), Übertretung des Weingesetzes: 20 8 (48 Stunden), 10 Uebertretungen des Einwohner-Ges.:
10 a 5 8 50 8 (je 12 Stunden). Uebertretung der Milchvorschriften
10 8 (24 Stunden), Uebertretung der Milchvorschriften: 10 8 (24
Stunden), Uebertretung des Fischereigesetzes: 100 8 (3 Tage, 7l
Stück Forellen wurden beschlagnahmt und in Freiheit gesetzt).
§§ 136 und 44 GO., unbefugte Ankündigung des Agenturaewerbes
und unrichtige Namensführung: 10 8 (24 Stunden), §§ 39/2 und
44/1 GO.. Nichtanzeige der Standortverlegung und vorschriftswidrige äußere Bezeichnung: 15 8 (24 Stunden). § 14 GO., unbefugte Verrichtung von Malerarbeiten: 50 8 (5 Tage), § 8 der I u gendschutzverordnung: 5 8 (14 Stunden).

stellten versichert sind, wird nach § 3 des Bundesangestelltenkrankenversicherungsgesetzes bestimmt.
Art und Umfang der Versicherungsleistungen für die
hier in Frage kommenden Personen richten sich nach
den Vorschriften der §§ 4 bis 13 des BundesangestelltenKrankenversicherungsgesetzes, doch gilt für die Bemessung der Wöchnerinnenunterstützung und des Sterbegeldes eine Eonderregelung.
Personen, bei denen die sachlichen Voraussetzungen
der Verordnung bereits im Zeitpunkte ihres Wirksamkeitsbeginnes zutreffen, haben der nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetze Zuständigen Krankenkasse schriftlich anzuzeigen, daß sie auf Grund des Bezuges eines Ruhe-(Versorgungs-) genusses Mitglieder
der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten sind. I n diesem Falle tritt der Wechsel der Leistungszuständigkeit mit dem ersten Tage des auf das
Einlangen der Anzeige bei der Krankenkasse folgenden
Kalendermonates ein.
Personen, bei denen die fraglichen sachlichen Voraussetzungen erst in Hinkunft eintreten, haben der nach
dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetze zuständigen Krankenkasse das Zutreffen der Voraussetzungen
schriftlich unter Vorlage entsprechender Belege anzuzeigen. Wird diese Anzeige binnen 14 Tagen nach dem
Zeitpunkte, in dem diese Voraussetzungen eingetreten
sind, erstattet, so ist die Leistungszuständigkeit des Eintrittes der Voraussetzungen gegeben: wird sie später erstattet, so beginnt die Leistungszuständigkeit der genannten Anstalt mit dem ersten Tage des auf das Einlangen der Anzeige bei der Krankenkasse folgenden Kalendermonates.
Hinsichtlich des sich aus den vorstehenden Anordnungen ergebenden Verhältnisses zwischen den nach dem
gewerblichen
Sozialversicherungsgesetze
zuständigen
Krankenkassen und der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten enthält die Verordnung die notwendigen Bestimmungen.

Regelung öer Versicherungszustanöigteit don
Ruhe(VersorgungS-)genußempfängern/ öie
nach öem gewerblichen HozialversicherungsBeschränkung öer Herstellung don Acht- unö
gesetze kranlenbersichert sinö/ zur KrankenKaufbilöern sowie sonstiger bilölicher oöer
Versicherungsanstalt öer Vunöesangestellten
graphischer Vorstellungen im Anteresse öer
Durch eine am 1. A p r i l 1937 in Kraft getretene Verordnung des Vundesministeriums für soziale Verwal- Tanöesverteiöigung
tung (VGVl. Nr. 95/1937) wird bestimmt, daß Personen, die wegen des Bezuges eines Ruhe-(Verforgungs-)
genusses Mitglieder der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten sind und in einer Beschäftigung
stehen, die ihre Versicherungspflicht nach dem Vundesgefetze. betreffend die gewerblicke Sozialversicherung
(VGBl. Nr. 107/1937) in der Fassung der 1. Nov.
(BGBl. Nr. 220/1936) begründet oder von einem nach
dem gen. Gesetze eingerichteten Versicherungsträger eine
lmvaliditäts (Alters-) rente oder eine Provision beziehen,
sind samt ihren Angehörigen, wenn sie die vorgeschriebene Anzeige erstattet haben, von den in der Verordnung näher angeführten Zeitpunkten an für den Fall
der "Krankheit ausschließlich bei der Krankenversickerungsanstalt der Vundesangestellten versichert. Ein sich
hienach etwa ergebender Wechsel der Leistungszuständigkeit w i r k t jedoch stets nur für künftig eintretende
Versicherungsfälle.
Der Kreis der Angehörigen der Personen, die im
Sinne der vorangeführten Bestimmung ausschließlich
bei der Krankenversicherungsanstalt der Vundesange-

I m Wege eines Vundesgesetzes (BGBl. Nr. 122/1937)
wurde dem Bundesminister für Landesverteidigung die
Ermächtigung erteilt, die Herstellung ron Licht- und
Laufbildern fowie die Anfertigung bildlicher oder graphischer Darstellungen bestimmter Objekte oder in bestimmten Bereichen zu verbieten. Von jedem dieser Verbote ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Vundespoligeibehörde) zu verständigen; außerdem bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der Verlautbarung durch Anschläge. Tafeln u. dgl., die den Vereich
oder das Objekt, auf die sich das Verbot bezieht, entsprechend kennzeichnen und die auf Uebertretungen des
Verbotes gesetzte Strafe erkennen lassen. Die Verbote
gelten jedoch für die Herstellung von Bildern und Darstellungen nicht, die für Behörden des Bundes oder der
Länder (der Stadt Wien) oder für die Oesterr. Bundesbahnen zum Amtsgebrauche weisungsgemäß angefertigt
werden.
Zuwiderhandlungen gegen erlassene Verbote ziehen
die Bestrafung im Verwaltungswege mit Geld bis zu