Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.9

- S.5

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Amtsblatt Nr. 9

Konzessionszwang für öie gewerbsmäßige
Verarbeitung von ltrööl
Nachstehend wird die im 62. Stück des Bundesgesetzblattes unter Nr. 262 kundgemachte Verordnung des
Bundesministers für Handel und Verkehr vom 31. Juli
1936 über den Konzessionsgwang für die gewerbsmäßige
Verarbeitung von Erdöl auszugsweise wiedergegeben:
Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Erdöl ist an
eine Konzession gebunden. Verkaufsniederlagen sind so
gu behandeln, wie wenn das Gewerbe nicht an eine Konzession gebunden wäre. (§ 1)
Als Erdöl im Sinne der Verordnung gelten alle festen,
flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffe und deren
Mischungen, gleichgültig, ob sich diese Stoffe in rohem
Zustande befinden oder künstlich hergestellte Mischungen
oder durch Destillation gewonnene Erzeugnisse (Erdölerzeugnisse) sind.
Als Verarbeitung im Sinne der Verordnung gelten:
a) jede wie immer auch geartete Verarbeitung von
rohem Erdöl und von Erdölgemischen, die in ihrer
Beschaffenheit rohem Erdöl entsprechen;
b) jede Zerlegung (Spaltung) von anderen Mischungen
und Erdölerzeugnissen in ihre Bestandteile durch
Destillation, Verkrakung oder auf andere Weife.
l§3)
Die Konzession wird vom Vundesmimsterium für Handel und Verkehr verliehen. Bei der Entscheidung ist auf
die Lokalverhältnisfe, und zwar insbesondere auf den
Bedarf, und auf die Lage der Mineralölindustrie Bedacht
zu nehmen. (§3)

Kunömachung
der Bundespolizeidirektion Innsbruck im Einvernehmen
mit der Landeshauptmannschaft für Tirol, als mit der
Gebäude- und Schloßverwaltung zu Innsbruck und Ambras betrauten Behörde, vom 13. August 1936, ZI. A. B.
16.010/5/1936:
1. Das Anlehnen von Fahrrädern an den Vorgartenumfassungsmauern, in Gängen, Durchfahrten, Höfen
und Stiegen der Hofburg außerhalb der für ihre Aufstellung bestimmten Fahrradständer ist verboten.
2. Die Fahrradständer dürfen nur von folchen Personen
benützt werden, die bei Parteien oder in Aemtern innerhalb der Hofburg zu tun haben.
3. Das Radfahren in den Durchfahrten und Höfen ist verboten.
4. Ballspielen und sonstiges lärmendes Spielen ist in den
Höfen der Hofburg untersagt. Die Eltern und Aufsichtspersonen sind für die Einhaltung dieses Verbotes
verantwortlich.
5. Das Einstellen von Autos und Motorrädern in Gängen, Durchfahrten und Höfen der Hofburg ist verboten.
6. Jedwede Verunreinigung von Stiegen, Gängen und
Höfen der Hofburg ist verboten.

Uebertretungen der vorstehenden Anordnungen werden gemäß Art. 7 EGVG. mit Geld bis zu 200 8 oder
Arrest bis zu 14 Tagen bestraft.
Gleichzeitig wird die Kundmachung vom 31. Mai 1936,
Zl. A. B. 16.010/4 außer Kraft gesetzt.
Für den Polizeidirektor:
Dr. M a i r e. h.

Mitteilungen öes Htaötphgsitates
Stand der Infektionskrankheiten im August 1938:
Scharlach: 1 Erkrankungsfall, kein Todesfall.
Diphtherie: 11 Erkrankungsfälle, kein Todesfall.
Zahl der Geburten im August 1936:
Gesamtzahl: 38, davon keine Totgeburt; 19 männlich,
keine Totgeburt; 19 weiblich, keine Totgeburt.
Todesfälle im August 1936:
Gesamtzahl:
75
davon auswärts: 26
49 (24 männlich, 25 weiblich).

Monatsbericht über öen ßeemöenverlehe
Monat August 1938 (1935)
Ständiger Wohnort

Zahl der
Zahl der
Fremdenmeldungen Übernachtungen
1936
1935 1936 1935

Wien
5.634 5.289 10.519
Sonstiges Oesterreich
4.635 4.648 7.960
Deutsches Reich und Danzig . . 1.107
750 1.544
Schweiz und Liechtenstein . . . 2.517 1.818 3.547
Italien
2.050 1.696 3.267
Jugoslawien
138
104
207
Ungarn
690
577 1176
Rumänien
166
88
332
Tschechoslowakei
1.900 1.625 3.141
Polen
188
118
292
Litauen, Lettland, Estland, Finnland
34
51
Schweden, Norwegen, Dänemark .
401
334
596
Niederlande
2.414^
4.283
Belgien
- - " l l 5 i ? i ^ ^ ^ 2 197
Luxemburg
ji.i,,^
^.lU/
Großbritannien. I r l a n d . . . .
4.749 2.978 11.734
Frankreich, Monaco
3.657. 3.682 5.394
Spanien. Portugal
101
88
171
Albanien
1
^
17 1
Griechenland
< ^ /
l ^
Bulgarien
l
? ^
Türkei
1
26 j
Ruhland u. Russisch-Asien . . .
1
22
1
Uebriges Asien
97
50
255
Aegypten. Uebr. Afrika, Australien
200
66
331
Vereinigte Staaten von Nordamerika, Kanada
1.714 1.061 2.795
Staatenlos
5
7

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Zusammen . 34.015* 28.011 59.896
* Hievon: 1. Geschäftsreisende 838; 2. Jugendliche in Herbergen, Heimen u. dgl. 930.