Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.7

- S.15

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hinterlassenen verkäuflichen ehem. Oberlindoberschen Vierund Vranntweinschankgerechtsame auf den Namen der Witwe
Maria Leitner, geb. Moser, verwitwete Peichär, Verpachtung
dieses käuflichen Realgewerbes an die „Triumph-Kino- und
Automaten-Büfett-Ges. m. b. H., Innsbruck", und Bestellung
des Herrn Iofef Schifferegger als Geschäftsführer (Stellvertreter).
155. L u t s c h o u n i g g Franz, Fortführung des Gold-, Silberund Iuwelenarbeitergewerbes durch die Witwe Maria
Lutfchounigg auf eigene Rechnung.
156. M a y e r Friedrich, Verpachtung der gewerbsmäßig betriebenen Lichtpausanstalt im Standorte Innsbruck, Angerzellgasse Nr. 16», an Herrn Heinrich Kremser.
157. M a n u s f i Ulisse, Bewilligung zur Abhaltung von Sprachkursen in italienischer, französischer und englischer Sprache
unter seiner persönlichen Leitung im Standorte Innsbruck
vorläufig für die Dauer von Zwei Jahren.
158. O b e r b a c h e r Gabriel, Verlegung des Standortes des Anstreicher- und Lackierer-, Schilder- und Schriftenmaler-, Vergolder- und Zimmermalergewerbes von der Straße der Sudetendeutschen Nr. 11 nach Vozner Platz 2.
159. Österreichische Vrau-A.-G., Linz, Verlegung des Standortes
der bis nun von der Pächterin Helene Witwe Krenn im
Standorte Innsbruck. Innstraße 55. ausgeübten Gast- und
Schankgewerbekonzession mit den Berechtigungen des § 16.
lit. b), 6), e), y und ß). GO. in das Haus Erlerftraße Nr. 19.
Ausdehnung dieser Konzession auf die Berechtigung zur Beherbergung von Fremden gemäß § 16 (1), lit. a), GO. und
Bestellung des Herrn Julius Ahlgrimm zum neuen Pächter
dieses konzessionierten Gewerbes.
160. Österreichische Brau-A.-G.. Linz. Abänderung des Standortes
für die Gast- und Schankgewerbekonzession von Erlerstraße 19
in Meraner Straße 7.
161. Oesterreichische Brau-A.-G.. Linz. Verpachtung der Gast- und
Schankgewerbekanzession mit den Berechtigungen des § 16,
lit. d). e). t) und s), GO. im Standorte Innsbruck. Liebeneggstratze 1, an Fräulein Margareta Kneringer an Stelle der
vom Pacht zurückgetretenen Frau Verta Kneringer.
162. R e c h e i s Franz, Entlassung des Geschäftsführers beim Betriebe des Fleischhauer- und Selchergewerbes im Standorte
Innsbruck, Bürgerstraße 11, Herrn Ferdinand Binder, und
Fortführung des Betriebes durch Franz Recheis selbst.
163. S c h a f f er August, Verlegung des Standortes des Spenglergewerbes von der Andreas-Hofer-Straße 7 in die Tempistraße 14.
164. Schütz Otto, Verlegung des Standortes des Agenturgewerbes und der Berechtigungen zum Betriebe des Kommissionswarenhandels und des Handels mit allen im freien Verkehre
gestatteten Waren mit Ausschluß der im § 38, Abf. 5. GO.
aufgeführten Artikel von Meraner Straße 3 nach MariaTheresien-Straße 17/19.
165. S c h u s t e r b a u e r Elisabeth, Verlegung des Standortes des
Mafchinstrickergewerbes von der Reichenauer Straße 8/1 in.
die Schmuckgasse 3/P.
166. S c h w a i g e r Anna, Verlegung des Standortes der Konzession zur gewerbsmäßigen Verabreichung von Speisen gemäß
8 16. lit. b), GO. von der Fallmerayerstraße 5 in die PeterMayr-Straße 8.
167. S e i d ! Ernst Karl. Verlegung des Standortes des Handels
mit Fahrrädern und deren Bestandteilen von der Erlerstratze 14 in die Unwersitätsstratze 32 .
168. T a ch ezy Anna. Fortführung der von dem verstorbenen
Gatten Ludwig Tachezy im Standorte Innsbruck. Museumstraße 22 und Erzherzog-Eugen-Straße 22, betriebenen, bis
nun auf Rechnung der Verlassenschaftsmasse fortgeführten
Konzession zum Verkaufe von Giften und von zur arzneilichen Verwendung bestimmten Stoffen und Präparaten, infoferne dies nicht ausschließlich den Apothekern vorbehalten
ist, auf eigene Rechnung und Bestellung der Tochter, Frau
PH. Mr. Hermine Brandi, zur verantwortlichen Stellvertreterin (Geschäftsführerm).

