Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.5

- S.15

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Kunömachungen!

löschbare, ätzende oder giftige Stoffe dürfen auf den
Dachböden überhaupt nicht, brennbare Gegenstände aber
nur in geringer Menge untergebracht werden.
An der Amtstafel des Rathauses sind folgende KundVerboten sind somit insbesondere Lagerungen von
Brennstoffen jeder Art, von Heu, Stroh, Seegras, Afrik,
machungen angeschlagen:
von Futtermitteln, Streu, Reisig, Holzwolle, Holzabfällen, Säcken, Hadern, Putzlappen, Leder, LederabSportplatz an der Sill — Hundeverbot
fällen, Papier, künstlichen Blumen, nicht in Kisten oder
Die Mitnahme von Hunden in den Bereich des städti- Möbeln verpackten Kleidern, Wäsche u. dgl.
schen Sportplatzes an der Sill wird gemäß § 29 des
Zulässig ist in den einzelnen Bodenabteilungen die
Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck verboten.
Unterbringung
von Möbelstücken, Kisten und Koffern,
Ueber Zuwiderhandelnde wird eine Geldstrafe bis zu
200 8 oder eine Arreststrafe bis zu Zwei Wochen ver- wenn deren Lagerung geordnet und in übersichtlicher
Weise erfolgt.
hängt.
I n solchen Möbelstücken, Kisten und Koffern dürfen
Sachen wie Schriften, Bücher, Kleider, Wäsche, Federn,
Der Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck hat Roßhaar unter Verschluß verwahrt sein.
mit Beschluß vom 31. März 1936 den vom Stadtbauamte
Gestützt auf das Landesgesetz vom 2. März 1927, beabgeänderten Vaulinienplan für den Vurggraben und treffend die Feuerpolizei- und Feuerwehrordnung für
die Stiftgasse genehmigt.
Tirol. LGBl. Nr. 45 von 1927, und auf die Verordnung
Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Verlautbarung, der Landesregierung vom 27. Juli 1933, betreffend eine
daß der Baulinienplan durch 14 Tage, ab Veröffent- Feuerbeschau-Ordnung für das Gebiet der Landeshauptlichung dieser Kundmachung, beim Stadtbauamte, Rat- stadt Innsbruck, LGVl. Nr. 54 von 1933, fordere ich die
haus, I I I . Stock, Zimmer 80, eingesehen werden kann. gesamte Bevölkerung der Landeshauptstadt auf, bis
zum 3l). September l. I . eine Sichtung der aus den
Allfällige Einwendungen sind binnen 14 Tagen beim Dachböden verwahrten Gegenstände vorzunehmen und
Stadtmagistrate Innsbruck schriftlich einzubringen.
die Entrümpelung nach den vorstehenden Richtlinien soweit als möglich selbst durchzuführen, zu entfernende
Gegenstände aber vom genannten Tage an zum AbDer Gemeindetag der Landeshauptstadt Innsbruck transports bereitzuhalten.
Der Abtransport wird Zur Erleichterung der Enthat mit Beschluß vom 31. März 1936 den vom Stadtbauamte abgeänderten Regulierungs- und Parzellie rümpelung auf Kosten der Stadtgemeinde, also unentrungsplan für das Gebiet zwischen Rennweg und I n n geltlich für die Parteien, durchgeführt. Er wird gebietsvom Löwenhaus bis zur Hungerburg-Talstation geneh- weise vorgenommen: der genaue Zeitpunkt wird für
die einzelnen Gebiete (Straßenzüge, bzw. Häuserblocks)
migt.
jeweils rechtzeitig vorher im Wege der Tageszeitungen
Hievon erfolgt mit dem Beifügen die Verlautbarung, bekanntgegeben werden.
daß der abgeänderte Regulierung- und ParzellieEs ist beabsichtigt, soweit sich unter den abtransporrungsplan durch 14 Tage, ab Veröffentlichung dieser
Kundmachung, beim Stadtbauamte, Rathaus, I I I. Stock, tierten Gegenständen brauchbare Sachen befinden sollten, diese an Bedürftige zu deren unmittelbarem GeZimmer 80, eingesehen werden kann.
brauch kostenlos zu überlassen.
Allfällige Einwendungen sind binnen 14 Tagen beim
Nach erfolgtem Abtransports der von der
Etadtmagistrate Innsbruck schriftlich einzubringen.
rung hiezu bereitgestellten Gegenstände wird gebietsweise bei einer besonderen Feuerbeschau die Entrümpelung der Dachböden überprüft werden.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck
Mit Rücksicht daraus, daß die vorgenannten Maßrichtet an die Bevölkerung der Stadt, betreffend die
Entrümpelung der Dachböden (E.rlaß der Landeshauvt- nahmen ausschließlich im Interesse der Bevölkerung
mannschaft vom 30. Dezember 1935, Zl. 1793/122/pr8.), gelegen sind, glaube ich, daß der Durchführung dieser Maßnahmen seitens aller betroffenen Kreife volles
folgenden Aufruf:
Verständnis und entsprechende Unterstützung entgegenI m Interesse des Selbstschutzes der Bevölkerung ge- gebracht werden wird und daß sich die zwangsweise
gen Luftangriffe sind alle Dachböden zu entrümpeln.
Abstellung von Mißständen auf Kosten der Säumigen
Nach den vom Bundesministerium für Landesvertei- nach den Bestimmungen des § 6 der Verordnung der
digung gegebenen einheitlichen Richtlinien ist ein Dach- Landesregierung vom 27. Juli 1933, LGVI. Nr. 54 von
boden als entrümpelt anzusehen, wenn:
1933, als nicht notwendig erweisen wird.
1. die feuer- und baupolizeilichen Vorschriften eingehalten,
2. alle leicht entflammbaren Gegenstände entfernt,
3. Akten oder ähnliche brennbare Gegenstände zu raschem Abtransports verpackt,
4. alle am Dachboden verbleibenden Gegenstände übersichtlich
aufgestellt und
5. genügend breite Gänge freigehalten werden, um den Feuerwehrtrupps das Herankommen an jeden Brandherd, insbesondere auch unterhalb der Dachschrägen, ungehindert zu ermöglichen.

Leicht

entzündliche, zündschlagfiihige

oder

schwer

Das vom Stadtmagistrate Innsbruck angelegte Einwohnerverzeichnis ist gemäß § 63 der zweiten Durchführungsverordnung zum Einwohnergesetz so zu führen
und zu ergänzen, daß die Eintragungen dem jeweiligen
Stande der veränderlichen Daten entsprechen.
Es ist Pflicht jeder im Stadtgebiete sich aufhaltenden
Person, selbsttätig und unaufgefordert künftighin jede