Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1972

/ Nr.4

- S.2

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mit der Bildung eines befestigten
Brückenkopfes hat demnach, wie
es scheint, dieser Neugründung
rechts des Inn sehr schnell zum
Status eines befestigten Marktortes und damit zu stadtähnlichem
Charakter verholfen. Eine förmliche Stadterhebung hat für InnsDie Erwähnung der Vorfahren bzw. bruck nie stattgefunden. AndererVorgroßväter im Plural kann sich seits aber erhielt der Ort, wie aus
dabei, wenn überhaupt, unmöglich der Urkunde von 1239 hervorgeht,
nur auf Otto"s (II.) gleichnamigen Va- bereits vor 1204 besondere Rechte
ter, sondern muß sich wohl auf
verliehen, wodurch die wie eine
seine väterlichen Großväter oder Stadt
befestigte
Marktsiedlung,
zumindest auf einen derselben be- 1205 „burgum" genannt, allmählich
ziehen. Diese aber waren die Gra- auch rechtlich in den Rang einer
fen Berchtold (V., gest. 1188) und Stadt aufsteigen konnte. Dazu ist
dessen Sohn Berchtold (VI., gest. allerdings zu bemerken, daß der
1204), die im Jahre 1180 gemeinBegriff „Stadt" bis heute keine allsam den eingangs
erwähnten gemein gültige Definition erfahren
Grunderwerbungsvertrag mit dem
hat und wohl auch nie erfahren
Kloster Wilten abgeschlossen ha- wird. Eine Feststellung scheint man
ben. Die Rechte, welche Innsbrucks jedoch bereits machen zu können,
Bürger von Otto"s Vorfahren her er- die nämlich, daß in den Territorien
erbt hatten, müssen daher minde- des Deutschen Reiches zum Wesen
stens auf die Zeit vor 1204, dem
der Stadt gehörte, befestigt (mit
Todesjahr Berchtolds VI. zurückge- Wall oder Mauer) zu sein. Andererhen.
seits aber war nicht jeder befestigte
Die bereits angedeutete Verbin- Ort eine Stadt! Hier liegen also
dung der Marktverlegung von 1180 fließende Grenzen vor.
Innsbruck hat sich
jedenfalls bis
zum Jahre 1209
baulich und hinsichtlich seiner
Rechtsgewohnheiten so weit
entwickelt, daß es
von einem im Gefolge König Otto"s
IV. von Augsburg
gegen Rom hier
durchziehenden
Zeitgenossen
ebenso wie
Augsburg oder in
der Folge Mailand, Genua,
Lucca, Siena
u. a. als „civitas"
bezeichnet
wurde.
Diese Nachricht
verdanken wir
dem als verläßlich bekannten
Chronisten Arnold
von Lübeck.
Wörtlich schreibt
dieser: „Sicque
circa assumptionem beate
Virginis Alpium
iuga scandere
cepit, relictaque
civitate, que ex
.
.
9. J u n i 1239, kraft welcher Herzog Otto (II.) von A n d e c h s - M e r a n i e n der S t a d t
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im
Stadtarchiv.
(Foto:
M.
Hye)
aque
nomine naiUOrig.

Innsbruck begegnet uns also bereits viele Jahre vor 1239 als „civitas" (Stadt) bzw. als „burgum" und
seine Bewohner als „cives" und
„purgenses". Im Jahre 1239 erhielt
Innsbruck dann von Herzog Otto (II.)
von Andechs-Meranien sein Stadtrecht urkundlich bzw. schriftlich
verliehen.
Das heißt nicht, daß Innsbruck nun
erst mit Verleihung dieser Stadtrechts-Urkunde zur Stadt erhoben
worden wäre. Eine solche Aussage
findet sich auch keineswegs in der
genannten Urkunde. Vielmehr ist
diese Urkunde von Herzog Otto bereits an „unsere Stadt Innsbruck
und an alle unsere Bürger, die darin wohnen", gerichtet, denen er
hiemit „jenes im nachfolgenden
Urkundentext
niedergeschriebene
Recht, welches sie von unseren
Vorfahren bis auf unsere Zeit ererbt haben, hiemit zu ewigem Besitz verleiht". Der betreffende Passus der Urkunde lautet im lateinischen Originaltext wie folgt: „Notum facimus universis presentem
paginam inspecturis, quod nos
(= Otto) prehabita deliberatione

Die Innsbrucker Stadtrechtsurkunde vom
Innsbruck ihre ererbten Rechte verbrieft.

2

sufficienti et bono Consilio c i v i t a t i n o s t r e Insbruke et universis civibus nostris in ea manentibus ius subscriptum a proavis nostris iure hereditario ad tempora
nostra deductum conferimus tenore perpetuo possidendum."