Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.5

- S.3

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Amtsblatt Nr.5
germeister, für die Durchführung dieser Bauten ein Darlehen bis zu 8 750.000.— zu möglichst günstigen Bedingungen aufzunehmen, damit dieses Projekt im Rahmen der
Bundes Wohnbauförderung zur Ausführung gebracht werden kann. Die vereinbarten Darlehensbedingungen werden
noch dem Finanzausschusse zur Begutachtung vorgelegt werden.
2. Ueber Antrag des Bau- und Finanzausschusses wird
für die Durchführung von Kanalarbeiten an der verlängerten Schretterstratze der vom Stadtbauamte in Anspruch genommene Kredit von 8 1050.— bewilligt.
3. Ueber Antrag des Bauausschusses genehmigt der Gemeindetag folgende Richtlinien zur Errichtung von Versitzgruben für Hausabwässer im Stadtgebiete Innsbruck bei
Fehlen eines Schwemmkanales:
a) Vor Einleitung der Abwässer in den Versitzschacht ist
eine den Vorschriften des städt. Kanalbauamtes entsprechende Kläranlage vorzuschütten.
d) Der Versitzschacht muh von den Gebäudemauern mindestens 2.5 N, von den Nachbargrenzen so weit entfernt
sein, daß eine Schädigung nachbarlicher Interessen
nicht zu erwarten ist.
o) Die Tiefe des Schachtes hängt einerseits von der Vodenbeschaffenheit, anderseits von der Höhenlage der
Kellersohle ab. Bei schottrigem, gut aufnahmefähigem
Grund ist die Schachtfohle bei einer Mindestlichtweite
von 1.0 in mindestens 2.5 m, bei einer solchen von
1.25 m mindestens 2.0 m unter Kellersohle, bzw. unter
den tiefsten Einlauf in der Kellersohle zu legen. 2 m
ist jedoch Mindesttiefe, auch bei größeren Schachtweiten.
Ist der Untergrund in dieser Tiefenlage für eine Versickerung der Abwässer nicht günstig, so muß der
Schacht bis auf durchlässiges, schottriges Material vertieft werden. I n undurchlässigem Boden dürfen Sickerschächte nicht errichtet werden. Liegt der Sickerschacht
im Bereiche des Grundwassers, so ist derselbe bis auf
den niedersten Wasserstand bei Niederwasser des Inns
zu führen.
ä) Das Ringmauerwerk des Schachtes ist als Trockenmauer auszubilden und der Schacht mit durchlässiger
Sohle auszustatten. I m Schachttrockenmauerwerk sind
zur besseren Druckverteilung in Abständen von 1 ni
Höhe Betonringe anzuordnen.
6) Der Schacht ist in feinem oberen Ende mit einem Betonkranz und einer verkehrssicheren Abdeckung aus
Eisen oder Eisenbeton abzuschließen.
k) Da Sickerschächte weder in der Innsbrucker Bauordnung noch im Kanalisationsschwemmgesetz vorgesehen
find, wird die Errichtung derselben nur widerruflich
und unbeschadet der Rechte Dritter genehmigt.
4. Ueber Antrag des Bau- und Finanzausschusses beschließt der Gemeindetag, zum Einbau von 8 weiteren Wohnungen in der ehem. Artillerieremise II in der Reichenau
einen a. o. Kredit von 8 25.000.— und zur Errichtung von
28 Holzlegen einen solchen von 8 4000.— zu bewilligen.
5. Ueber Antrag des Vauausschusses verlängert der Gemeindetag feinen Beschluß vom 8. Juli 1936, betreffend die
Baureifmachung der Gp. 1090 K. G. Wilten und betreffend
die Bewilligung eines Kredites von 8 3800.— hiefür.

men des Kulturausschusses die gebotene Ehrung und
zeichnung der kinderreichen Familie im Gegensatz zur Familienfürsorge.
Die Anträge des Kulturausschusses, die der Gemeindetag
nach längerer Wechselrede mit Mehrheit zum Beschluß erhoben hat, lauten:

a)

d)

o)


s)

