Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)
Jg.1936
/ Nr.6
- S.3
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Amtsblatt Nr. 6
Erganzungsabteilung öes
Htellungs-Kunömachung
d) die in der bewaffneten Macht bereits drei Monate
dienten, aber aus derselben, aus welchem Grunde
immer, ausgeschieden sind;
«) ausgeweihte Priester, bzw. auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder
in einem geistlichen Lehramt tätige Personen;
weiters Personen, die in einem geistlichen Orden
(Kongregation) die ewigen Gelübde abgelegt
haben, und zwar alle diese Personen, soferne sie
einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
i . Auf Grund des Artikels 1, Absatz 2 des Bundesdienstpflichtgesetzes (BGVI. 102/1936), haben sich in
der Zeit von Mitte Juni bis Mitte Juli 1938 die
männlichen österreichischen Bundesbürger des Geburtsjahrganges 1915 zwecks Feststellung der Eignung zum Dienst mit oder ohne Waffe, der
Stellung
Zu unterziehen. Zu diesem Zwecke haben sie an den
unten angeführten Orten und Tagen vor einer amtlichen Stellungskommisfion Zu erscheinen. Außer
dem Geburtsjahrgang 1915 können sich Absolventen
mittlerer Lehranstalten (Maturanten) bis einschließ,
lich des Geburtsjahrganges 1910 freiwillig der Stellung unterziehen. (Einjährig-Freiwillige.)
2. Von der Stellungspflicht
find enthoben Bundesdienstpflichtige:
a) die bereits in der bewaffneten Macht, bei der
Polizei, Gendarmerie, Zoll-(Finanz-)wache dienen;
3. Die Stellungspflichtigen haben rechtzeitig in gereinigtem Zustand vor der Stellungskommission zu erscheinen und ihre Erkennungskarte mitzubringen.
Maturanten haben überdies vorzulegen: Geburtsdokument im Original, Heimatschein oder eine von
der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellte „Bescheinigung" der Bundes- oder Landesbürgerschaft,
Zustimmungserklärung des Vaters oder Vormundes
bei Bewerbern unter 18 Jahren, Reifezeugnis im
Original oder in begaubigter Abschrift.
Stellungsorönung:
Es haben zu erscheinen in — am —
Stellungsort
Stellungslokal
Tag der Stellung
D i e S t e l l u n g sp f l i c h t i g e n der
3. Juli
4. Juli
6. Juli
Innsbruck-Stadt
Stadtsaal
Musikerzimmer
7. Juli
Gemeinde
A —G
Stadt Innsbruck
und zwar Familiennamen mit den
Anfangsbuchstaben von — bis
(einjchließlich)
M —Sch
S-I
8. Juli
9. Juli
Stellungstage für freiwillig sich meldende Absolventen mittlerer Lehranstalten (Maturanten)
10. Juli
Unkenntnis dieser Kundmachung entschuldigt die Verabsäumung der Stellungspflicht nicht.
Das unentschuldigte Nichterscheinen vor der Stellungskommission wird bestraft.
I n n s b r u c k , im Mai 1936.
Orgünzungsabteilung bes