Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.12

- S.7

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Amtsblatt Nr. 12.

Rechtsprechung öes Vunöesgerichtshofes
Gewerberecht
Nach § 37, Abs. 2 GO., steht dem Gewerbetreibenden auch
das Recht zur Herstellung solcher Drucksorten zu, die für
den Vertrieb der Erzeugnisse des betreffenden Gewerbes
benötigt und handelsüblich verwendet werden, d. h. solange
diese Druckerzeugnisse nicht Gegenstand eines abgesonderten
Handels sind; denn es geht nicht an, das Wort „Vertrieb"
mit „Versand" gleichzustellen. Der Vertrieb bedeutet Absatz,
Verkauf: Versand aber ist gleichbedeutend mit wegschicken,
verschicken. Der Vertrieb von Waren ist demnach der übergeordnete Begriff. Zum modernen Betrieb benötigt man
aber auch Drucksorten, die für den Absatz der Erzeugnisse
werben, ihre Preise bekanntmachen, Bestellscheine, Lieferscheine, ferner Druckforten, welche die Verwendungsmöglichkeit der erzeugten Waren dartun, Behelfe für die Buchführung usw. (Erkenntnis vom 26. September 1936, H. 1638/35).
Wenn ein Verein durch seine Tätigkeit ohne die Absicht,
für sich oder die Mitglieder Einnahmen zu erzielen, nur die
Verminderung von Ausgaben seiner Mitglieder bezweckt,
dann fehlt die Gewinnabsicht, also eine wesentliche Voraussetzung für die Annahme einer gewerblichen Beschäftigung.
Denn von einer solchen kann nur gesprochen werden, wenn
die Erzielung von Gewinn beabsichtigt ist. Von Gewinn aber
kann noch nicht die Rede sein, wenn durch eine Tätigkeit
nur Ersparnisse erzielt werden. Der Gewinn wird nur durch
das Endergebnis, nämlich durch die Tatsache gebildet, daß
die Einnahmen die Ausgaben übersteigen. I n der bloßen
Verringerung der Ausgaben liegt noch kein Gewinn (Erk.
vom 19. Oktober 1936, ^1446/35).
Nach dem Untersagungsgesetz (BGVl. I I Nr. 323/1934) soll
nicht jede Konkurrenzierung bestehender Betriebe unterbunden werden: es soll nur verhütet werden, daß die Wettbewerbsverhältnisse in gewissen Gewerben durch Errichtung
eines neuen Betriebes in wirtschaftlich ungesunder Weise
beeinflußt werden, für die bereits vorhandenen Unternehmungen also Verhältnisse eintreten, die eine wirtschaftlich
nicht mehr erträgliche Konkurrenz bedeuten (Erk. vom 12.
Oktober 1936, ^ 1167/36).
Gewerbeberechtigungen sind nicht Gegenstand eines rechtsgeschäftlichen Verkehrs; sie können im Gegensatz zum Gewerbeetablissement nicht veräußert werden. Wenn die Gewerbebehörde dem Erwerber des Etablissements die nach
§ 56, Abs. 3 GO., notwendige neue Konzession verleiht, so ist
der neue Gewerbetreibende gewerberechtlich nicht der Nachfolger des früheren Gewerbeinhabers. Er erwirbt originäre,
alfo vom Inhalt der zurückgelegten Konzession unabhängige
Rechte (Erk. vom 20. Oktober 1936. ^ 117/36).
Ein Hotelier ist auch zu allen Leistungen befugt, die sonst
im Einzelhaushalt durch das Hauspersonal besorgt werden.
Dazu gehört u. a. auch die Zustellung von Gegenständen für
die Hotelgäste, insbesondere die Beförderung von Musterkoffern der im Hotel abgestiegenen Reifenden (Erk. vom
12. Oktober 1936, ^303/36).
Die Erzeugung und Reparatur von Radioempfangsavparaten unter Verwendung fertig bezogener Bestandteile ist in
der Gewerbeordnung weder als konzessioniertes, noch als
handwerksmäßiges oder gebundenes Gewerbe erklärt, bildet
auch nicht einen Teil eines solchen Gewerbes und ist daher
gemäß § 1 e, Abs. 4 GO., als freies Gewerbe anzusehen (Erk.
vom 7. Oktober 1936, ^ 919/36).
Verwaltungsverfahren
Verspätete Berufungen sind gemäß §66 zurückzuweisen.
Das Recht der Überprüfung steht auch bezüglich der Frage

der Rechtzeitigkeit nur der Berufungsbehörde zu. Die Behörde erster Instanz ist zur Erlassung eines Bescheides, wonach eine nach Ablauf der Berufungsfrist innerhalb einer erstreckten Frist eingebrachte Berufung als rechtzeitig eingebracht anzufehen sei, unzuständig. Ein solcher Bescheid kann
gemäß §68, Abs. 4 lit. a, ABG. als nichtig erklärt werden
(Erk. vom 16. September 1936, ^644/36).
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Den Parteien steht ein Rechtsanspruch auf eine aufsichtsbehördliche Verfügung der Gewerbebehörde nach § 146, Absatz 4 GO., in keinem Fall zu. (Erk. vom 30. September 1936,
^ 766/36.)

Arbeitslosenstanö im
Htaötgebiete Innsbruck am 50. Nov.
Insgesamt vorgemerkt sind:

Männer 1962
Frauen 1104
Zusammen: 3066
Männer 1757

Hieoon find unterstützt:

Frauen

823

Zusammen: 2580
Die 3066 arbeitslos gemeldeten Personen verteilen sich auf die
einzelnen VerufsKlassen wie folgt:
Männer
Frauen Zusam.
10
10
Land- und Forstwirtschaft (Gärtnerei)
Bergbau und Salinenwesen
Stein-, Ton- und Glasindustrie
55
9
46
586
1
585
Baugewerbe und dessen Nebenberufe
Wasserkraft- und Elektrizitäts-Werke
244
244
Metallindustrie
98
98
Holzindustrie, Tapezierergewerbe
Leder- und Häuteindustrie
8

8
93
76
17
Textilindustrie
100
44
56
10. Bekleidungsindustrie
11. Papierindustrie
16
8
8
12. Graphische Industrie
41
12
29
13. Chemische Industrie
1
1
14. Nahrungs- und Genußmittelindustrie
127
2
125
15. Hotel-, Gast- und Schankgewerbe
811
605
206
16. Handel
185
110
75
17. Transport und Verkehr
152
6
146
18. Bank- und Versicherungswesen
6
6
19. Körperpflege und Reinigungswesen
63
24
39
20. Heilkunde und Gesundheitswesen
15
5
10
21. Lehr-, Bildungs-, Kunst- und Unter33
24
9
haltungsberufe
22. Rechtsberatungsberufe (Advokaten,
4
4
Notare usw.)
3
3
Oeffentlicher Dienst
24. Haushaltungsberufe
19
19

25, I n verschiedenen Industriezweigen
174
222
396
vorkommende Berufe
Summe:

1962

1104

3066

I m Vergleich zum Stande der Arbeitslosen am 31. Oktober 1936
ergibt sich eine Zunahme um 290 Personen.