Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.10

- S.6

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6

_AmtsblattNr.1tt
Knaben-Volksschulen:

und bei günstigem Studienfortgang das Schulgeld ermäßigt oder auch die volle Befreiung vom Schulgelde
GilmNr.
St. Nitol. Leopoldsch, Hasptngerfch Dreihlg.
Viadl
gewährt werden. Bei der Iuerkennung von Schuldgeld1926
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begünstigungen hat sich die Feststellung der Würdigkeit
auch auf die Frage der vaterländischen Einstellung der
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Schüler und ihrer Eltern oder der an deren Stelle zur
Schulgeldzahlung verpflichteten Personen zu erstrecken.
Mäöchen-Volksschulen
Bei Zutreffen der erwähnten Voraussetzungen gilt für
die Ermittlung des Ausmatzes der in den einzelnen FälPradl
Eillsck. Tt. Nitol. Speckbach. ssischersch.
Dreihlg.
len zu gewährenden Schulgeldermäßigungen die vom
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Landesschulrate für Tirol für die Bundesmittelfchulen in
Tirol mit Erlaß vom 11. September 1936 bekanntgege1936
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34
44
76
benen schematische Tabelle als Richtlinie. Darnach wird
Es ergibt sich die bemerkenswerte Tatsache, daß die das Schulgeld und damit auch im gleichen Verhältnisse
Schulen im Zentrum der Stadt den weitaus größten der Beitrag zu den Schulerfordernissen unter Zugrundelegung des Monats-Nettoeinkommens des ZahlungsverRückgang aufweisen.
Eine bedeutende Erhöhung erfährt die Schülerzahl in pflichteten und unter Berücksichtigung der Zahl der im
den städtischen Schulen durch die Aufnahme sprengel- gemeinsamen Haushalte des Zahlungsverpflichteten lefremder Kinder. Das umstehende Verzeichnis gibt ein benden unversorgten Kinder auf folgende Teilbeträge erklares Bild über die Verteilung der sprengelfremden mäßigt:
Kinder. Es geigt aber auch, wie groß das Interesse der
Eltern für eine gediegene Schulbildung ist und welche
Monatsnettoeintommen des iMnd 2 Kinder 3 Kinder 4 Kinder 5 Kinder 6 Kinder 7 Kinder
Opfer sie dafür aufbringen; denn aus all diesen OrtschafZahlungsverpflichteten
ten müssen die Kinder trotz der oft großen Entfernungen
täglich nach Innsbruck Zur Schule kommen.
bis einfchließl.
Zum Schlüsse folgt noch eine Uebersicht über die Relibefr.
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gionszugehörigkeit der Kinder:
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Religionszugehörigkeit

Römisch-katholisch
Evangelisch
Altkatholisch
Israelitisch
Konfessionslos

4186

227
23
15
26

93,5 Prozent
5,07
0,51

0,34

0,58

4477

Hchulgelö am
Htaöt. MäöchenrealWMnasium

100

3
8
3
3
3
3
3
3

330
373
430
480
522
580
630
673

über
3 673
3 700
3 750
3 800
3 850
3 900
3 950
3 1000

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Vom Monats-Nettoeinkommen des ZahlungsverpflichDas Schulgeld am Stadt. Mädchenrealgymnasium be- teten ist — außer den in den einzelnen Fällen nachgewietrug bisher, gleich wie an den Bundesmittelschulen, 40 8 senen besonderen Abzugsposten — zur Ermittlung des
für das Schulhalbjahr, der gleichzeitig zu entrichtende der Beurteilung zu Grunde zu legenden Einkommens
Beitrag für die Schulerfordernisse 40 Prozent des Schul- ein Betrag von 20 8 für jedes eine Hauptschule oder eine
geldes, d. s. 16 8. M i t Verordnung des Bundesministers mittlere Lehranstalt besuchende Kind und ein solcher von
für Unterricht, verlautbart am 10. September 1936 im 50 8 für jedes unversorgte, eine höhere Schule besuchende
Bundesgesetzblatt Nr. 315, wurde für die Vundesmittel- Kind abzuziehen. Ebenso ist auch der 40 8 übersteigende
fchulen das Schulgeld auf 48 8 für jedes Halbjahr, der Betrag an monatlichem Wohnungsmietzins abzugsweise
Beitrag für die Schulerfordernisse auf 8 19.20 erhöht. I n zu berücksichtigen.
finngemäßer Anwendung dieser Verordnung wird über
Das volle Schulgeld, einschließlich dem 40prozentigen
Beschluß des Gemeinderates vom 9. Oktober 1936 vom Beitrag für die Schulerfordernisse beträgt nunmehr
Beginn des Schuljahres 1936/37 an auch am Stadt. Mäd- 8 67.20 im Echulhalbjahre, bei Ermäßigung auf 2/4
chenrealgymnasium in Innsbruck das Schulgeld und der 3 50.40, auf V2 8 33.60, auf V4 8 16.80, auf ^8 8 8.40.
Veitrag zu den Schulerfordernissen in dieser Höhe eingeDiese Richtlinien werden gleichmäßig auf alle Schüler
hoben. Für anfällige Ermäßigungen des Schulgeldes oder der Anstalt, also auch auf jene angewendet, die bereits
Befreiungen von der Zahlung des Schulgeldes gelten in im Genüsse einer Schulgeldbegünstigung auf Grund einer
sinngemäßer Anwendung die Grundsätze, die in der Schul- in früheren Jahren gewährten Ermäßigung oder Begebührenverordnung (Verordnungsblatt Nr. 60/1934), in freiung stehen. Um die Unterlagen für eine gleichmäßige
den Durchführungserlässen hiezu sowie in der Verord- Behandlung zu gewinnen, haben alle Schüler der Annung des Vundesministers vom 10. September 1936, stalt, die eine Schulgeldbegünstigung in Anspruch nehmen
BGBl. Nr. 315, für die Gewährung von Schulgeldbegün- wollen, einschließlich jener, die bereits eine Begünstigung
stigungen festgesetzt sind. Nach diesen Bestimmungen kann zuerkannt erhalten haben, mit Beginn des Schuljahres
inländischen Schülern in Berücksichtigung ihrer wirt- 1936/37 unter Verwendung der vorgeschriebenen Druckschaftlichen Verhältnisse bei einwandfreiem Verhalten sorten schriftlich darum anzusuchen. Den Ansuchen sind