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169. T a u b e r Rosina, Verlegung des Standortes des Kleidermachergewerbes von der Maria-Theresien-Straße 17/19 in die
Welsergasse 5.
17V. T i e s Katharina, verehel. Cernic, Verlegung des Standortes
des Stickereigewerbes mit Ausschluß der Gold-, Silber- und
Perlenstickerei von Sterzinger Straße 16 in die Maria-Theresien-Straße 57.
171. Tiroler Kohlenuertrieb Gleißner Hans Gleißner zum verantwortlichen Stellvertreter (Geschäftsführer) bei dem Gewerbebetriebe des Handels mit Holz,
Kohlen und sonstigen Brennmaterialien.
172. T r e i c h l Agnes, Fortführung des von dem verstorbenen
Gatten Anton Treichl im Standorte Innsbruck, Berg Isel
(Wachhaus), betriebenen handwerksmäßigen Photographengewerbes auf eigene Rechnung.
173. W e c h s e l b e r g er Wilhelm, Wiederaufnahme des derzeit
ruhenden Gewerbebetriebes des Gemischtwarenhandels mit
dem neugewählten Standorte Innsbruck, Dr.-Glatz-Str. 13d
(Kiosk im Hof des Garnisonsspitales).

Ver Nachöruck von Aufsätzen/ Berichten oöer nur von
Teilen öerselben sowie öie Meöergabe von Daten uns
Statistiken sinö nur mit genauer Quellenangabe gestattet.

Zulassung von Asbestrohren Marke
für Hausentwasserungsleitungen im
Gebiete öer Lanöeshauptstaöt Innsbruck
Auf Grund des Beschlusses des Gemeindetages vom
8. Mai 1936, Zl. V I—580/1936, ist die Verwendung
von Afbest-Iement-Abflutzrohren Marke „Durit" der
Wietersdorfer Zement- und Durit-Werke in Klagenfurt für Hausentwässerungsleitungen im Gebiete der
Landeshauptstadt Innsbruck unter nachfolgenden Bedingungen Zugelassen:
1. Jedes Rohr mutz einer mindestens 8 Minuten
währenden Probe mit einem Innendruck von 2 Atm.
unterzogen werden. Die Erprobung ist im Werk vorzunehmen und ist am Rohr ersichtlich zu machen.
2. Die Rohre müssen wenigstens zwei Monate alt und
rißfrei sein. Sie sind mit guthaftender innerer Schutzschicht, bzw. Imprägnierung zu versehen.
3. Bei grobem Kies, bei hartem und steinigem Untergrund sind die Rohrleitungen auf ein 0.1 Meter starkes Sandbett zu verlegen und in gleicher Stärke mit
Sand zu umhüllen. Bei verunreinigtem Boden sind die
Rohre außerdem mit einem schützenden Außenanstrich
Zu versehen.
4. Abwässer aus Betrieben dürfen nur dann eingeleitet werden, wenn Stoffe, die für die Rohre schädlich
sind, vorher ausgeschieden oder in geeigneter Weise,
g. B. durch Verdünnung, Neutralisation oder Abscheidung so behandelt werden, daß sie keine Gefahr für
den Bestand und den Betrieb der Rohrleitungen bilden
können.
5. Für Grundleitungen darf das zulässige Höchstgefälle nicht mehr als 5 Prozent betragen.
6. Die Verbindung der Rohre hat, bis weitere Erfahrungen vorliegen, bei Grundleitungen nach Art der