Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.7

- S.9

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Amtsblatt Nr. 7
3. Die Einschreibung der Stammschülerinnen erfolgt
am 14. September von 9 bis 11 Uhr. Näheres am
Schwarzen Brett.
4. 15. und 16. September, 8 Uhr, finden die Aufnahmsprüfungen in die erste und höheren Klassen,
Nachtrags- und Wiederholungsprüfungen statt.
5. Am 17. September. 8 Uhr, ist das Heilig-Geistamt
für die katholischen Schülerinnen, hierauf versammeln
sich alle Schülerinnen in ihren Klassen Zur Entgegennahme der Weisungen und des Stundenplanes.
6. Der regelmäßige Unterricht beginnt am 18. September.
13. Aufnahmsbedingungen:
Die Aufnahmsbedingungen in die erste und alle höheren Klassen des Städtischen Mädchen-Realgymnasiums
in Innsbruck sind die gleichen wie an Bundesmittelschulen.
a) I n d i e erste K l a s s e :
Der Nachweis über die Beendigung der vierten Klasse
der Volksschule. Die Ablegung einer Aufnahmsprüfung.
Dieselbe besteht aus einem freien Aufsatze, einer Nacherzählung oder Vildbeschreibung, ferner aus einer Rechenarbeit mit vier angewandten Rechenaufgaben mit
ganzen Zahlen aus den vier Grundrechnungsarten. Bei
der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten ist auf die
Beherrschung der Rechtschreibung im Ausmaße der bezüglichen Volksschullehrvläne besonders zu achten.
Bei der mündlichen Prüfung sind sowohl Denk-, als
Kenntnisfragen zu stellen, insbesondere ist bei der Prüfung im Deutschen an der Hand der Zergliederung des
einfachen Satzes auch festzustellen, ob der Aufnahmswerber die wichtigsten Wortarten zu unterscheiden, sie
zu biegen, abzuwandeln und zu steigern vermag. Bei
der Prüfung im Rechnen ist auch eine gewisse Sicherheit und Geläufigkeit im mechanischen Rechnen zu ver
langen.
Empfehlenswert ist das Büchlein: „ N e u e S c h u l e
der V o r b e r e i t u n g zur A u f n a h m s p r ü f u n g
f ü r a l l e A r t e n der österreichischen M i t t e l s c h u l e n , verfaßt von E. CH. W e i ß . Verlag von
M. Perles, Wien, 1. Bezirk, Seilergasse 4.
An Dokumenten sind vorzulegen (gelegentlich der
Anmeldung): der Tauf- oder Geburtsschein (nicht Extrakt!), der Heimat schein und das Imvfzeugnis.
Die Leitung der Volksschule hat der Direktion eine
Schülerbeschreibung zu übersenden, um welche sich die
Eltern selbst zu bemühen haben.
b)InhöhereKIassen:
Das entsprechende Alter.
Der Nachweis der Kenntnisse der vorhergehenden
Klassen einer gleichartigen Anstalt durch ein mit der
Abgangsklausel versehenes Abgangszeugnis oder durch
eine Aufnahmsprüfung aus den nicht gleichartigen Gegenständen.
Vorlage des Tauf- oder Geburtsscheines, des Heimatscheines, des Abgangszeugnisses.
Schülerinnen des e r s t e n K l a s s e n z u g e s d e r
H a u p t s c h u l e , deren Iahresgeugnis einen minde-

stens guten Gesamterfolg nachweist (ein guter Gesamterfolg ist dann gegeben, wenn das Iahresgeugnis in
allen verbindlichen Gegenständen mindestens die Note
„gut" aufweist,- nur in den Gegenständen Z, Schr, Ha,
Ges und Kü kann eine genügende Leistung durch ein
„Sehr gut" in einem anderen verbindlichen Gegenstande ausgeglichen werden) und die auch den fremd"
sprachlichen Unterricht mit Erfolg besucht haben, können in die nächsthöhere Klasse der Mittelschule, an der
die gleiche Fremdsprache (Französisch) gelehrt wird,
o h n e A u f n a h m s p r ü f u n g übertreten. Dies gilt
auch für Schülerinnen solcher Hauptschulen, die nicht in
zwei Klassenzügen geführt werden, wenn sie von der
Lehrerkonferenz als besonders leistungsfähig bezeichnet
werden. I m Schuljahre 1936/37 ist für jeden Fall bei
der Aufnahme in die 2. Klasse der Mittelschule eine
Aufnahmsprüfung aus dem Lehrstoff der Fremdsprache
abzulegen.
14. Schulgeld, Aufnahmstaxen und Beiträge für die
Schulerforoernisse:
Die Aufnahmstar.e beträgt für alle neu aufgenommenen Schülerinnen 8 4.—. Das Schulgeld beträgt halbjährig 8 40.—, der Lehrmittelbeitrag, der Beitrag für
die.körperliche Erziehung und der Beitrag für die
Schulerfordernisse zusammen 8 16.—. Diese Beträge erhöhen sich für die Ausländer bis zum dreifachen Betrag,
doch kann über Ansuchen die Gleichstellung mit den inländischen Schülerinnen gewährt werden. I n berücksichtigungwerten Fällen kann von diesen Beträgen für
das Schulgeld und die Beiträge eine Ermäßigung erfolgen, wie sie an den Bundesmittelschulen gewährt wird.
Die Einzahlung hat während der ersten vier Wochen
eines jeden Halbjahres Zu erfolgen. Der Lehrkörper
kann aber die Abstattung des Schulgeldes in zwei und
in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen in vier
Raten gestatten, wobei die letzte Rate bis 20. Dezember,
bzw. 20. Mai zu entrichten ist. Für minderbemittelte
Schülerinnen kann das Schulgeld bis auf V4, V2 oder V4
des vollen Betrages ermäßigt werden, in besonderen
Fällen kann vom Magistratspräsidium die Befreiung
auf V8 (5 5.—) gewährt werden. Die notwendigen Auskünfte erhalten die Schülerinnen am Anfang des Schuljahres von ihren Klassenvorständen. Die Ermäßigung
bleibt solange in Geltung, als sich die Einkommensverhältnisse nicht ändern und die Schülerin sich durch Be
tragen und Fortgang dieser Begünstigung würdig erweist.
Minderbemittelte Schülerinnen können gegen eine
geringe Abnützungsgebühr die L e h r b ü c h e r aus der
Hchülerbücherei entlehnen.
Anmeldungen
Nr. 1321.

mündlich oder

schriftlich. Telephon

Sprechstunde des Direktors während der Sommerferien jeden M i t t w o c h von IN bis 12 Uhr.
Allen Eltern wird dringendst empfohlen, ihre Kinder
von der ersten Klasse angefangen die Mittelschule besuchen zu lassen, wenn anders sie überhaupt die Absicht haben, ihnen eine höhere Ausbildung zukommen
zu lassen. Wenn auch der Uebertritt von einer Klasse
der Hauptschule in die nächsthöhere Klasse der Mittel-