Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1934

/ Nr.12

- S.4

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Amtsblatt Nr. 1
der Gemeinde ungefähr im bisherigen Ausmaße. Die
Gemeinde ist in ihrem Bestände vom Bund und Land
unabhängig. Sie verleiht weiterhin Heimat- und Ehrenbürgerrecht und handhabt das Ausweisungsrecht. Die
Organe der Gemeinde, Gemeindetag. Bürgermeister und
allenfalls eine kleine Anzahl von Gemeinderäten oder
Stadträten als Gehilfen des Bürgermeisters, werden gewählt. Für die Uebergangszeit, d. i. bis zur Organisierung der Verufsstände werden die Mitglieder des Gemeindetages allerdings durch den Landeshauptmann
ernannt; die gegenwärtigen Bürgermeister oder. Regierungskommissäre bleiben im Amt. Der Wirkungskreis
der Gemeinde ist wiederum ausdrücklich ein doppelter,
und zwar ein eigener und ein vom Bunde oder Lande
übertragener. Außerdem spricht die Verfassung, wie alle
Verfassungsgesetze seit 1920, von einem Wirkungsbereich
in 1. Instanz, dessen Art und Umfang aber erst durch
Bund und Land Zu bestimmen sind. Vollkommen neu.
durch den herrschenden autoritären Staatsgedanken bedingt, ist das Recht der Regierung auf Bestätigung, Abberufung und Auflösung der wichtigsten Organe der Gemeinde. Die Wahl des Bürgermeisters einer landesunmittelbaren Stadt bedarf der Bestätigung des Landeshauptmannes, die Wahl der übrigen Bürgermeister der
Bestätigung des Vezirkshauvtmannes. Ebenso bedarf die
Bestellung des leitenden, rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Gemeinde der Genehmigung der Landesregierung. Diese Bestätigungen und Genehmigungen können widerrufen werden. Weiters kann der Gemeindetag
durch den Landeshauptmann oder durch die Landesregierung aufgelöst werden.
Vergleicht man nun die Freiheiten der Gemeinde vor
dem Jahre 1920 mit dem gegenwärtigen Stande der
Autonomie, findet man wohl dieselben äußeren Merkmale, aber die einzelnen Rechte und Befugnisse sind
meist in ihrem Werte beeinträchtigt oder in ihrem
Inhalte geschmälert. Das Vestätigungs-, Abberufungsund Auflösungsrecht der Regierung werden zweifellos die Willensbildung der Gemeindeorgane nicht im-

Geschäftseinteilung
des Stadtmagistrates Innsbruck
Die Gesamtheit der in der städt. Verwaltung tätigen
städt. Aemter bildet den Stadtmagistrat. Der Stadtmagistrat ist in die Magistratsdirektion und in acht
Abteilungen gegliedert, auf welche die Geschäfte, die
dem Stadtmagistrat aus dem eigenen und übertragenen
Wirkungskreis der Stadtgemeinde zur Besorgung zufallen, nach rein fachlichen Gesichtspunkten aufgeteilt
sind. Leiter des Stadtmagistrates ist der Magistratsdirektor, dem alle im Bereiche des Stadtmagistrates tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter unterstehen.
Der Magistratsdirektion und den acht Magistratsabteilungen sind alle mit besonderen Aufgaben betrauten
Aemter und Dienststellen, alle Gemeindeanstalten und
alle städt. Betriebe, die nicht das Gepräge selbständiger
städt. Unternehmungen tragen, unterstellt. Die selbständigen städt. Unternehmungen, d. s. das Elektrizitäts-

mer unbeeinflußt lassen; eine Anzahl von Geschäften
des eigenen Wirkungskreises, die zu besorgen die Gemeinde ein Recht hatte, ist dem übertragenen Wirkungskreise Zugewiesen und somit der Selbstbestimmung der
Gemeinde entzogen; die Gemeinde unterliegt in der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der staatlichen Kontrolle. Da führende Staatsmänner der Gegenwart wiederholt die Notwendigkeit der Erhaltung der Autonomie
auch in dem autoritär geführten Staate anerkannt haben, ist zu erwarten, daß die in Vorbereitung stehenden
Landesgesetze die in der Verfassung 1934 gegebene
Grundlage voll ausnützen und in ihren zusätzlichen Ausführungsbestimmungen im Geiste des Schöpfers der
Verfassung Alt-Vundesminister Dr. O. Ender gehalten

sind.

ZI. 5 Sti/35/1 DD.
I n n s b r u c k , am 3. Dezember 1934.

Stipendienausschreibung
I m Jahre 1935 werden von der Stadtgemeinde Innsbruck zwanzig arme Hochschüler mit Iahresstivendien
von 100 8 unterstützt. Verleihungserfordernisse sind der
Nachweis des Heimatrechtes in Innsbruck, der Mittellosigkeit des Bewerbers, bzw. seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen und Zeugnisse oder Bestätigungen der
besuchten Hochschule, die über einen entsprechenden Studienfortschritt Aufschluß geben. Steht der Stipendienwerber im ersten Semester seines Hochschulstudiums, so
ist auch das Reifezeugnis (beglaubigte Abschrift) dem
Ansuchen beizuschließen. Gesuche um Zuteilung eines
Stipendiums sind bis 31. Dezember 1934 beim städtischen Wohlfahrtsamte (Jugendamtes Salurner Straße
Nr. 4, 2. Stock, einzubringen.
Bevorzugt werden besonders Studierende in den hö>
Heren Semestern mit gutem Studienerfolg.

werk, das Gaswerk, die Molkerei, der Schlacht- und
Viehhof mit der Viehmarktkasse, die Pfandleihanstalt
und die Nordkettenbahn, zählen nicht zum Magistrat.
Die nachstehende Uebersicht gibt Aufklärung über die
Einteilung des Stadtmagistrates in Abteilungen, über
die Unterstellung der Aemter, Dienststellen, Anstalten
und Betriebe, sowie über die Verteilung der wichtigsten
Geschäfte auf die Magistratsabteilungen und über die
räumliche Unterbringung der Aemter und Dienststellen.
Magistratsdirektion
(Rathaus, 2. Stock)
Leitung des inneren Dienstes und Dienstaufsicht des
Etadtmagistrates
(Amtsleitung),
Präsidialgeschäfte,
Dienstesorganisation, Dienstesführung, Personalangelegenheiten, Amtsblatt, Statistik, Amtsbücherei, Wahlen,
Schulwesen, Förderung der Wissenschaften und Künste,
Etadttheater, Archiv, Fremdenverkehr.
M a g i s t r a t s d i r e k t o r : Dr. Fankhauser Hans
(Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 38).