Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.5

- S.16

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16

Amtsblatt Nr. 5

Aenderung des Vor- oder Familiennamens, der Heimatszuständigkeit, der Staatsangehörigkeit, der Religion,
des Familienstandes (Veränderung durch Trauung,
Scheidung, Trennung der Ehe, Ableben des Ehegatten
usw.) der Einwohnermeldestelle unbedingt anzuzeigen.
Nicht übersehen werden dürfen ferner die Veränderungen, die sich durch Aenderung des Berufes, des Verufstitels, der Daten über Vater, Mutter oder gesetzlichen
Vertreter oder durch Erwerb bzw. Verlust einer behördlichen Bewilligung als Kraftwagenlenker, Kraftradfahrer, Flieger oder Segelflieger ergeben.
Tritt eine Veränderung im Verhältnis zur Vaterländischen Front oder durch Eintritt in den aktiven Dienst
des Bundesheeres, der Vundesgendarmerie usw. oder
durch Aenderung der Mitgliedschaft Zu einem der Wehrverbände ein, so ist diese Aenderung ebenfalls anzeigepflichtig, gleichwie der Uebertritt in den dauernden
Ruhestand für Beamte. Die vorerwähnten Veränderungen sind jeweilig innerhalb 30 Tagen nach ihrem Eintritt von der betreffenden über 18 Jahre alten Person
mündlich oder schriftlich unter Anführung des Namens,
der letzten Stammblattnummer und unter Vorlage von
Belegurkunden der Einwohnermeldestelle bekanntzugeben. Für Personen, die in Erziehungs- oder Strafanstalten usw. sich aufhalten, haben die Anstaltsleiter die
Veränderungen mitzuteilen. Für unter 18 Jahre alte
Personen ist der gesetzliche Vertreter, sonst der Unterstandsgeber zur Anzeige verpflichtet. Insbesondere wird
darauf hingewiesen, daß Geburts- oder Todesfälle durch
den Haushaltungsvorstand, gesetzlichen Vertreter, Hausgenossen oder Unterstandsgeber binnen 30 Tagen zu
melden sind.

Rachstehenöe Kunsmachung
über die A u s f e r t i g u n g v o n Dienst k a r t e n
für H a u s g e h i l f e n und von A u s w e i s karten
f ü r g e w e r b l i c h e H i l f s a r b e i t e r ist an der
Stadt. Nmtstafel angeschlagen.
^ ) D i e n st k a r t e n f ü r H a u s g e h i l f e n .
Mit Gesetz vom 10. März 192N. StGBl. 101, und vom
19. Juli 1923. BGVl. 428. wurde verfügt, daß
1. jeder Hausgehilfe (Köchin. Kinderfräulein, Stubenmädchen. Kammerdiener ufw.) mit einer Dienstkarte
versehen sein mutz und jeder Dienstgeber einen Hausgehilfen nur nach Vorweisung der Dienstkarte in den
Dienst nehmen darf.
2. Die Ausstellung der Dienstkarte obliegt der Gemeindebehörde des Aufenthaltsortes (Stadtmagistrat).
3. Die Dienstkarte hat das Lichtbild des Hausgehilfen
und seine Personaldaten zu enthalten.
4. Die Dienstkarte ist kein Gegenstand einer Stempeloder unmittelbaren Gebühr, nutzer des Selbstkostenpreises von 14 Groschen.
5. Dienstgeber, die einen Hausgehilfen ohne Dienstkarte in den Dienst nehmen, werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen oder mit Arrest bis
zu 14 Tagen bestraft.
Um die Ausstellung der Dienstkarte hat der Dienst
nehmer persönlich bei der ausstellenden Behörde (Stadtmagistrat Innsbruck-Einwohnermeldestelle. Vurggraben
Nr. 3) anzusuchen und gleichzeitig die, seine Identität
nachweisenden Urkunden (Tauf- und Geburtsschein,
Heimatschein, Reisepatz u. Vgl., eine amtliche Wohnungsbestätigung, Meldezettel) vorzuweisen sowie ein unaufgezogenes deutliches Lichtbild vorzulegen. Hiezu wird
erwähnt, daß die Beschäftigung von Ausländern nur
nach Matzgabe der Bestimmungen des Inlandarbeiterfckmtzgesetzes vom 19. Dezember 1925, NGVl. 457, zulässig ist.
Das Ansuchen unterliegt, auch wenn es schriftlich
überreicht oder zu Protokoll gegeben wird, keiner
Stempelpflicht.

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Nusweiskarten
für
gewerbliche
Hilfsarbeiter.
.
Die im Bundesgesetze vom 22. Februar 192». BGNl.
Nr. 45, vorgesehenen Ausweiskarten für gewerbliche
Hilfsarbeiter (Hilfsarbeiter, Kutscher, Kellner, Mechaniker usw.) werden nunmehr nach Vorweis der Geburts- und Zuständigkeitsdaten an der Hand von Urkunden und nach Beibringung eines Lichtbildes ebenfalls beim Stadtmagistrate Innsbruck, Einwohnermeldestelle, Burggraben 3, ausgestellt.
Die Gebühr für die Ausstellung beträgt 15 Groschen
per Stück.
Die Ausgabe der Dienstkarten sowie der Ausweiskarten erfolgt ab 1. Mai 1938 nicht mehr bei der Bundespolizeidirektion, sondern beim Stadtmagistrate Innsbruck.
I n n s b r u c k . 13. Mai 1936.
Der Bürgermeister: Franz Fischer.