Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.3

- S.11

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Diese Ausgabe – 1937_Amtsblatt_03
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A«t»lllltt Ni. 3.
a) wenn der Einzuberufende ein Angestellter oder Arbeiter einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft
ist, oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden
Eifenbahn-, Schiffahrt-, Luftfahrt- oder Kraftfahrlinienunternehmung angehört und das in beiden
Fällen dort geschützte Interesse o f f e n s i c h t l i c h
S c h a d e n leiden würde. Derartig begründete Ansuchen (Anträge seitens des Dienstgebers) s i n d
b i s 1. M ä r z 1 9 3 7 b e i m z u s t ä n d i g e n E r gänzungs-Bezirkskommando
einzubringen.
b) wenn durch die Ableistung der regelmäßigen Präsenzdienstzeit die Familie des Einberufenen in ihrem
Lebensunterhalt, oder ein Betrieb, in dem der Einzuberufende beruflich tätig ist, in s e i n e m w i r t schaftliche n B e stände ernstlich g e f ä h r de t i st.
Unter Familie im Sinne des Punktes d) sind alle
ehelichen Verwandten gerader Linie, die Geschwister,
die Ehefrau und Schwiegereltern des Einzuberufenden
fowie seine außereheliche Mutter und deren Eltern zu
verstehen.
Auch haben Ansuchen um eine verkürzte regelmäßige
Präsenzdienstzeit Aussicht auf aufrechte Erledigung,
wenn der Einberufene eine Landwirtschaft an Ort und
Stelle hauptberuflich betreibt, die er auf Grund gesetzlicher Erbfolge oder letztwilliger Anordnung oder als
gesetzlicher Erbe des letzten Vorbesitzers von diesem
durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden oder infolge
freien Uebereinkommens mit den übrigen gesetzlichen
Erben mindestens zur Hälfte erworben hat. Der Anspruch auf eine solche Begünstigung als Landwirt ist
ferner an die Voraussetzung gebunden, daß das Grunderträgnis der Wirtschaft, den örtlichen Verhältnissen
entsprechend, zur selbständigen Erhaltung einer Familie
von 5 Personen ausreicht, ohne das Vierfache eines solchen Ertrages zu überschreiten.
Ansuchen um A b l e i s t u n g einer v e r k ü r z t e n r e g e l m ä ß i g e n P r ä s e n z d i e n s t z e i t nach
P u n k t b) s i n d " s c h r i f t l i c h u n t e r V e i s c h l u ß
d e r d e n A n s p r u c h d e r B e g u n st i g u n g e n e r w e i s e n d e n D o k u m e n t e bei der Stellung v o r zulegen.
I n Ausnabmsfällen und wenn die Voraussetzunaen,
auf die ein Ansuchen gestützt wird, erst nach der Stellung, jedoch vor Antritt des regelmäßigen Vräsenzdienstes eintreten, sind die Ansuchen bei der nach der Wotmaemeinde des Veaünstigunaswerbers zuständiaen VeZirksvermaltunasbenörde (Stadtmaaistrat Innsbruck),
nach erfolatem Dienstantritt aber beim unmittelbar vorgesetzten Kommando einzubringen.
I n n s b r u c k , am 18. Februar 1937.

Das neue Vogelschutzgesetz
M i t Landesgesetz vom 10. Dezember 1936, LGVl.
Nr. 10, wurden neue Bestimmungen über den Vogelschutz in Tirol erlassen. Demnach dürfen die in Tirol
wild lebenden Vögel, insoferne dieses Gesetz nicht eine
Ausnahme festsetzt, weder verfolgt noch gefangen oder
getötet werden. Auck das Entfernen oder Zerstören der
Brutstätten und Nester, das Ausnehmen oder Vernichten der Eier oder der jungen Brut aller wild lebenden
Vögel ist verboten. Ebenso ist das Feilbieten, der An-

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und Verkauf dieser Nester, Eier und jungen Brut nicht
gestattet. Außerhalb der Brutzeit können Nester, die
sich an oder in den Wohngebäuden befinden, vom Eigentümer und Nutzungsberechtigten dieser Objekte entfernt werden.
Folgende Vogelarten können unter Beobachtung der
gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der persönlichen
Sicherheit und der Tierquälerei ohne behördliche Bewilligung gefangen oder getötet werden:
Sperber, Hühnerhabicht, Kornweihe, Wiesenweihe,
Eichelhäher (Grätsche), Elster, Nebelkrähe, Rabenkrähe,
Sperlina (Spatz).
Der Einzelfang von Vögeln kann von der Vezirksverwaltungsbehörde, in deren Amtsbereich der Vogelfang ausgeübt werden soll, in der Zeit vom 15. September bis Ende Februar gestattet werden.
Ausgenommen hievon sind folgende Vogelarten,
welche einen ganz besonderen Schutz genießen:
Steinadler, Weißkopfgeier. Bartgeier, Mäusebussard,
Wespenbussard, Turmfalk, Wanderfalk, Vaumfalk, alle
Eulenarten (Uhu, Eulen, Käuze u. dgl.), Schwarzer
Storch, Weißer Storch, Wildschwan, Wiedehopf, Eisvogel,
Wasseramsel,
Steinhuhn. Steindrossel (Steinrötl).
Blauracke.
Den Besitzern von Kulturanlagen und den Verfüaunasberechtwten über solche, kann von der zuständigen
Vezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zum Fangen oder Töten von Vögeln dann erteilt werden, wenn
diese an denselben oder an der noch nicht eingebrachten
Ernte empfindlichen Schaden anrichten. Dabei ist das
Erlegen der geschützten Vögel mit Schußwaffen außerhalb eingefriedeter Anlagen an die Zustimmung des
Iaadberechtigten gebunden.
Das Feilbieten sowie der An- und Verkauf der auf
Grund einer derartigen Bewilligung gefangenen oder
getöteten Vögel ist verboten.
Die verbotenen Fangarten sind im großen und ganzen die gleichen wie früher. Besonders verboten sind
alle Fangarten und Fangmittel, die mit Veschädiaungen
oder Qualen verbunden sind oder auf deren Massenfang abzielen, das sind insbesondere
1. die Verwendung von geblendeten Lockvögeln,2. das Fangen mit Käuzchen (Wichte!) ;
3. der Gebrauch von Fallen aller Art. insbesondere
von Fangkörben, Scklageisen, Schnellböaen. Springhölzern. Kloben u. dgl. Sogenannte Fanghäuschen
(Schlagln), die eine Verletzung der gefangenen Vögel
ausschließen, sind jedoch nickt verboten:
4. der Gebrauch von Schlinaen jeder Art. insbesondere auch Boden- und Vaumschlingen (Dehnen);
5. der Gebrauch von Netzen jeder Art, namentlich
von Deck- und Stocknetzen (Staudennetzen). Strich-,
Zug- und Schlagnetzen sowie das Fangen mit Roccolo:
6. der Gebrauch von klebrigen Stoffen (Vogelleim,
Leimruten), insoweit damit Massenfang betrieben werden soll:
7. der Gebrauch von betäubenden und giftigen Mitteln:
8. das Fangen zur Nacktheit, d. i. in der Zeitspanne
tischen einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine
Stunde vor Sonnenaufgang:
9. jede Art des Fangens zur Zeit, da der Boden
schneebedeckt, oder bei Trockenheit längs der Wassergerinne, an Quellen oder stehenden Gewässern:
10. die gleichzeitige Ausübung des Vogelfanges durch
zwei oder mehrere Besitzer von Fangbewilligungen auf