Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1937

/ Nr.2

- S.12

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Diese Ausgabe – 1937_Amtsblatt_02
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.Amtsblatt Nr. 2
29. W e n i n Katharina, Bestellung des Herrn Erich Einger zum
Geschäftsführer beim Betriebe des Uhrmachergewerbes im
Standorte Innsbruck, Innrain Nr. 28, an Stelle des bisherigen
Geschäftsführers Johann Uebelbacher.
30. W e r l e Maria, Verlegung des Standortes des auf die Frauenund Kinderkleider beschränkten, gemeiniglich von Frauen betriebenen Kleidermachergewerbes von der Museumstraße 19/11
in den Adolf-Pichler-Platz 8/?.

Kinöerarbeit in öer Ranö- u. Forstwirtschaft

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22.

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28.

Hauptbahnhof, Eilgutmagazin, mit der Einschränkung, daß die
Geltung dieser Berechtigung zus. Erlasses des Bundesministeriums für Handel und Verkehr vom 14. Nov. 1936, mit 31. Juli
1937 erlischt.
Dr. P u t s c h Adolf, neuerliche Verpachtung des radizierten
Gast- und Schankgewerbes (Echildwirtsgerechtsame zum „Wilden Mann") in der Museumstraße 28 an Frau Anna Ibinger
nach Abtritt der bisherigen Pächterin Rosa Ibinger.
Dr. P ö t s c h Adolf, Abmeldung der bisherigen Pächterin der
radizierten Wein- und Bierschankgerechtsame in Innsbruck,
Rennweg Nr. 14 (Löwenhaus), Frau Marie Egger und Stilllegung des Betriebes bis zur Neuverpachtung.
S t a u d e r Josef, Verlegung des Standortes des Mechanikergewerbes von der Herzog-Friedrich-Straße 29 in die Pfarrgasse 2.
S t e p a n e k Hedwig, Bestellung des Herrn Arno Avanzini
Zum Pächter beim Betriebe des Gemischtwarenhandels im Standorte Innsbruck, Pradler Straße 10.
S t u a g , Österreichische Straßenbauunternehmung A. G. in
Wien, Verlegung des Standortes der hiesigen Zweigniederlassungen für das Straßenbaunternehmergewerbe, soweit es nicht
an eine besondere Bewilligung (Konzession) oder an einen Befähigungsnachweis gebunden ist und des handwerksmäßigen
Pflasterergewerbes, von der Salurner Straße 11 in die Adamgasse 3, ferner Verlegung des Deichgräbergewerbes in denselben
Standort.
S o r a t r o i Thea, Abtreten des bisherigen Pächters Otto
Thieme des Schlossergewerbes im Standorte Innsbruck, I o l lerstraße Nr. 5, (Witwenbetrieb), und Stillegung des Betriebes
bis zur Wiederverpachtung.
W e c h s e l b e r g e r Wilhelm, Verlegung des Standortes des
Gemischtwarenhandels von der Dr.-Glatz-Ttraße 13 b in die
Dr.-Glatz-Straße 20.

An der Amtstafel des Rathauses ist folgende K u n d m a c h u n g angeschlagen:
Mit dem Bundesgesetze vom 13. Juli 1935, BGVl.
Nr. 297, bzw. mit dem Ausführungsgesetze vom 21. Dezember 1935, LGVl. Nr. 7 ex 1936, das mit 1. Februar
1936 in Kraft getreten ist, wurde die Kinderarbeit in
der Land- und Forstwirtschaft geregelt.
Nach §§ 1 und 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1935,
LGBl. Nr. 7, können fremde Kinder (Knaben und Mädchen) vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 14. Lebensjahre in der Landwirtschaft und mit vollendetem 12.
bis zum vollendeten 14. Lebensjahre in der Forstwirtschaft zu leichten Arbeiten verwendet werden.
Zur Verwendung eines fremden Kindes in der Landund Forstwirtschaft ist nach § 11 des Gesetzes vom
21. Dezember 1935, LGBl. Nr. 7 ex 1936, die Bewilligung des Gemeindeamtes des Aufenthaltsortes des Kindes notwendig und ist bei diesem Amte die Arbeitskarte
für das zu verwendende Kind zu beschaffen.
Für Kinder, welche im Stadtgebiete Innsbruck wohnen, werden die Arbeitskarten beim Stadtmagistrate
Innsbruck, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 57, ausgestellt, woselbst auch weitere Auskünfte erteilt werden.
Die Nichtbeachtung der Vorschriften dieser Gesetze, insbesondere die Unterlassung der Einholung der gemeindeämtlichen Bewilligung (Arbeitskarte), wird, wenn sie
nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Bestrafung
unterliegt, von der Vezirksverwaltungsbehörde mit
Geld bis zu 8 500.— oder mit Arrest bis zu zwei Monaten bestraft.

Hau- uns Hausenttvafferungspläne
gleichzeitig vorlegen!
Der Bürgermeister hat das Stadtbauamt beauftragt,
in Hinkunft darauf zu dringen, daß seitens bauwerbender Parteien gleichzeitig mit den Bauplänen auch die
Hausentwässerungspläne für Um- und Neubauten, jedoch wie bisher in getrennten Ansuchen, vorgelegt werden und der Vaukommission sowie auch der Besichtigung vor Erteilung der Vewohnungs- und Venützungsbewilligung ein Sachverständiger der Tiefbauabteilung
des Stadtbauamtes beigezogen wird. Es wird deshalb in
Zukunft die baukommissionelle Verhandlung erst dann
ausgeschrieben werden, wenn sowohl die Hochbau- als
auch die Entwässerungspläne vorliegen.