Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.8

- S.10

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Amtsblatt Nr. 8
in der Regel dann Abstand gu nehmen ist, wenn innerhalb eines halben Jahres nach der Ausschreibung einer
freigewordenen, in dauernder Eigenschaft zu besetzenden
Stelle eine weitere Stelle gleicher Art frei wird. I n
diesem Falle bleibt die Auswahl auf jene Bewerber beschränkt, die bei Besetzung der ausgeschriebenen Stelle
nicht gum Zuge gekommen sind.

Kinöer-ltrholungs- unö Ferienheime/
gewerberechtliche Hehanölung
Das Bundesministerium für Handel und Verkehr hat mit Erlaß vom 6. Juli lfd. I., I I . 133.323—12. Nachstehendes eröffnet:
„Die Gast- und Schankgewerbeinnung hat im Wege des Bundes
der österreichischen Gewerbetreibenden auf den das Gewerbe
schwer schädigenden Mißstand aufmerksam gemacht, daß die Zahl
der ohne gewerbliche Konzession betriebenen Kinder-, Erholungsund Ferienheime ständig zunehme. Die Innung hat daher gebeten,
klare Richtlinien dafür aufzustellen, unter welchen Voraussetzungen solche Betriebe nicht unter die Gewerbeordnung fallen und
daher keiner Konzession bedürfen.
Mit Rücksicht auf die vielen hier denkbaren Grenzfälle und die
bekannte Schwierigkeit der Umschreibung des Begriffes der Gewerbsmäßigkeit muß sich das Vundesministerium sür Handel und
Verkehr vorläufig natürlich darauf beschränken, im nachstehenden
allgemeine Grundsätze für die Behandlung derartiger Fragen aufzustellen, und zwar:
1. Der g e w e r b s m ä ß i g e Betrieb von Kinder-, Erholungsund Ferienheimen fällt i m a l l g e m e i n e n unter die Vorschriften der Gewerbeordnung und bedarf daher einer Konzession nach
§ 16 der Gewerbeordnung. Wird ein solches Heim von einer Privatperson betrieben, so dürfte wohl die Behauptung, daß es sich
um einen nicht gewerbsmäßig geführten Betrieb handelt, in den
meisten Fällen unglaubwürdig sein. Bei Vereinsbetrieben ist,
wenn die Gewerbsmäßigkeit nicht leicht nachweisbar ist, mit der
hier gebotenen Vorsicht, von den strengen Bestimmungen des § 3.
Absatz 2, GO. Gebrauch zu machen. Es muß immer wieder daran
erinnert werden, daß der Umstand, daß ein Verein den aus einer
Teiltätigkeit erzielten Gewinn im Sinne feiner Satzungen zu
Wohlfahrtszwecken verwendet, an sich an der Getrerbsmäßigkeit
dieser Teiltätigkeit nichts ändert.
2. Die Bestimmungen des Artikels V, Punkt ß und li des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung sind als Ausnahmsbestimmungen eng auszulegen, d. h. es kann von einer aus der Gewerbeordnung ausgenommenen Heil- oder Kuranstalt ffür deren
Betrieb übrigens eine gesundheitsbehördliche Konzession erforderlich ist) nur die Rede sein, wenn sie unter der Leitung und verantwortlichen Ueberwachung eines Arztes steht und Gesunde nur
insoweit aufgenommen werden, als sie notwendige Begleiter von
Kranken sind. Unter dem Titel einer Unterrichts- oder Erziehungsanstalt ist ein Heim nur dann als aus der Gewerbeordnung ausgenommen anzusehen, wenn der Unterricht oder die Erziehung den
Hauptzweck bildet und nicht etwa nur als Vorwand gebraucht
wird."

