Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.7

- S.6

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Amtsblatt Nr. 7

2. der Gemeindetag beschließt folgendes als Sofortprogramm:
a) der Herr Bürgermeister wolle die Einwohnermeldestelle beauftragen, eine geeignete Legitimation für kinderreiche Familien
anfertigen zu lassen und mit der Ausstellung derselben ungesäumt
zu beginnen:
b) die vom Kulturausschutz vorgeschlagenen Aktionen werden
grundsätzlich genehmigt und werden den zuständigen Ausschüssen
der Magistratsabteilungen zur raschen Festlegung der Durchführungsbestimmungen übergeben;
o) der Herr Bürgermeister wolle die weitergehenden Anregungen des Kulturausschufses an die zuständigen Stellen weiterleiten
und mit möglichstem Nachdruck verfolgen.

Der Gemeindetag erklärte beschlußfassend, grundsätzlich
den vom Kulturausschutz zum Ausdruck gebrachten Ideen zu
folgen und sie in geschäftsordnungsmätziger Behandlung in
den zuständigen Ausschüssen bearbeiten Zu lassen. Dies insbesondere mit Rücksicht auf die im Augenblicke noch nicht geklärten finanziellen Auswirkungen. Der Gemeindetag erklärt dazu, datz die Arbeiten in den Ausschüssen möglichst beschleunigt werden sollen, damit bereits in der nächsten
Sitzung des Gemeindetages greisbare Beratungsergebnisse
vorliegen.

Verichterstatter Kommerzialrat Kritz Miller
1. Der Gemeindetag nimmt ein ausführliches Referat des
Berichterstatters über die finanzielle und wirtschaftliche Gebarung des städtischen Gaswerkes und des diesem angeschlossenen Hallenbades zur Kenntnis.

Htäötisches lNüöchen-RealgMnasium
in Innsbruck
(Oeffentlichkeitsrecht zufolge Erlaß des Bundesministeriums für
Unterricht vom 25. November 1932, Zl. 30.360—II—7)

Schulnachrichten
(Auszug aus dem Jahresbericht für das Schuljahr 1935/36)

1. Personalstand des Lehrkörpers:
I m Schuljahr 1935/36 wirkten an der Anstalt 9 Vundeslehrer, 5städtischeLehrer, 7 städtische Lehrerinnen,
3 Hilfslehrerinnen und 2 Hilfslehrer. Den schulärztlichen Dienst versah Herr Physikatsrat Dr. Hans Steidl.
2. Unterricht:
a) Lehrplan:
I n der ersten und zweiten Klasse wurde der Unterricht nach dem neuen Mittelschullehrplan des Realgymnasiums zufolge Erlasses des Bundesministeriums
für Unterricht vom 12. Juni 1935 (BGBl. 285, Vgd.-Bl.
des Bundesministeriums für Unterricht Nr. 30 aus 1935)
erteilt.
I n der 3. bis 8. Klasse galt der Lehrplan des Realgymnasiums, Form ^ , nach der Verordnung des Vunoesmimsteriums für Unterricht vom 1. Juni 1928
(BGBl. 42, Nr. 138 V. E. Nr. 46 aus 1928).

Anschließend beschließt er, die vorgelegte Bilanz für das
Jahr 1935 zu genehmigen.
2. Der Gemeindetag nimmt einen ausführlichen Bericht
über die finanzielle und wirtschaftliche Gebarung des städtischen Sanatoriums zur Kenntnis.
Er beschließt im Anhange, den Herrn Bürgermeister zu ermächtigen, im Einvernehmen mit dem Verwaltungsausschusse I die erforderlichen Adaptierungsarbeiten bis zum
Höchstdetrage von 8 125.000.— zu vergeben; vorher hat er
jedoch im Einvernehmen mit dem zuständigen Verwaltungsausschusse für die Bedeckung dieses Betrages durch eine Kreditoperation des städt. Sanatoriums Sorge zu tragen. Die
Rückzahlungsfristen für das aufgenommene Darlehen sind so
zu vereinbaren, daß dasstädtischeSanatorium ohne Verkürzung seiner sonstigen unerläßlichen Aufwendungen Verzinsung und Rückzahlung des Darlehens aus den jährlichen
Betriebseinnahmen bestreiten bann, erforderlichenfalls hat
das E W I . die Haftung für dieses Darlehen zu übernehmen.
Die Darlehensvereinbarungen sind dem nächsten Gemeindetage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

Verichterstatter Aufsichtsrat Hans Fchimpp
Der Gemeindetag nimmt einen ausführlichen Bericht über
die finanzielle und wirtschaftliche Gebarung der städt. Nordkettenbahn zur Kenntnis und genehmigt im Anschluß die
Abrechnung für das Jahr 1935.
An die öffentliche Sitzung des Gemeindetages schloß sich unmittelbar eine vertrauliche Sitzung, die um halb 10 Uhr abends ihr
Ende fand.

b) Bezeichnung der Klassen:
Zufolge Erlasses des Vundesministeriums für Unterricht vom 17. Dezember 1934, Zl. 38198—1—3, sind die
nach der Verordnung der Bundesregierung vom
23. März 1934, BGVl. I, Nr. 198 geführten Klassen als
Realgymnasium zu bezeichnen. Für die nach dem Mittelschulgesetz vom 2. August 1927 (BGBl. 244) geführten
Klassen ist bis zu ihrem Auslaufen die bisherige Bezeichnung Realgymnasium, Form ^., beizubehalten.
0) Freigegenstände:
Als Freigegenstände waren eingerichtet:
E n g l i s c h in der 6. und 7. Klasse in je 2 Wochenstunden,
K u r z s c h r i f t in einem zweistündigen Fortbildungslehrgang für
die 5. Klasse,
N a d e l a r b e i t in 1. l>), in den 4. Klaffen und in der 5. bis
8. Klasse,
K i r c h e n c h o r als unverbindliche Fachübung mit einer Wochenstunde.

3. Körperliche Ausbildung der Schülerinnen:
Der Unterricht in den körperlichen Uebungen wurde
im allgemeinen wie im Vorjahre gehalten. I m besonderen ist folgendes zu erwähnen.
Das Schuljahr 1935/36 geigte einen stets wachsenden
Umfang des Turn- und Sportbetriebes an der Anstalt,
zumal da die Schülerinnen unter fachgemäßer Leitung
in alle Sportzweige eingeführt werden konnten. Hiebet
galt der Grundsatz, daß das Turnen nicht Selbstzweck,
sondern nur Mittel zum Zweck ist. Der Körper soll gesund sein, gestählt sein für die Arbeiten des Berufes,