Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1968

/ Nr.3

- S.2

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Scile 2

Amtsblatt der Landeshauptstadt Innsbruck

Der Gemeinderal beschloß die Festsetzung der Vergnügungssteuer fiir Sportveranstaltungen mit 12 v. H.
des Entgelbes ausschließlich der Abgabe, die rückwirkend mit 1. Jänner 190« in Kraft tritt. Die Begünstigung f ü r Amateursportueranstaltungen, Gemeinderatsbeschluß vom Ili. Dezeinbor l!!55, bleibt aufrecht.
Der Gemeinderat ermächtigte den Bürgermeister,
zur teilweisen Bedeckung des außerordentlichen Haushalbes bei der Bank für Arbeit und Wirtschaft ein
Darlehen i n der Höhe von 15,000.000.— Schilling
aufzunehmen.
Auf A n t r a g "des Nauausschusses wurde der Ände-

Nummer 3

rungsplan 5/8, Arzl-Mühlau, Ecke Schütze»st ras;e —
Waldertammweg. beschlossen und das entsprechende
Teilstück des rechtskräftigen Bebauungsplanes außer

Kraft gesetzt.
Z u den Bebauungsplänen Nr. 51/«. 51/xv und 51/clc,
Höttinger An-West. wurden die Abstandsbestimmungen neu festgesetzt.
Mehreren Ansuchen um Ausnayme.aenehmi.qung
nach F 7cl I V O und Verringerung der Vorgarlentiefe wurde stattgegeben.
Der öffentlichen Sitzung folgte eine oerlnniliche
Beratung über Grundstücksangelegenheileu.
Er.

Richtlinien
für die Gewährung von Darlehen zur Förderung der Haushaltsgriiudung und Familienbildung
1. Gegenstand der Förderung
Die Stadtgemeinde Innsbruck fördert die Haushaltsgründung und Familienbildung durch die Gewährung uon Darlehen an Ehepaare zur Beschaffung
von Möbeln und Hausrat. Als Hausrat gelten alle
Gegenstände, die Zur Führung eines Haushaltes notwendig sind, ausgenommen Kleidung und Wäsche.
2. Voraussetzung für die Darlehensgewiihrung
^) Anträge auf Gewährung von Darlehen dürfen
nur von österreichischen Staatsbürgern eingebracht
werden, wobei ein Eheteil seit mindestens 5 Jahren
in Innsbruck seinen Wohnsitz haben muß. Den österreichischen Staatsbürgern wecken Personen deutscher
Sprachzugehörigkoit, die staatenlos sind oder deren
Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, sowie Südtiroler
und Kawaltaler, soweit sie nach den geltenden Bestimmungen wie Österreicher zu behandeln sind, gleichgehalten.
!)) Darlehensanträge können nur spätestens 3 Jahre
nach der Eheschließung eingebracht werden. Gehören
zum gemeinsamen Haushalt Kinder, so verlängert sich
der Zeitraum um ein Kalenderjahr je Kind. I n besonderen Härtefällen kann der Stadtsenat die Frist
um 2 Jahre verlängern.
c) E i n Darlehen kann nur bei Eigenbedarf und
wirtschaftlicher Bedürftigkeit des Antragstellers gewährt werden. Eigenbedarf wird als gegeben angesehen, wenn das Darlehen zur Anschaffung voi:
Möbeln, i n Ausnahmefällen auch anderem Hausrat,
für die Einrichtung einer Wohnung oder Unterkunft
Zum Gebrauch des Antragstellers oder seiner nächsten
Familienangehörigen notwendig erscheint.
Die wirtschaftliche Bedürftigkeit wird dann angenommen, wenn das Einkommen des Antragstellers
mit Ehegatten 3500.— Schilling netto monatlich, zuzüglich 500.— Schilling je unversorgtem Familienmitglied, nicht übersteigt. Übersteigt jedoch die Wohnunasmiete 20 Prozent des Nettoeinkommens, so erhöht sich der Freibetrag um den diesen Prozentsatz
übersteigenden Betrag. Was als Einkommen anzusehen ist, richtet sich nach den jeweils für die Gewährung von Mietzins- und Annuitätenbeihi"lfen des
Landes geltenden Richtlinien.
es zur Rückzahlung anderer, auch für den gleichen
aufgenommener Darlehen d"ienen soll. Ausge-

nommen hieuon ist die Rückzahlung von Darlehen,
die der Antragsteller nach Einbringung des Antrages
von nahen Verwandten oder Verschwägerten zur
dringenden Hausratsbeschaffung auszunehmen gezwungen war.
3. Darlehensbedingungen
a) Die Darlehen sind zinsenlos, sie dürfen im
Einzelfall 12.000.-^ Schilling nicht übersteigen und
werden bar ansbezahlt. Die Rückzahlung hat längstens innerhalb von 10 Jahren in monatlichen, bis
zum 15. eines jeden Monats fälligen Teilbeträgen
zu erfolgen. Die Darlehenstilgung beginnt mit dem
auf die Zuzählung des Darlehens folgenden Kalenderuierteljahr.
d) Der Darlehensnehmer hat für die Darlehensrückzahlung ausreichende Sicherheiten zu bieten.
c) Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, die widmungömäßige Verwendung des Darlehens innerhalb
6 Wochen nach Zuzählung durch Vorlage der bezahlten Rechnungen nachzuweisen. Kommt der Darlehensnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, wird das noch
aushaftende Darlehen sofort zur Rückzahlung fällig.
ä) I m übrigen t r i t t Terminuerlust ein, wenn zwei
aufeinanderfolgende Tilgungsraten nicht spätestens
binnen zwei Wochen nach Fälligkeitstermin entrichtet
werden. Bei Terminuerlust tritt die U n verzins licht eit
außer Kraft, so daß das restliche Darlehen ab dein
Zeitpunkt des Terminverlustes mit den bei der Sparkasse der Stadt Innsbruck für das jeweilige Jahr im
nachhinein üblichen Debetzinsen zu verzinsen ist. I n
begründeten Fällen kann eine Stundung gewährt
werden.
e) Auf die Gewährung eines Darlehens besteh!
kein Rechtsanspruch.
l. Durchführungsbestimmungen
n) Die Darlehensanlläge sind an den Stadtmagistrat, Abteilung I I I , zu richten. Den Anträgen sind
alle zur Prüfung und Beurleilunq des Ansuchens
erforderlichen Ilnlerlagen anznachließen,
>>> Die Beautachtung der Anträge obliegt dem
^"lusschuß für Wohnbanförderungsdarlehen. der seine
Anträge nn den Stadtsenat stellt. Über die Anlrä^e
entscheidet der Stadtsenat endgültig.
< ) Der Abschluß der Darlehensoerlräge obliegi der
Mag, Ableitung ! ! I .