Entziehung einer gepfanöeten Konzession
Durch Pfändung einer Konzession wird nach § 331 E. O. nur
dem Verpflichteten das Recht zur Verfügung über feine Konzession entzogen. Er muß alles unterlassen, was die Verwertung der
Konzession zum Nachteile des betreibenden Gläubigers vereiteln

oder erschweren kann. Die Gewerbebehörde aber wird durch die
Pfändung nicht gehindert, in Befolgung einer Verwaltungsvorschrift dem Verpflichteten das Gewerberecht zu entziehen. Dem
Gläubiger dient die Konzession des Verpflichteten nur zur Durchsetzung seines privatrechtlichen Anspruches. Die Gewerbebehörde
aber hat die Frage, ob die Konzession weiter bestehen dürfe, nach
den Bestimmungen des öffentlichen Rechtes zu lösen. Für sie ist
trotz der Pfändung der Gewerbeinhaber Träger des Gewerberechtes
und wenn seine Handlungsweife das Entziehen der Konzession
nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung, also nach öffentlichem Recht, erfordert, hat die Behörde ohne Rückficht auf die
Pfändung der Konzession vorzugehen. Der Ausspruch der Behörde
über die Entziehung der Gewerbeberechtigung ist ohne Rücksicht
auf die Konzessionspfändung zulässig, da der Gläubiger durch die
Pfändung nicht in die gewerberechtliche Stellung des Verpflichteten eintritt. Die Pfändung wird von der Gewerbebehörde nur so
weit zu beachten sein, daß sie verpflichtet wird, seitens des Gewerbeinhabers keine Dispositionen über feine Konzession entgegenzunehmen. Eine darüber hinausgehende Wirkung kommt, vom
Gesichtspunkte des Verwaltungsverfahrens aus betrachtet, der
Pfändung nicht zu. Handelt die Gewerbebehörde in Erfüllung der
ihr zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben, dann mutz das
privatrechtliche Interesse des Gläubigers an der Hereinbringung
seiner Geldforderung weichen. Nach Entziehung der Konzession besteht der Psandgegenstand nicht mehr, das Pfandrecht ist also
durch Untergang der Pfandsache erloschen ls 467 a. b. G. B.)
(B. G. H. E. vom 18. Feber 1936. I . A. 817/35).

Preisausschreiben
für öie im Jahre s?5<5 zur Verleihung gelangenöen
Großen österreichischen Staatspreise auf öem Gebiete
öer Musik unö Literatur
Die im Jahre 1934 gestifteten Großen Oestereichifchen Staatspreife auf dem Gebiete der Musik und der Literatur gelangen im
Jahre 1936 nach folgenden Bestimmungen zur Verleihung:
1. Jeder der beiden Staatspreise beträgt v i e r t a u s e n d
Schilling.
2. Die Staatspreise werden vom Bundesminister für Unterricht auf Grund von Vorschlägen der beiden für den Musikpreis
und für den Literaturpreis eingefetzten Preisrichterkollegien nur
für hervorragende Schöpfungen auf dem Gebiete der Musik und
der Literatur verliehen, welche nach Form und Gehalt als dem
österreichischen Kulturkreis zugehörig und als Bereicherung des
österreichischen Kulturgutes zu werten sind.
3. Mit den Preisen Konen nur österreichische Bundesbürger, tn"L
in Oesterreich leben und schaffen, bedacht werden.
4. Die Preise sollen im Jahre 1936 je zur Hälfte als „Würdigungspreise" zur Anerkennung des Gesamtschaffens eines österreichischen Komponisten, bzw. Dichters und als „Förderun gspreife"
für bestimmte einzelne Werke eines österreichischen Komponisten
bzw. Dichters verliehen werden. Doch steht den Preisrichterkollegien das Recht zu, allenfalls auch die ungeteilte Verleihung des
ganzen Staatspreises an e i n e n Künstler in Vorfchlag zu bringen.
5. Die Preisrichterkollegien sind bei ihren Vorschlägen für di^
Verleihung des Würdigungspreises, bzw. auf Verleihung des ungeteilten Staatspreises lediglich an die Bestimmungen des Punkt 2
dieses Preisausschreibens gebunden. Diese Preise können daher
über die im freien Ermessen der Preisrichterkollegien liegenden
Vorschläge auch einem Künstler verliehen werden, der sich um
den Staatspreis nicht beworben hat.