Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1972

/ Nr.3

- S.3

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bilde ist, das zwangsläufig in einer
Frontstellung zu ihren Bürgern
steht. In Wirklichkeit ist aber die
Stadt nichts anderes als d i e G e meinschaft
aller
darin
wohnenden
Mitbürger,
und jene, die man üblicherweise
als „Stadt", sei es nun in der Gesetzgebung oder Verwaltung, apostrophiert, sind in ihrer Tätigkeit
daran gebunden, zum
Wohle
dieser Gemeinschaft zu arbeiten.
Wenn nun für den Einzelnen durch
die Stadt Leistungen in immer größerem Ausmaß erbracht werden
sollen, dann ist das auf die Dauer
nur möglich, w e n n h i e f ü r d e r
Stadt
die
entsprechenden
Mittel
zur
Verfüg u n g s t e h e n . Die T a r i f e
und G e b ü h r e n sind das Entgelt, das an die Stadt für die Benutzung der Gemeindeeinrichtungen zu erbringen ist. Sie sollten in
ihrem Ansatz gemäß § 30 des Gemeinde-Abgabengesetzes
kos t e n d e c k e n d sein. Eine gewiß einleuchtende Richtlinie, die
aber bei vielen nicht gegeben ist.
Die L e i s t u n g e n der Stadt
haben sich nämlich, gemessen an
den Anforderungen
des Wohlfahrtsstaates, in ihrer Qualität gegenüber jenen aus der Zeit, als
dieser
zweifellos
vernünftige
Grundsatz der Kostendeckung der
Tarife vor nahezu 40 Jahren fixiert
wurde, s t ä n d i g v e r b e s s e r t
und auch dadurch von der Kostendeckung zum Teil entfernt. Die Kosten haben sich allerdings, wie man
fairer Weise auch feststellen mußte,
hie und da auch von der zumutbaren Leistungsfähigkeit des Einzelnen entfernt. Das typische Beispiel
scheint mir in diesem Falle ein
kostendeckender Elternbeitrag
in einem städtischen
Kindergarten zu sein. — Unsere
Kindergärten sind solide gebaut
und nach den neuesten Erkenntnissen solide, aber zweifellos nicht
luxuriös eingerichtet. Das zur Verfügung stehende Kindergartenpersonal reicht für die Beaufsichtigung
und Betreuung von Kleinkindern
gerade noch aus. Die Bezahlung
richtet sich nach dem allgemein
üblichen Schema. Es sind also in
allen Bereichen keine Aufwendungen festzustellen, die vom allgemeinen Standard wesentlich abweichen, und trotzdem würde der
Elternbeitrag
S
500.p r o Kind
betragen müssen,
wenn man i h n
kostendekk e n d ansetzen würde. — Ich

möchte damit zweierlei gesagt haben: einerseits, daß es in weiten
Bereichen ohne u n z u m u t b a r e
Belastungen keine kostendeckenden Tarife geben könnte, und daß
die Stadt auch bei der Festsetzung
höherer Tarife für den Einzelnen
noch fast überall einen respektablen Differenzbetrag zu zahlen hat.
Daß aber anderseits, von dieser
klaren Erkenntnis ableitend, derjenige von der Allgemeinheit keine
Leistungen verlangen kann, der
nicht selbst bereit ist, Gegenleistungen in Form von Tarifen, Gebühren und Abgaben zu erbringen.
Darüber hinaus sei mir aber noch
ein Wort zu der hier im Haus
wiederholt ventilierten Idee einer
T a r i f - D y n a m i k gestattet. Ich
darf hiebei vorwegnehmen, daß ich
mit all jenen Mitgliedern des Gemeinderates einig bin, die die Vorgangsweise, die Tarife jahrelang
nicht reguliert zu haben und dann
kräftig anzuheben, für nicht richtig
halten, auch wenn damit der Einzelne oft über Jahre hinaus ein
nicht unbedeutendes
Entgegenkommen erfahren hat.

Eine D y n a m i k in den Tarifen
oder Gebühren würde aber ein
sehr kompliziertes Instrumentarium
mit einem nahezu für jeden Tarif
individuellen Index erfordern. Ein
Index, der sich an einer Kostenentwicklung orientiert, kann aber sinnvoll nur dort angewendet werden,
wo die Kostendeckung g e g e b e n
ist. Wenn dies, wie bei unseren
Tarifen und Gebühren in weiten
Bereichen n i c h t
der Fall ist,
wird dieser Index zur Farce. Eine
Dynamisierung könnte anderseits
auch zur Folge haben, daß Tarife
und Gebühren ü b e r d a s b e n ö t i g t e Maß hinaus ansteigen.
Aus dem Vorhergesagten möchte
ich daher nach wie vor von einer
Dynamisierung der Tarife und Gebühren abraten und es vielmehr
für richtig halten, jährlich sämtliche
Tarife analog zu den in den einzelnen Bereichen variabel steigenden
Kosten durch die Finanzabteilung
überprüfen zu lassen, die für jene
Bereiche Verbesserungen oder Erhöhungen vorzuschlagen hätte, bei
denen dies durch die Kosten gerechtfertigt ist.

Welche Forderungen sind an den neuen Finanzausgleich zu stellen?
Ich hatte schon mehrfach Gelegenheit darauf hinzuweisen, daß etwa
ein Drittel unserer Einnahmen aus
jenen Anteilen besteht, die durch
einen F i n a n z a u s g l e i c h den
Städten und Gemeinden mit 1 0 %
der Gesamteinnahmen zuzuweisen
sind. Damit wird wiederum die
Frage nach dem Finanzausgleich
akut.

Der Bezugspreis
für das Amtsblatt der Landeshauptstadt
Innsbruck wurde vom Stadtsenat neu
festgesetzt und beträgt nun für die Einzelnummer S 6.—, im Jahresabonnement S 60.-. Wir bitten die Bezieher
des Amtsblattes, der Neufestsetzung
des Bezugspreises Verständnis entgegenzubringen.

Die Frage, in wie weit dieser bis
Jahresende
gültige
Finanzausgleich den wachsenden Aufgaben
der Städte und Gemeinden gerecht
wird, ist längst allgemein negativ
beantwortet.
Auch hat sich die Position des
Bundes ungleich stärker als jene
der Länder oder Gemeinden erwiesen. Ihm kommt nämlich die

Kompetenz zur Regelung des Finanzausgleiches zu. Er hätte darauf Bedacht zu nehmen gehabt,
daß
die
Leistungsfähigk e i t der beteiligten Körperschaften nicht überschritten wird. Nun
erliegt aber der Bund nur zu leicht
der Versuchung, die
eigenen
A u f g a b e n h ö h e r zu werten
als jene der Länder und Gemeinden. Dies hat sich im laufenden
Finanzausgleich, insbesondere bei
den einseitigen Abänderungen und
bei der Durchlöcherung des Finanzausgleiches durch den Bund,
sei es bei der Erschließung neuer
Einnahmen oder Beteiligung der
Städte und Gemeinden, oder sei es
durch
einseitige
Abänderungen
abgaberechtlicher
Bestimmungen,
wie z. B. der Einkommensteuergesetznovelle, gezeigt.
Welche
Anforderungen
müssen
nun an einen künftigen Finanzausgleich gestellt werden? Vor allem
die Forderung nach einer a u s reichenden Absicherung
gegen die bisherigen Praktiken zur
Verteilung der Staatseinnahmen,
gleichgültig, ob es sich um die Einhebung neuer Steuern ohne Beteiligung der Städte und Gemein-

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