Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1967

/ Nr.1

- S.1

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Diese Ausgabe – 1967_Amtsblatt_01
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1967

Das Gemeindebudget I967
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck
hat in der am 21. Dezember 1966 abgehaltenen öffentlichen Sitzung die Feststellung der Voranschläge der
Stadt Innsbruck und den Wirtschaftsplan der Stadtwerte Innsbruck für das Verwaltungsjahr 1967 beschlossen.
Die Voranschläge sowie der Wirtschaftsplan wurden
wie folgt festgesetzt!
Ordentlicher Voranschlag
Gesamteinnahmen
Gesamtausgaben

8 386,179.000.—
8 398,734.700.—

Außerordentlicher Voranschlag
Einnahmen —Ausgaben P l a n ^ . . 8 118,755.000.—
P l a n L . . 8 10,000.000.—
Wirtschaftsplan der Etadtwerke
Erfolgsplan Einnahmen
Ausgaben

8 240,058.000.—
8 266,624.000.—

Finanzplan Einnahmen
Ausgaben

8
8

58,750.000.—
82,561.000.—

Der Gemeinderat genehmigte außerdem gemäß H 55
Abs. 3 des Stadtrochtes die Steuern, Gebühren, Beiträge, sonstige Abgaben und Entgelte, die im Haushaltsjahr 1967 erhoben werden. Es sind dies:
1. Die (Grundsteuer
:l) Grundsteuer /^ für land- und forstwirtschaftliche
Betriebe mit Nebesatz non 400 v. H. des Steuermeßbel rages.
!") Grundsteuer l i für andere Grundstücke mit Hebesatz lwn !-"!) n, H. des Stenermeßbelrages.
2. Die Gewerbesteuer
nach dem Gemei beert rag und dem Gemerbetapitnl
rwn den stellenden Gewerbebetrieben mit Hebesatz
oon 150 r>. H. des einln"illillie» Sleuevmeßbelraqes.
von den A^andergewerbebelrieben mil Hebesatz
von 150 r». H. des einheitlichen Steuermeßbellages.
3. Die Lohnsummensteuer
mit Hebesatz oon !!><> - 2 v. H. der Lohnsumme.

4. Die Feilbietungsabgabe auf Grund des ^ 32 des
Gemeindeabgabengesetzes, L G V l . Nr. 43/1935, mit
3 v . H . des Erlöses beweglicher nnd 1 v. H. des
Erlöses unbeweglicher Sachen bei freiwilligen
öffentlichen Versteigerungen.
5. Die Getränkesteuer auf Grund des Getränkesteuergesetzes vom 12. November 1947, ÜGVl. Nr. 26/
1947, und der Getränkesteuersatzung vom 18. Dezember 1952 mit 10 v. H. des Kleinhandelspreises.
6. Die Vergnügungssteuer auf Grund des Vergnügungssteuergesetzes 1959, L G V l . Nr. 9/1960, in der
Fassung des Gesetzes L G V l . Nr. 22/1966 mit den
darin enthaltenen Normalhöchstsätzen," für die im
§ 1 Abs. 2 Z. 1 angeführten Veranstaltungen mit
dem erhöhten Satz von 40 v. H. des Entgeltes
ausschließlich der Abgabe; für Veranstaltungen der
in 8 1 Abs. 2 Z. 7, 9 und 10 bezeichneten A r t , bei
denen der künstlerische oder voltsbildende Eharatter überwiegt, mit 6 v. H. des Entgeltes ausschließlich der Abgabe.
Für Amateur-Sportveranstaltungen und für Vereine gelten die vom Gemeinderat in der Sitzung
vom 15. Dezember 1955 beschlossenen Begünstigungen, ebenso die Begünstigungen für die i n
Innsbruck gemeldeten Kulturuereinigungen (Gemeinderatsbeschluß vom 2. J u n i I960).
7. Die Ankündigungssteuer auf Grund des Ankündigungssteuergesetzes vom 2. J u n i 1948, L G V l .
Nr. 21/1948, mit dem gesetzlichen Höchstausmaß.
8. Die Speiseeissteuer auf Grund der Speiseeissteuersatzung vom 18. Dezember 1952 mit 10 v. H. des
Kleinhandelspreises.
9. Die Hundesteuer auf Grund des tz 25 des (Yemeindeabliaben^"s^s. L G V l . "Nr. 13/1935. und der
Hundestenerordiiung lwm 20. Dezember 1951 mit
nachstellenden Sätzen,"
für einen Hnnd
für den zweiten Hnnd
für jeden weiteren Hund
für Wachhunde und Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes gehalten werden, sowie für Melde-, Sanitäts-, Schutz- und Fährtenlinnde
als Zwingerstener für jeden Hnnd , , , ,
jedoch für einen .".minder höchstens . . , ,

8 15l).—
8 225.—
8 300.—

8 2l).—
8 75.8 300.—