Amtsblatt (der Stadt Innsbruck)

Jg.1961

/ Nr.2

- S.1

Suchen und Blättern in knapp 900 Ausgaben und 25.000 Seiten.





vorhergehende ||| nächste Seite im Heft

Zur letzten Suche
Diese Ausgabe – 1961_Amtsblatt_02
Ausgaben dieses Jahres – 1961
Jahresauswahl aller Ausgaben

Dieses Bild anzeigen/herunterladen
Gesamter Text dieser Seite:
Innsbruck
ch r i » l I ^ l i n » ^ ^

r !chc i !> l < i n in a l i in M o n a
Jahres ad onn. l>"20.—, ^in^cln ^ 2.—

R a t h a u s

S t ock , Z i >n ni c v :^ r .

Erhältlich

n spreche,

?X"r.

Februar 1961

l 9 0


24. Jahrgang

Ordentliche Volkszählung am 21. März 1961
Auf Grund des Vundesgesetzes vom 5. Juli 1950,
VGVl. Nr. 159, über die Vornahme von Volkszählungen (Volkszählungsgesetz) und der Verordnung der
Bundesregierung vom 19. Dezember 1960, VGVl.
Nr. 20/1961, muß mit Stichtag 21. März 1961 eine
ordentliche Volkszählung im ganzen Bundesgebiet
durchgeführt werden. Es ist dies die 2. Volkszählung
in Öfterreich seit dem 2. Weltkrieg.
Die Zählung erfolgt nach Haushalten. Zu diesem
Zweck wird für jeden Haushalt eine eigene Haushaltsliste auszufüllen sein. Zur Ausfüllung der Haushaltsliste ist in der Regel der Haushaltungsvorstand
verpflichtet. Ist der Haushaltungsvorstand verhindert,
so ist die Haushaltslifte soweit als möglich von Angehörigen, von dem Wohnungsinhaber, den Mitbewohnern, dem Wohnungsuermieter oder dem Hauseigentümer, allenfalls auch durch Bevollmächtigte
auszufüllen.
Der für die Aufnahme in die Haushaltsliste entscheidende Zeitpunkt ist der 21. März 1961, 1.00 Uhr
morgens. Es werden daher Personen, die vor diesem
Zeitpunkt gestorben sind oder nach diesem Zeitpunkt
gcvoron werden, in die Hanshallslifte nicht aufzunehmen sein.
Die Haushaltsliste wird Fragen enthalten über
Name, Stellung im Haushalt, ordentlichen Wohnsitz,
Geschlecht, Geburlsdatum, Familienstand, Staatsangehöri gleit, Religionsbekenntnis, Umgangssprache,
abgeschlossene Schnll"ildüiig, erlernten Borns, ausgeübten Beruf, Name und Ort der Arbeitsstätte und
anderes, überdies werden noch einige Zllsntzfragen
enthalten sein für Personen, die vom Haushalt vorübergehend abwesend bzw. im Hanshalt mir vorübergehend anwesend sind. Weiters Fragen für Personen,
die vor dem 1. Jänner 1956 in einer andereil Gemeinde gewohnt haben, für Berufstätige, deren Wohnung und Arbeitsstätte sich nicht in der gleichen Gemeinde befinden (Pendler), für Selbständige, für
Pensionisten, Rentner und für ziui"luersehrte Körper-

behinderte. Alle Angaben, die bei der Volkszählung
gemacht werden, dürfen nur für die Statistik und keinesfalls zu Vesteuerungszwecken verwendet werden.
Für die Durchführung der Volkszählung wird der
Stlldtmagistrat Innsbruck eine eigene Volkszählungsstelle im Stadtsaalgebäude errichten.
Den Eigentümern bewohnter Objekte bzw. deren
Bevollmächtigten werden vor dem Zähltag, also vor
dem 21. März 1961, die Vollszählungsdrucksorten zugestellt werden. Die Hausbesitzer bzw. deren Verwalter werden die Haushaltslisten den zur Ausfüllung
verpflichteten Personen weiterleiten. Unmittelbar
nach dem Zähltag muß der Haushaltungsvorstand die
ordnungsgemäß ausgefüllte Haushaltsliste dem Hauseigentümer oder seinem Bevollmächtigten übermitteln. Die über 100 Zählorgane, die vom Stlldtmagistrat Innsbruck kurzfristig eingestellt werden, holen
sodann die ausgefüllten Drucksorten bei den Hauseigentümern wieder ab. Den zur Ausfüllung der
Haushaltsliften verpflichteten Personen wird es aber
freigestellt werden, die ausgefüllte Drucksorte auch
unmittelbar bei der Volkszählungsstelle im Stadtsaalgebäude gegen Empfangsbestätigung abzugeben.
I n diesem Falle ist die Empfangsbestätigung dem
Hauseigentümer oder seinem Bevollmächtigten an
Stelle der Haushaltsliste zu übergeben.
Gleichzeitig mit der Volkszählung wird auch eine
Häuser- und Wohnungszählnng stattfinden.
Eine derart große Erhebung, wie sie die Volkszählung in Verbindung mit einer Häuser- und Wohnungszählung darstellt, kann die notwendigen und
für Verwaltung und Wirtschaft äußerst wichtigen
Unterlagen nur dann bringen, wenn die gesamte Bevölkerung die mit der Ausfüllung der Erhcbungsbogen verbundene Arbeit bereitwillig auf sich nimmt
und gewissenhaft erledigt. Nur so wird es möglich
sein, diese den Gemeinden übertragene Aufgabe mit
verhältnismäßig geringen Kosten und mit bestem
Erfolg zu erfüllen.
Dr. Funkhäuser