Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.8

- S.14

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Amtsblatt Nr.8

Monatsbericht über öen ßremöenverlehr

Kunömachung!

Monat Juli 1936 (1935)
Zahl der
I a h l der
Fremdenmeldungen Übernachtungen
1936
1935
1936
1935

Ständiger Wohnort
Wien
Sonstiges Oesterreich
Deutsches Reich u. Danzig . . . .
Schweiz u. Liechtenstein
Italien
Jugoslawien
Ungarn
Rumänien
Tschechoslowakei
Polen
l
Litauen
>
Lettland
1
Finnland, Schweden, Norwegen und
Dänemark
Niederlande
Belgien, Luxemburg
Großbritannien. I r l a n d
. . . .
Frankreich, Monaco
Spanien, Portugal
Albanien
^
Griechenland
>
Bulgarien
. . . . . . . .
l
Türkei
j
Rußland und Russisch-Asien . . .
Uebriges Asien
Aegyvten. Uebr. Afrika. Australien
Vereinigte Staaten v. Nordamerika
Uebriges Amerika
Staatenlos
Zusammen

4.585
4.046
976
2.073
929
102
682
74
1.868
78 ^
>
20 1

4.155
3.573
687
1.369
804
88
415
44
1.521

9.024
8.224
1.402
2.614
1.801
244
1.319
153
2.850
136
55 1
^
/
^"

33

569
433
802
1.7231 , ^
2.854
842/
^" 1.209
2.750 1.811 6.115
1.804 1.525 2.836
78
86
148
X
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1
18
1
86
36
180
172
15
282
1.409
702 2.097
12
8
10

. 24.889 19.367 44.370

Hievon: 1. Geschäftsreisende 808,- 2. Jugendliche in Herbergen,
Heimen u. dgl. 933.

Der Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck
hat mit Beschluß vom 8. Juli 1936 im Sinne des § 3
I . V. O. den vom Staotbauamte ausgearbeiteten Verbauungsvlan für das Reichenauer Gebiet zwischen Sill,
verlängerter Erzherzog-Eugen- und Reichenauer Straße
der Landeshauptmannschaft für Tirol zur Genehmigung
vorgeschlagen. Das Gebiet, auf welches der beiliegende
Baulinienplan Anwendung findet, wird umgrenzt durch
die Sillkaistraße—Kärntner Straße, die Reichenauer
Straße, die Straße längs der Vaurschen Fabrik und die
Verbindungsstraße zwischen Ergherzog-Eugen-Brücke
und Kravoglstraße.
Für das Gebiet ist offene Bauweise mit Erdgeschoß
und 1. Stock vorgesehen, wobei jedoch fallweise für besondere Zwecke auch zweistöckige Verdauung zugelassen
werden kann.
Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Verlautbarung,
daß der neue Verbauungsvlan durch 14 Tage ab Veröffentlichung dieser Kundmachung beim Stadtbauamte,
Rathaus, 3. Stock, Zimmer Nr. 80, eingesehen werden
kann und allfällige Einwendungen gegen denselben in
der gleichen Frist beim Stadtmagistrate schriftlich eingebracht werden können.

Verorönung öes Vunöesministers für tzanöel
unö Verkehr über öen Verkehr mit gebrauchten
Möbeln unö Matratzen
(VGNl. vom 12. August 1936. Nr. 277.)

Der Mchöruck von Aufsätze«/ Verichten oöer nur von
Teilen derselben sowie sie Meöergabe von Daten unö
Statistiken sinb nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Mitteilungen öes HtaötphWates
Stand der Infektionskrankheiten im Juli 1936:
Scharlach: 2 Erkrankungsfälle, kein Todesfall.
Diphtherie: 8 Erkrankungsfälle, kein Todesfall.
Paratnphus: 1 Erkrankungsfall, kein Todesfall.
I a h l der Geburten im Juli 1936:
Gesamtzahl: 55 davon 2 Totgeburten, 29 männlich,
2 Totgeburten, 26 weiblich, keine Totgeburt.
Todesfälle im Juli 1936:
Gesamtzahl
75
Davon auswärts:
29
46 (18 männlich, 28 weiblich).

§ 1. (1) Gebrauchte (alle) Möbel, gleichviel, aus welchem Material sie hergestellt sind, dürfen in Betriebsstätten, in denen alte
und neue Möbel feilgeboten werden, nur unter Ersichtlichmachung
dieser Beschaffenheit gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder
sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Was in dieser Verordnung von Möbeln gesagt ist, gilt auch
für Matratzen.
§ 2. (1) I m Sinne dieser Verordnung gellen Möbel als ge<
braucht, die bereits bestimmungsgemäß verwendet worden sind.
Als gebraucht gelten ferner alle Möbel, die einem Käufer oder
Mieter übergeben worden find, mögen sie auch von diesem noch
nicht verwendet worden sein. Neue Möbel, die verkauft, aber
binnen 14 Tagen, vom Tage der Lieferung an gerechnet, dem
Verkäufer unversehrt zurückgestellt worden sind, gelten nicht als
gebraucht.
(2) Gebrauchte Möbel, die unter Verwendung neuer Bestandteile umgearbeitet, und neue Möbel, die unter Verwendung von
Bestandteilen gebrauchter Möbel hergestellt worden find, haben
als gebrauchte Möbel zu gelten, ohne daß es auf den Umfang
dieser Bestandteile an sich oder deren Verhältnis zum ganzen
Stück ankommt.
(3) Für Polstermöbel gilt Absatz 2 nicht, soweit es sich nur um
Auflagen aus gebrauchtem Roßhaar handelt.
§3. Die im § 1 vorgeschriebene Ersichtlichmachung der Beschaffenheit hat in der Weise zu erfolgen, daß an allen gebrauchten
Möbeln l§ 2) Tafeln angebracht werden, die mit der Aufschrift
„Gebraucht" versehen sind. Die Tafeln müssen eine Mindestgröße
von 12X30 Zentimeter, die Buchstaben eine Mindesthöhe von sechs
Zentimeter aufweisen. Die Tafeln dürfen keinerlei andere Aufschrift lragen.
§ 4. Auf Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung finden
die Bestimmungen der §§ 33 und 34 des Bundesgefetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb. BGGVI. Nr. 531/1923 Anwendung.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem 14. Tage nach dem Tage
ihrer Kundmachung in Kraft.