Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1936

/ Nr.5

- S.12

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.Amtsblatt Nr. 5

punkte an beginnt, in welchem die Evidenthaltung des Standortes
infolge feiner Auflassung nicht mehr in Betracht kommt (Erk. vom
9. März 1936. ^ 805/35).
I n der Unterlassung einer besonderen Begründung des Strafausmaßes ohne Angabe von mildernden oder erschwerenden
Umständen ist ein Verfahrensmangel nicht gelegen (Erk. vom
17. März 1936. ^ 711/34).

Abschaffung
Eine Rechtswidrigkeit liegt in der Abschaffung eines Ausländers nicht, wenn die Behörde festgestellt hat. dah eine gegen die
Vorschriften der Gewerbeordnung verstoßende Betätigung der
öffentlichen Ordnung zuwiderlaufe und der Ausländer dadurch gezeigt habe, daß er sich nicht reibungslos in das Gefiige der inländischen öffentlichen Ordnung einzupassen vermag (Erk. vom 26. Februar 1936. ^ 1538/35).
Gewerberecht
Unter Umständen kann bereits die Verwaltung eines einzigen Hauses unter den Konzessionszwang fallen, wenn etwa an die
Verwaltung eines Hauses von der Größe des bekannten Gemeindebaues in Wien, XIX., gedacht würde. Die Frage, ob eine
häusliche Nebenbeschäftigung vorliegt, kann aber nicht ausschließlich nach dem Verhältnisse zwischen dem Einkommen aus der beanständeten Tätigkeit und dem sonstigen Einkommen beantwortet
werden (Erk. vom 30. Jänner 1936. H. 69/34).
Wenn anläßlich der Konkurseröffnung über das Vermögen
einer offenen Handelsgesellschaft vom Masseverwalter der Gewerbebehörde für die Fortführung des Gewerbes auf Rechnung der
Konkursmasse ein Stellvertreter gemäß § 56, Abs. 7, GO. nicht
namhaft gemacht wurde, so ist in der Person des für den Gewerbebetrieb ursprünglich bestellten Stellvertreters trotz Konkurseröffnung keine Aenderung eingetreten (Erk. vom 30. Jänner 1936,
^ 946/35).
Dem Lehrling, der im Vertrauen auf die Kenntnisse und
fachlichen Fähigkeiten des Lehrherrn bei diesem feine Lehrzeit zurücklegen will." dürfen fachliche Mängel des Lehrherrn nicht derart
zum Schaden gereichen, daß hiedurch die Wertung der zurückgelegten
Lehrzeit in Frage käme (Erk. vom 15. Februar 1936, ^ 397/34
Vw. G. H.).
Unter Verläßlichkeit im Sinne der §§ 18 und 139 GO. ist
der objektive Ausdruck der Zuversicht zu verstehen, daß die Person des Gewerbeinhabers die Gewähr dafür bietet, den mit der
Konzession übernommenen rechtlichen Pflichten gegenüber dem allgemeinen öffentlichen Interesse nach jeder Richtung zu entsprechen
(Erk. vom 18. Februar 1936, ^ 817/35).
Durch Pfändung einer Konzesson nach § 331 E. O. wird
die Gewerbebehörde nicht gehindert, in Befolgung einer Verwaltungsoorfchrift dem Verpflichteten das Gewerberecht zu entziehen.
Die Pfändung wird von der Gewerbebehörde nur soweit zu beachten sein, daß sie verpflichtet wird, keine Dispositionen des
Gewerbeinhabers über feine Konzession entgegenzunehmen. Handelt die Gewerbebehörde in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben, dann mutz das privatrechtliche Interesse des Gläubigers
weichen. Nach Entziehung der Konzession besteht der Pfandgegenstand nicht mehr, das Pfandrecht ist also durch Untergang der
Pfandfache erloschen (Erk. vom 18. Februar 1936, ä. 817/35).
Der Miteigentümer einer Realität, auf der ein Gewerbe
recht radiziert ist, kann nicht als Geschäftsführer angesehen werden. Denn die Gewerbeberechtigung als solche ist nicht teilbar," sie
kann im Falle des Miteigentums an der Realität von einem oder
dem andern oder von allen Miteigentümern gemeinsam, stets aber
nur als Ganzes, ausgeübt werden (Erk. vom 26. Februar 1936.
A 289/35).
Der gewerbemäßige Betrieb, der in den eigenen ausländischen Fabriken erzeugten Waren ist im Inland ein Handelsgewerbe, weil Einkauf der Waren nicht unentbehrlichstes Begriffsmerkmal des Handelsgewerbes ist (Erk. vom 26. Februar
1936. ^ 588/35).
Eine auf den Uebergang eines Unternehmens durch Rechtsgeschäft unter Lebenden gestützte Gewerbeanmeldung (Konzessionsanfuchen) fällt nicht unter die Ausnahmsbeftimmungen des § 2 der
Sverroerordnung, wenn der in der Anmeldung namhaft gemachte
Standort nicht mit dem Standort des Vorgängers identisch ist
(Erk. vom 9. März 1936. ^ 648/35).
Die Schlachtung und Ausschrotung von selbst gezogenen
Haustieren durch einen Landwirt ist dann als Nebengewerbe im
Sinne der Art. V, lit. a), Kundmachungspatent zur Gewerbeordnung anzusehen, wenn sich diese Tätigkeit als Ausfluß der Hauptbeschäftigung, des Betriebes der Landwirtschaft, darstellt und im
Verhältnis zu diesem nach Umfang und wirtschaftlicher Bedeutung
geringfügig ist: es bedarf nicht der weiteren Voraussetzung, daß
die Tätigkeit durch den Landwirt selbst oder durch sein ständiges

