Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.12

- S.12

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.Amtsblatt Nr.12
334. O b r u s c h k a Walter, Ing., Verlegung des Standortes des
Agenturgewerbes von der Neuhauserstraße 8 in die Körnerstraße Nr. 15/V.
335. P a l l a Anna, Verlegung der Wäscherei-Annahmestelle von
der Mentlgasse Nr. 6 in die Leopoldstratze 35.
336. P a l m e r s Verlegung des Standortes der Zweigniederlassung in Innsbruck von der Herzog-Friedrich-Straße 14 in die HerzogFriedrich-Straße Nr. 28.
337. Pantz Adolf, Verlegung des Standortes des Gewerbebetriebes des Handels mit allen im freien Verkehre gestatteten
Waren mit Ausschluß von Lebens- und Futtermitteln von
der Heiliggeiststraße Nr. 32 in die Leopoldstraße 32.
338. P e i n t n e r Maximilian, Verlegung des Standortes des
Tischlergewerbes von der Klostergasse 9 in die MatthiasEchmid-Straße 1.
339. P l a t t n e r Josef, Verlegung des Standortes des Vaumeistergewerbes von der Körnerstr. 20 in die Rofeggerstr. 28/ I I I
und des Zimmermeistergewerbes von der Kapuzinergasse 34
in die Rofeggerstraße 28/1I I.
340. P u t s c h e ! Anton, Verlegung des Standortes des Schuhmachergewerbes von der Mentlgasse 8 in die Neurauthgasse 6.
341. R a ß August, Verlegung des Standortes des Anstreicher-,
Lackierer-. Vergolder- und Iimmermalergewerbes von der
Museumstraße 37 in die Claudiastraße 8/IV.
342. S t e m b e r g e r Katharina, Verlegung des Standortes des
Gewerbebetriebes der Erzeugung von Strohhüten, Damenfilzhüten und Damenhutformen von der Echöpfstraße 39 in
die Leopoldstraße 26.
343. S t e m b e r g e r Katharina, Verlegung des Standortes des
Modistengewerbes von der Schöpfstr. 39 in die Leovoldstr. 26.
344. T a u b e r Marie, Wiederaufnahme des über ein Jahr außer
Betrieb gestandenen Autofrächtergewerbes und Verlegung
dieses Gewerbes von der Gumpstraße 17 in die Pradler
Straße 51. — Verpachtung an Alois Wörle.
345. T o m a n H I e i p e l t , Alpenländische Iuckerwarenfabrik,
Innsbruck, Bestellung des Herrn Hubert T e u c h n e r an Stelle
des Herrn Josef Fauster zum verantwortlichen Stellvertreter
(Gefchäjtsführer) beim Betriebe der fabrikmäßigen Erzeugung von Zucker- und Konditoreiwaren im Standorte Innsbruck, Bienerstraße 27a.
346. U n t e r r a i n e r Johann, Verlegung des Standortes des
Schuhmachergewerbes von der Mentlgasse 10 in die Schillerstraße 17/P.
347. V r a n a Ludwig, Verlegung des Standortes des Mechanikergewerbes von der Erlerstraße 3 in den Pfarrplatz 11/P.
348. Wagnerfche Universitäts-Buchdruckerei, Innsbruck, Bestellung
des Herrn Engelbert B u c h r o i t h n e r zum verantwortlichen
Stellvertreter (Geschäftsführer) beim fabriksmäßig betriebenen Buchbindergewerbe im Standorte Innsbruck, Erlerstr. 5,
an Stelle des verstorbenen Herrn Engelbert Buchroithner sen.
349. Wagnersche Universitäts-Buchdruckerei, Innsbruck, Bestellung
des Herrn Engelbert B u c h r o i t h n e r zum verantwortlichen
Stellvertreter (Geschäftsführer) beim Gewerbebetriebe der
fachmännischen Beratung für die Erteilung von Druckaufträgen im Standorte Innsbruck, Erlerstraße 5/7, an Stelle des
verstorbenen Herrn Engelbert Buchroithner sen.
350. W a l d h a r t Alois, Verlegung des Standortes des Handels
ohne Beschränkung auf bestimmte Waren von der Museumstraße 22 in die Unwersitätsstratze 22.