I. Auszeichnung kinderreicher Familien
Mütterehrung. An einem festzusetzenden Tage ladet der
Bürgermeister namens der Stadtgemeinde eine entsprechende Anzahl Mütter der kinderreichsten und würdigsten Familien ein (Abholung mit dem Auto der Stadtgemeinde, Mittagmahl, Ausflug auf die Seegrube oder
dergleichen).
Tauf- und Firmpatenschaft. Der Bürgermeister übernimmt die Ehrenpatenschaft für jedes 6. Kind in der Fa
milie sowie für 10 Firmlinge aus kinderreichen und würdigen Familien, denen er auch späterhin feine besondere
Interessenahme widmet.
B e m e r k u n g : Als kinderreich wird eine Familie mit
mindestens 4 Kindern bezeichnet. Die Würdigkeit erachtet der Gemeindetag für solche Familien gegeben,
deren Eltern in jeder Beziehung einen einwandfreien
Leumund besitzen und keine jener Vorstrafen aufweifen,
die sie von der Bekleidung eines öffentlichen Amtes ausschließen würden (siehe § 12 des Innsbrucker Stadtrechtes). Eine Beschränkung der Ehrung mit einem gewissen
Alter der Kinder sieht der Gemeindetag nicht vor. Er ist
der Ansicht, daß die Hervorhebung solcher Familien durch
die Ehrung eine dauernde sein soll, d. h. solange eben die
Familie zusammen mit den Eltern lebt. Die Aktion ist
gedacht für alle in Innsbruck wohnhaften und zuständigen kinderreichen Familien.
Auch zum Punkte der Ehrenpatenschaft betont der Gemeindetag besonders den Charakter der Ehrung. Die
Ehrenpatenschaft foll unter keinen Umständen ein fortwährender Anspruch auf materielle Hilfeleistungen fein,
sondern soll vielmehr den wirklichen Wefenskern der Patenschaft, wie ihn die Kirche denkt, erfüllen. Die Tatfache, daß ein Kind Firmling des Bürgermeisters ist,
wird neben der ehrenden Wirkung für die Familie sicherlich auch eine gewisse pädagogische Bedeutung haben.
Man kann annehmen, daß die Hervorhebung durch die
Ehrenpatenschaft ein Kind in besonderer Weife beeinflußt, insbesondere dann, wenn sich der Bürgermeister
um die Erziehungserfolge in der Schule durch Interessenahme für die Zeugnisse seiner Patenkinder interessiert.
Bei öffentlichen Aemtern und Anstalten haben Mütter
von kinderreichen Familien den Vortritt und sind von
Beamten und Angestellten in besonders entgegenkommender Weise zu bedienen. (Eine ähnliche Anregung
sollte auch an außerstädtische Aemter ergehen.)
Die kinderreichen Familien werden im Adreßbuch in gleicher Weise wie die Ringbesitzer und Ehrenbürger veröffentlicht. (Es ist Rücksicht zu nehmen in Fällen, in welchen eine solche Veröffentlichung nicht gewünfcht wird.)
Für die kinderreichen Familien wird eine geeignete Legitimation angefertigt und mit der Ausstellung derselben
ungesäumt begonnen". (Alle Jahre.)

Berichterstatter Herr Dr. Alois bberhammer

l l . Bevorzugung kinderreicher Familien ohne Kosten
für die Stadtgemeinde

Herr Dr. Oberhammer hält nun als Vorsitzender des Kulturausschusses ein ausführliches Referat, in welchem er auf
die Wichtigkeit des Kindersegens in der Familie verwies
und die Aufgaben umriß, welche die Stadtgemeinde auf dem
Gebiete des Familienschutzes habe. Dabei betonte er im Na-

a) Väter von kinderreichen Familien müssen bei Anstellungen in städtischen Betrieben unter gleichen Voraussetzungen vorgezogen werden. Das gleiche soll auch, soweit es
die Personalpolitik erlaubt, instädtischenAemtern durchgeführt werden.