Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.9

- S.6

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Amtsblatt Nr. 9

Für Verwenöung von Gerüsten
Der Stadtmagistrat Innsbruck und das Gewerbeinspektorat für Tirol in Innsbruck haben in der letzten
Zeit die Beobachtung gemacht, daß bei vielen Vauführungen Gerüste verwendet werden, welche den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Hochbauverordnung
vom 7. Februar 1907, RGBl. Nr. 24, nicht oder nur teilweise entsprechen. Hiedurch ist nicht nur das Leben und
die Gesundheit der auf den Bauten beschäftigten Arbeiter, sondern auch das der vorübergehenden Passanten
gefährdet.
Vielfach werden auch Gerüstkonstruktionen zu Arbeiten verwendet, für diesiezufolge ihrer Bauart nicht geeignet sind.
Die Amtsstellen sehen sich daher veranlaßt, darauf aufmerksam zu machen, daß in Hinkunft bei Antreffen unvorschriftsmäßiger Gerüstungen im Stadtgebiete Innsbruck gegen die verantwortlichen Bauführer mit strenger
Bestrafung und bei Gefahr im Verzüge mit Sperrung
der beanständeten Gerüste vorgegangen werden müßte.

Der Rachöruck von Aufsätzen, Verichten oöer nur von
Teilen öerselben sowie öie Meöergabe von Daten unö
Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Interpretation öer Ausnahmenverorsnung
zum Achtstunöentaggesetz VGVl. llr.
fiir öas Maler- unö Anstreichergewerbe
Das Vundesministerium für soziale Verwaltung hat
mit Erlaß vom 25. Mai 1936, ZI. 75.771, Abt. 5/1935,
die Bestimmung des § 25 der Ausnahmenverordnung zum
Achtstundentagsgesetz in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 110/28 dahin ausgelegt, daß sich die Zulässigkeit der Leistung von 120 Ueberstunden innerhalb eines
Kalenderjahres ohne behördliche Bewilligung auf die einzelne U n t e r n e h m u n g bezieht und unabhängig davon ist, wieviel Arbeiter an den einzelnen Tagen zu
Ueberstunden herangezogen werden.
Die Auslegung, daß die Leistung von 120 Ueberstunden von den bei einer bestimmten Arbeit gerade beschäftigten Gehilfen allein verlangt werden könne, daß sich
also die Bestimmung der Ausnahmenverordnung auf die
jeweilige A r b e i t s s t e l l e beziehe, erscheint nicht gerechtfertigt; denn, während im § 11 dieser Verordnung,
der das Baugewerbe betrifft, die Zulässigkeit der Ueberstundenleistung ausdrücklich auf die einzelne Baustelle
abgestellt und an die behördliche Bewilligung im Einzelfalle geknüpft ist, fehlt eine solche Bestimmung im § 25
der Verordnung. Vom fachtechnifchen Standpunkt aus
betrachtet, wäre es ungerechtfertigt, für j e d e A r b e i t s s t e l l e eines Anstreicher- oder Malermeisters die
nicht an eine behördliche Bewilligung geknüpfte, also
unkontrollierte Leistung von 120 Ueberstunden jährlich
zuzulassen. Dies war durch § 25 der Ausnahmenverordnung nicht beabsichtigt.

usw. clusc^l clis

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IslspliQN 4Ü2