landwirtschaftliches Personal verrichtet wird (Erk. vom 9. März
1936. ^ 760/35).
Ob die Zimmervermietung und Beköstigung der Meter als
häusliche Nebenbeschäftigung anzusehen sei, ist eine Rechtsfrage,
bei deren Lösung der Höhe des erzielten Nutzens keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Daß es sich um eine regelmäßige, selbständige, auf Gewinn gerichtete Tätigkeit handelt, ist
Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit überhaupt, aber kein Beweis dafür, daß eine Nebenbeschäftigung im Sinne des Art. V
des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung nicht vorliege
(Erk. vom 17. März 1936. ^ 1562/35).
Kultusrecht
Unter dem Begriff „innere kirchliche Angelegenheiten" ist nur
das zu verstehen, was die betreffende Religion selbst, ihre
Lehre und den Unterricht in derselben, weiter den Gottesdienst
und die rituellen Funktionen sowie die Erfüllung der religiösen
Pflichten durch die Angehörigen der betreffenden anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft betrifft. Eine Berührung dieser
inneren Angelegenheiten mit den staatlichen Interessen ist aber
dann gegeben, wenn die statutenmäßige Wirksamkeit einer Kultusgemeinde so gefährdet würde, daß sie ihrer Aufgabe, für die
Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu forgen, nicht mehr gerecht werden könnte. Infolgedessen ist die Frage
der Auslegung der Statuten einer israelitischen Kultusgemeinde
nicht immer nur rein innere Angelegenheit im Sinne des
Art. 29, Abs. 2, Verfassung 1934, fondern kann auch eine Frage
der äußeren Rechtsverhältnisse sein (Erk. vom 1. Februar 1936,
^ 1120/35).
Einer bloß innerlichen Entfremdung von einer Kirche ohne
Austrittserklärung vor der politischen Behörde kommt eine gesetzliche Wirkung nicht zu.
Aus der Tatsache der vorbehaltlosen Uedergabe der Kinder an
die Kindesmutter zur Pflege und Erziehung bei der Scheidung ist
ein Recht der Mutter auf die Bestimmung des Religionsbekenntnisses und der religiösen Erziehung nicht abzuleiten.
Die Eltern sind gemäß Art. 3 des Gesetzes vom 25. Mai 1868,
RGBl. Nr. 49, für die genaue Befolgung der in den Artikeln 1
und 2 enthaltenen Vorschriften verantwortlich. Sie find daher
auch verpflichtet, ein Kind, das gemäß Art. 1, Abs. 1, der römischkatholischen Religion als der Religion der Eltern zu folgen hat,
der römisch-katholischen Kirche zuzuführen und alle Handlungen
zu fetzen, welche die kirchliche Aufnahme in diese Religion ermöglichen (Erk. vom 13. März 1936, ä. 1259/35).
Staatsbürgerschaft und Heimatrecht
Durch den rechtskräftigen Bescheid, wonach eine bestimmte
Person das Heimatrecht in der Gemeinde H. nicht besitze, ist dieser
Gemeinde das Recht erwachsen, die betreffende Perfon nicht zu
den Heimatberechtigten zu zählen (Erk. vom 7. Februar 1936.
ä. 373/35).

Berücksichtigung heimischer Erzeugnisse unö
ortsansässiger Gewerbetreibenöer bei
Vergebung jtsöt. Auftrüge
Die im Landesverbände für Tirol des Bundes der
österreichischen Industriellen vereinigten Besitzer der
Tiroler Ziegelwerke haben an die Stadtgemeinde das
Ersuchen gestellt, im Einflußbereiche der Stadtgemeinde
auf die ausschließliche Verwendung von Tiroler Ziegel
zu dringen. Der Bauausschnß des Gemeindetages, der
sich mit dieser Eingabe gutachtlich befaßte, hat über
Antrag des Bürgermeisters einstimmig ausgesprochen,
daß für Bauten, die von der Stadtgemeinde oder mit
ihrer Unterstützung errichtet werden, insbesondere aber
für Siedlungsbauten, grundsätzlich keine anderen als
in Tirol erzeugte Ziegel zu verwenden sind. Gleichzeitig hat der Vauausschuß neuerdings betont, daß der
Grundsatz der ausschließlichen Verwendung tirolischer
Erzeugnisse im gleichen Maße auch für andere Baustoffe gilt. Schließlich sei festgestellt, daß im Sinne der