Maß- uns gewichtspolizeiliche Revisionen
Gelegentlich der Durchführung von verschiedenen
lebensmittelpolizeilichen Revisionen wurde durch die Beamten des städtischen Marktamtes in Innsbruck festgestellt, daß in den Lebensmittelgeschäften vielfach Matze,
Waagen und Gewichte Verwendung finden, die den bestehenden Eichvorschriften nicht entsprechen. Auf Grund
dieser Feststellungen wurden für die nächste Zeit vermehrte Überprüfungen dieser Meßgeräte in Aussicht genommen. Um nun Beanständungen von Gewerbetreibenden wegen Nichteinhaltung der Eichvorfchriften, be-

sonders wegen nicht Zeitgerechter Nacheichung der eichpflichtigen Maße, Waagen und Gewichte, vorzubeugen,
werden im Folgenden die wichtigsten Bestimmungen dieser Vorschriften in Erinnerung gebracht.
Gesetzlich zulässig sind nur jene Maße, Waagen und
Gewichte, welche nach dem metrischen System arbeiten,
d. h. Kilogramm, Meter und Liter (oder deren Teile oder
Vielfache) anzeigen.
Alle in den ständigen oder zeitweiligen Verkaufsstätten lg. B. Marktständen) vorhandenen Maße, Waagen
und Gewichte müssen vorschriftsmäßig geeicht sein; die
Aufbewahrung von nichtgeeichten Meßgeräten in den
Verkaufsstätten ist auch dann verboten, wenn diese Geräte nicht zur Verwendung im öffentlichen Verkehre bestimmt sind, d. h. also, daß alle in den Verkaufsstätten
vorhandenen Meßgeräte, gleichgültig ob sie in Verwendung stehen oder nicht, der Eichpflicht unterliegen.
Die gesetzlich zulässigen Meßgeräte müssen nicht nur
vor ihrer Inbetriebnahme vorschriftsmäßig geeicht sein,
sondern darüber hinaus regelmäßig wiederkehrenden
Nacheichungen unterzogen werden.
Was die verschieden langen Nacheichungsfristen anlangt, ergeben sich, abgesehen von hier weniger in Betracht kommenden Ausnahmen, folgende zwei Hauptgruppen von Meßgeräten:
a) Vor Ablauf von 2 Jahren nachzueichen:
Alle Waagen und Gewichte, hölzerne Flüssigkeitsmaße, Biertransportfässer, Milchgefäße mit Meßstab und Maischbottiche.
K) Vor Ablauf von je 3 Jahren nachzueichen:
Alle Längenmaße, Hohlmaße für trockene Gegenstände, metallene Flüssigkeitsmaße, Meßavvarate
für Petroleum, eichvflichtige Weinfässer (d. s. jene
Weinfässer, in welchen den Käufern Weine geliefert werden), Transportgefäße für Milch (Milchkannen und Brennholzmaße.
Für Wein- und Viertransportfässer sind die drei-, bzw.
zweijährigen Fristen vom Monate der ersten Eichung,
bzw. der letzten Nacheichung an Zu berechnen, während
bei allen übrigen Meßgeräten diese Fristen mit dem
1. Jänner des der Eichung folgenden Jahres beginnen.
Der Spielraum für die Nacheichung innerhalb dieser
Fristen beläuft sich somit bei Wein- und Vierfässern auf
höchstens einen Monat, bei den übrigen Meßgeräten
hingegen unter Umständen auf fast ein Jahr.
Während also Z. V. eine Waage, die im Jänner 1935
zum letzten Male geeicht wurde, erst vor Ende Dezember 1937 nachgeeicht werden mutz, ist ein gleichzeitig geeichtes Biertransportfaß bereits vor dem 1. Februar
1937 der Nacheichung zuzuführen.
Eichpflichtige Metzgeräte sind von den Eigentümern
vor Ablauf der Nacheichungsfristen dem Eichamte zu
übergeben. Feststehende oder schwer transportierbare
Eichobjekte werden vom Eichamte auf Ersuchen der
Eigentümer in ihrem Standorte überprüft und nachgeeicht. Für die Beförderung der hiefür nötigen Hilfsgeräte (Eisengewichte usw.) haben die Eigentümer der
Eichobjekte auf eigene Kosten zu sorgen und außerdem
ist in diesen Fällen noch ein Zuschlag zu den tarifmäßigen Eichgebühren zu entrichten.

Veluchet das Otadttheaiee!